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[3] So schreibt § 100 Aktiengesetz vor, dass jemand in höchstens zehn Gesellschaften Aufsichtsratsmitglied und in höchstens fünf Gesellschaften Aufsichtsratsvorsitzender sein darf. Der (im Gegensatz zum Gesetz nicht verpflichtende) Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt generell höchstens fünf Aufsichtsratsmandate in einer Person zu konzentrieren. Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Ralf Ahrens/Boris Gehlen/Alfred Reckendrees (Hrsg. ): Die 'Deutschland AG'. Historische Annäherungen an den bundesdeutschen Kapitalismus (Bochumer Schriften zur Unternehmens- und Industriegeschichte, Band 20). On | Schweizer Performance Laufschuhe & Bekleidung. Klartext Verlag, Essen 2013. ISBN 978-3-8375-0986-1. Jürgen Roth: Der Deutschland Clan. Das skrupellose Netzwerk aus Politikern, Top-Management und Justiz, Eichborn Verlag 2006. ISBN 978-3-8218-5613-1 Daniel Schäfer: Die Wahrheit über die Heuschrecken: Wie Finanzinvestoren die Deutschland AG umbauen, Frankfurter Allgemeine Buch, Frankfurt 2006. ISBN 978-3-89981-119-3 Wolfgang Streeck und Martin Höpner (Hrsg.
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Jüngst titelten Bochumer Medien, dass dem VfL Bochum bei einem vielleicht doch noch anstehenden Wechsel Leon Goretzkas ein warmer Geldsegen bevorstehe. Auch an einem Transfer des ehemaligen Bochumers Michael Gregoritsch wird der VfL Bochum beteiligt – in Höhe eines mittleren sechsstelligen Betrages. Dass Ausbildungsvereine von einem Wechsel ehemaliger Spieler profitieren, liegt an den von der FIFA festgelegten Partizipationsmöglichkeiten. Allerdings werden hier oft die "Ausbildungsentschädigung", der "Solidaritätsmechanismus" und eine vertraglich vereinbarte Transferbeteiligung durcheinander geworfen. Ein Grund, die unterschiedlichen Varianten einer Transferbeteiligung näher zu erörtern. Ausbildungsentschädigung, Solidaritätsmechanismus und vertragliche Transferbeteiligungen | einsachtvieracht. Ausbildungsentschädigung Die aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten eher nachrangige Ausbildungsentschädigung wird für Spieler fällig, die von einen Verein ausgebildet wurden und den ersten "Profivertrag" bei einem anderen Verein unterzeichnen. Die Ausbildungsentschädigung wird dabei nur ein einziges Mal fällig und auch nur in den Fällen, in denen der Spieler zum allerersten Mal einen Lizenzvertrag unterzeichnet.
Edit meint: Wenn man solche Spieler von guten Clubs holt, muss schon ne klare Perspektive für die erste Mannschaft da sein. Ob nun IV oder DM. Ein Spieler, der die Profis klar nach vorne bringt, wird schon vom Gehalt her noch mal ne Preisklasse drüber liegen. Was sich da der VfB leisten kann (auch leisten im Sinn von einem Verzicht auf Verpflichtungen für die erste Mannschaft) hängt halt sehr davon ab, was man den Rückkehrern und Talenten der Profis zutraut... • • • --------------------------------------------------------------------------- "Mit der Hoffnungslosigkeit beginnt der wahre Optimismus" -----------Thomas Hitzlsperger oder Jean Paul Sartre-------- Dieser Beitrag wurde zuletzt von asc71 am 20. 01. 2022 um 21:50 Uhr bearbeitet Beiträge: 98 Gute Beiträge: 11 / 7 Mitglied seit: 08. Ausbildungsproblematik im Fußball. 03. 2018 Zitat von VfB-Schwoab Wenn, die Betonung liegt auf WENN, das mit den 400-500k stimmt, dann müsste ich mich, inzwischen leider nicht mehr zum ersten mal, über die Transferaktivitäten Mislintats wundern.
Szene aus dem Amateur-Fußball Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg zur Zulässigkeit von Ausbildungsentschädigungen für Vertragsspieler und der durch das Urteil eingetretenen Rechtslage hat der DFB-Vorstand beschlossen, die entsprechenden Bestimmungen der Spielordnung (§ 23a) und Jugendordnung (§ 3b) des DFB aufzuheben. Das OLG hat den § 23a der DFB-Spielordnung für unwirksam erklärt. Diese Vorschrift regelte die Ausbildungsentschädigung für den Amateur, der bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres Vertragsspieler wurde oder der als Vertragsspieler zu einem anderen Verein ohne Statusveränderung wechselte. Nicht berührt von dem Urteil ist die so genannte "Amateur-Ablöse", die im § 16 der DFB-Spielordnung geregelt ist. Danach kann in der Wechselperiode I (1. Juli bis 31. August) die Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Entschädigung bei Vereinswechseln von Amateuren ersetzt werden. Unberührt bleibt auch die entsprechende Regelung in der DFB-Jugendordnung. Ebenfalls nicht berührt von der Entscheidung des OLG ist auch die Zahlungspflicht einer Ausbildungsentschädigung für den Amateur- und Vertragsspieler, der bis zur Vollendung des 23.
Durch diesen Mechanismus besteht für Vereine ein Ausbildungsanreiz bzw. Ausbildungsschutz, der bei erfolgreicher Ausbildung die Kosten entweder durch Produktivität oberhalb des Lohns oder durch Transferzahlungen amortisiert. Durch das Verbot nachvertraglicher Ablösesummen im Zuge des Bosman-Urteils, haben Vereine nur noch eingeschränkte Möglichkeiten, Investitionen in Ausbildung zu amortisieren. Dies führt zu geringeren, für den Entwicklungsprozess entscheidenden, Spieleinsätzen von Jungspielern, deren Risiken durch den Einsatz eines erfahrenen Profis vermieden werden. Spiele werden lieber konsumtiv zur Produktion von Siegen verwendet, als durch den Einsatz von Jungtalenten in Produktion von Humankapital zu Vertragsablauf gilt auch nach Bosman, dass Vereinswechsel nur durch Zahlung einer Ablösesumme vollzogen werden können. Dies hat dazu geführt, dass Vereine ihre selbständig ausgebildeten Spieler mit langfristigen Verträgen ausstatten, um sich auf diese Weise gegen den Verlust der Ausbildungsinvestition abzusichern.