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Diese sind bei der gGmbH-Gründung zu beachten. Firmenname Die Benennung des Firmennamens in Ihrer Satzung ist zwingend notwendig. Er muss durch das Zusatzkürzel "gGmbH" auf die Haftungsbeschränkung hinweisen. Der Name kann sich aus dem Unternehmensgegenstand, einem Personennamen oder einem Phantasienamen zusammensetzen. Der Firmenname in der Satzung Ihrer gemeinnützigen GmbH darf nicht irreführend sein und muss unterscheidungskräftig sein. Ausschluss eines Gesellschafters gegen Abfindung. Die folgenden Beispiele für Firmennamen sind in einer Satzung einer gGmbH möglich: "Kindertagesstätte Schmidt gGmbH" (Bei dieser Namenskonstruktion muss mindestens einer der Gründer Schmidt heißen) "Kindertagesstätte Krümelhof gGmbH" Sitz der Gesellschaft Der Sitz Ihrer gGmbH muss sich im Inland befinden. Er kann unabhängig von dem Sitz der Verwaltung oder der Produktionsstätte gewählt werden. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft Die Benennung des Gegenstands und Zwecks des Unternehmens hat drei Ziele: Außenverhältnis In Ihrer Satzung muss der Unternehmensgegenstand konkret und präzise definiert werden.
Es genügt nicht als Gegenstand "Marketing" anzugeben. Dieser soll Dritte über den Tätigkeitsbereich Ihrer gGmbH informieren. Wichtig ist, dass der Unternehmensgegenstand nicht dasselbe ist wie der Gesellschaftszweck. Innenverhältnis Im Innenverhältnis wird durch den Unternehmensgegenstand die Reichweite und Treuepflicht Ihrer Geschäftsführung und der Gesellschafter festgelegt. Außerdem wird durch den Unternehmensgegenstand automatisch auch der Aktionsradius des Geschäftsführers festgelegt. Der Unternehmensgegenstand definiert den Bereich in dem der Geschäftsführer zur Umsetzung des Gesellschaftszwecks aktiv werden muss bzw. darf. Die Satzung der gGmbH: Was muss rein? – firma.de. Dieser Bereich kann aber auch in der Satzung Ihrer gGmbH explizit in einem Sonderpunkt festgelegt werden. Anerkennung der Gemeinnützigkeit Der Zweck Ihrer gemeinnützigen GmbH ist ein wichtiger Bestandteil der Satzung Ihrer gGmbH. Mit ihm steht und fällt die Gemeinnützigkeit. Er muss so präzise formuliert sein, dass das Finanzamt allein durch die Angabe des Zwecks und wie dieser erreicht werden soll, entscheiden kann, ob eine Gemeinnützigkeit vorliegt.
Die Satzung ist das Herzstück einer gemeinnützigen Organisation. Über ihre Gestaltung kann so mancher Streit innerhalb der eigenen Reihen, aber auch mit den Behörden wie zum Beispiel dem Finanzamt entstehen. Wie wichtig eine gute Satzungsgestaltung ist, zeigt jüngst ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Streit um Satzung mit dem Finanzamt Die Klägerin ist eine GmbH, deren Satzungszweck die gemeindepsychiatrische Versorgung eines Landkreises ist. Nachdem das Finanzamt der Klägerin bereits 2014 mitteilte, dass ihr Gesellschaftsvertrag (Satzung) nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen entspreche und sie bat, die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 Abs. Mustersatzung gmbh mit einem gesellschafter die. 2 der Abgabenordnung (AO) analog der Mustersatzung wortwörtlich in ihrer Satzung zu benennen, beschlossen die Gesellschafter der GmbH 2015 eine Satzungsänderung. Jedoch beanstandete das Finanzamt die Satzungsänderung und schlug der GmbH die Aufnahme der Zwecke "Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege" sowie "Förderung mildtätiger Zwecke" in die Satzung vor.