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9 BayDG geboten, aber auch ausreichend. Insbesondere bedinge hier auch nicht die Höhe des Hinterziehungsbetrags von 36. 000 EUR die beantragte Zurückstufung nach Art. Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG habe das Hinterziehungsvolumen erst ab Überschreitung eines sechsstelligen DM-Betrags eine "außergewöhnliche Höhe", mithin erst ab 51. 129 EUR. Praxishinweis Auch ohne konkreten Bezug zum Amt oder der Tätigkeit stellt eine vom Beamten begangene Steuerhinterziehung nach ständiger Rechtsprechung ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. Disziplinarverfahren beamte steuerhinterziehung stgb. 2 BBG, § 47 Abs. 1 BeamtStG dar. Dies gilt ausweislich der engeren Voraussetzungen der § 77 Abs. 2 BBG, § 47 Abs. 2 BeamtStG indes nicht für Ruhestandsbeamte. Die disziplinarrechtlichen Ahndungsmöglichkeiten sind vielfältig und bestimmen sich grundsätzlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Durchführung und Ausgang des Disziplinarverfahrens werden normativ wie faktisch durch das grundsätzlich zuvörderst durchgeführte Strafverfahren determiniert.
Auch bei enormer Höhe des Hinterziehungsbetrags kann die höchste Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung (Selbstanzeige aus freien Stücken) eingreift. Dies gilt bei einer Selbstanzeige aus Furcht vor Entdeckung nur dann, wenn weitere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht hinzutreten. Kürzung des Ruhegehalts Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre, § 11 Abs. 1 BDG / BlnDiszG. Beispiel: Das Ruhegehalt eines Zollbetriebsinspektors, der mit 14 Einzelhandlungen über einen Zeitraum von 6 Jahren Einfuhrabgaben i. H. v. insges. Entfernung eines Finanzbeamten aus dem Dienst wegen Steuerhinterziehung - DGB Rechtsschutz GmbH. 2. 482, 59 DM hinterzogen hat, wurde um ein Zwanzigstel für die Dauer von 30 Monaten gekürzt ( BVerwG, Urteil vom 06. 06. 2000, 1 D 66. 98). Aberkennung des Ruhegehalts Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden, § 12 Abs. 1 BDG / BlnDiszG.
Nach den Feststellungen des Landgerichts, lebte der Finanzamtsvorsteher während der Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 von seiner Ehefrau dauernd getrennt, hatte jedoch in den Einkommensteuererklärungen bewusst falsche Angaben dergestalt vorgenommen, dass eine Zusammenveranlagung vorgenommen wurde. Als Konsequenz hat die zuständige Disziplinarbehörde den Vorsteher (Beamten) vorläufig suspendiert und die Einhaltung von 25% seiner monatlichen Bezüge ausgeordnet. Hiergegen angestrengte Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Die Beschwerde des Beamten beim OLG führte lediglich zu einer Änderung der Höhe der einbehaltenen Bezüge. Dienstvergehen; Einleitung von Disziplinarverfahren - BayernPortal. Die vorläufige Dienstenthebung war nach Auffassung des OVG rechtens, da nach Auffassung des OVG im Disziplinarverfahren voraussichtlich darauf erkannt werde, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Dies sei auch überwiegend wahrscheinlich, da gerade ein Vorsteher eines Finanzamtes eine besondere Stellung habe, die mit einer Vorbildfunktion einhergehe.
Demgegenüber handelt Nr. 2 von den Fällen, in denen Mitteilungen im Zusammenhang mit sonstigen Verfahren (v. a. Besteuerungsverfahren) festgestellt werden.
12. 76, II WD 9. 76, BVerwGE 53, 236). Dabei sei unerheblich, ob die Gesamtfreiheitsstrafe allein aus Freiheitsstrafen oder - wie hier - entsprechend § 53 Abs. 2 S. 1 StGB, § 54 Abs. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB aus Geld- und Freiheitsstrafen gebildet worden ist. Beamte und Steuerhinterziehung : Strafrecht und Steuern. Relevanz für die Praxis Bei der Verteidigung im Strafverfahren sind auch Nebenfolgen in den Blick zu nehmen: Nebenfolgen können ein strafzumessungsrelevanter Aspekt sein, der zu einer Minderung der Sanktion führt - und dann gegebenenfalls auch zu einem Unterschreiten der maßgeblichen Grenzen. Hierauf muss aber regelmäßig aktiv hinverteidigt werden. (CW) Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 186 | ID 44190068 Facebook Werden Sie jetzt Fan der PStR-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Ihr Newsletter zum Thema Steuerstrafrecht Regelmäßige Informationen zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen Betriebsprüfung & Steuerstrafverfahren wichtigen Entscheidungen