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Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre (§ 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). § 89 HGB - Einzelnorm. Eine zeitlich gestaffelte Verlängerung der Kündigungsfrist sieht § 92b Abs. 1 Satz 2 HGB anders als § 89 HGB nicht vor. Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Handelsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. Entsprechende Formularbestimmungen sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters angesehen worden 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine entgegenstehende Auffassung in erster Linie mit der geringeren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters im Nebenberuf begründet.
2 HGB verstößt und damit gem. § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat. [3] Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich und führt u. U. zu Schadensersatzansprüchen des Kündigungsberechtigten ( § 89a HGB). Eine Beschränkung des unabdingbaren Rechts zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags kann bei bloß mittelbaren Beschränkungen in Form von an die Kündigung anknüpfenden finanziellen Nachteilen vorliegen, etwa bei der sofortigen Rückforderung dem Handelsvertreter gewährter langfristiger Darlehen. Kündigungsfristen für handelsvertreter. [4] Stellt der Unternehmer seinem Handelsvertreter zur Vereinfachung der Vermittlungstätigkeit ein Online-Portal zur Verfügung, für dessen Nutzung der Handelsvertreter ein Entgelt zahlt, ist die grundlose Sperrung des Zugangs zu diesem Portal durch den Unternehmer für den Handelsvertreter ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 89a Abs. 1 HGB. [5] Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium.
Verläuft die Zusammenarbeit aber nicht so erfolgreich wie bei Aufnahme der gemeinsamen Tätigkeit angedacht, oder entwickelt sich das Geschäft erheblich positiver als zu Beginn erwartet, wird der Sinn einer weiteren Zusammenarbeit insgesamt oder die vereinbarten Konditionen schnell etwas genauer unter die Lupe genommen. Das ist der Zeitpunkt, an dem eine oder beide Parteien eine möglichst rasche und günstige Beendigung des Vertriebsvertrages wünschen. Kündigung oder Aufhebungsvertrag Grundsätzlich ist jeder Vertrag kündbar. Idealerweise haben die Parteien bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeiten der Beendigung des Vertrages bedacht und ihre Modalitäten geregelt. Ist das nicht der Fall, kann die Beendigung entweder jederzeit einvernehmlich erfolgen oder aber unter Beachtung der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen. Kündigung beim Handelsvertreter • Scheinselbstaendigkeit.de. Sie sehen beim Handelsvertretervertrag je nach Dauer des Bestehens Kündigungsfristen von 1 bis zu 6 Monaten vor. Eine gesetzliche Regelung über die Dauer von Kündigungsfristen bei Vertragshändlerverträgen besteht dagegen nicht.
Das Unternehmen kündigte seinem freien Mitarbeiter, da sich dieser, unter Berufung auf seinen Agenturvertrag, weigerte, die Dienstzeiten des Unternehmens einzuhalten. Das Frankfurter Gericht gab der Klage des Vertreters Recht mit dem Verweis, dass freie Mitarbeiter nicht auf Dienstzeiten eines Unternehmens festlegbar sind. Nach Auffassung der Richter hätten diese die Möglichkeit ihre Arbeitszeiten eigenständig zu bestimmen. Sollten Unternehmen dennoch auf geregelte Arbeitszeiten ihrer freien Mitarbeiter bestehen, so der Urteilsspruch, dann würde die Beschäftigung in der Art, der eines Mitarbeiters der Firma entsprechen. Damit sollen zukünftig auch entsprechende Pflichten des Arbeitgebers wie etwa die Einhaltung von Kündigungsschutz – Gesetzen einhergehen. Der Urteilsspruch könnte zukünftig als Präzedenzfall in der Bundesrepublik behandelt werden. Inwieweit sich das Urteil auf die Beschäftigungspolitik von Arbeitgebern auswirken wird, ist bislang noch nicht abzusehen.