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Vielfach hält sich in diesem Zusammenhang das Gerücht, die Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehres müssten dem Auffahrenden Platz machen, damit dieser auf die normalen Spuren wechseln könne. Dieses Gerücht ist jedoch falsch. Die Vorfahrt hat immer der fließende Verkehr. Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs sind deshalb nicht verpflichtet, einscherenden Fahrzeugen Platz zu machen, um deren Einscheren zu ermöglichen. Sie müssen weder abbremsen noch auf die Überholspur wechseln. Somit bleibt die Pflicht der Rücksicht beim Einscherenden. Dieser muss zur Not sein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen abbremsen, anhalten und auf eine Lücke zum Einscheren warten. Aus einem unmittelbar vor ihnen fahrenden fahrzeuge. 2. Die Crux mit dem Reißverschluss Autobahnbaustellen kosten Autofahrer regelmäßig viele gute Nerven und wertvolle Zeit. Gerade jene, die beruflich auf der Autobahn unterwegs sind, leiden unter Staus und dauerndem Stop-and-go. Viele Verkehrsteilnehmer fühlen sich besonders herausgefordert, wenn andere Verkehrsteilnehmer sich nicht langsam durch den Stau quälen, sondern bis zum Ende der blockierten Fahrspur an allen anderen vorbeifahren und sich dann vorne auf die verbliebene Spur "drängeln".
Dass dies der Fall war, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen haben, haben in ihren vom Senat gemäß § 377 Abs. The Best 15 Aus Einem Unmittelbar Vor Ihnen Fahrenden Fahrzeug Wird Ihnen Mit Der Polizeikelle Zeichen Gegeben - exhibitionquoteq. 3 ZPO eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigt, dass die Klägerin ihnen den Unfall bereits an der Unfallstelle in dieser Weise geschildert hat. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte zu 1) den Unfall auch nicht abweichend in der Weise geschildert, dass während ihres Vorbeifahrens die zuvor geschlossene Fahrertür am parkenden Fahrzeug der Klägerin geöffnet worden wäre. Der Senat glaubt deswegen die Darstellung der Klägerin; er schließt es nach Anhörung der beiden unmittelbar am Unfall beteiligten Parteien aus, dass die Klägerin bereits an der Unfallstelle diese Version lediglich erfunden und dann den Polizeibeamten präsentiert hat. Im Übrigen stand der Beklagten zu 1) angesichts der gesamten Fahrbahnbreite von 11 m und ihrer Fahrstreifenbreite von 5, 50 m genügend Raum zur Verfügung, um ohne Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit ihrem Pkw Opel Corsa den neben der Fahrbahn auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw VW Golf der Klägerin mit einem ungefährlichen Seitenabstand zu passieren.
Das hat dazu geführt, dass die Hinterkante der Fahrertür den vorbeifahrenden Pkw Opel im Bereich des seitlich ausgestellten Radlaufs des rechten Vorderrades getroffen hat, und zwar erst hinter der Radlaufmitte. Die Einwendungen, die die Klägerin gegen diese Feststellungen vorbringt, welche bereits das Landgericht auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Dipl. T getroffen hat, greifen nicht durch. Die lichtbildlich dokumentierten Schadensbilder des Pkw Opel Corsa (insbesondere Anlage A 6, aber auch A 7 des Gutachtens C vom 30. Aus einem unmittelbar vor Ihnen fahrenden Polizeif. 04. 2003) sind insoweit eindeutig. Wäre die im Laufe der Kollision bewirkte weitere Öffnung der Fahrertür allein dadurch verursacht worden, dass deren Hinterkante bei bis dahin unverändertem Öffnungswinkel von dem vorbeifahrenden Pkw Opel Corsa erfasst worden wäre, so hätten sich an dessen vorderer rechten Ecke im Frontbereich markante Schadensspuren zeigen müssen. Solche waren aber eindeutig weder an der kunststoffummantelten Stoßstange vorhanden noch im Blechbereich der vorderen rechten Ecke und auch nicht am Glas der Beleuchtungs- und Blinkereinheit.
Die als Panikreaktion der Kl. anzusehende Ausweichreaktion vor dem 10 m entfernten Müllfahrzeug sei nicht dem Betrieb des Müllfahrzeugs zuzurechnen. Die Berufung war teilweise erfolgreich. Das LG ging von einer hälftigen Haftung der Bekl. aus. 2 Aus den Gründen: [8] "… Die zulässige Berufung der Kl. ist teilweise begründet. Das Urteil des AG beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung ( § 513 Abs. 1 ZPO). " [9] 1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Bekl. als auch die Kl. grds. für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i. Aus einem unmittelbar vor ihnen fahrenden fahrzeug 10. V. m. § 115 WG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kfz entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. [10] a) Die Bekl. weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die Halterhaftung gem.