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Bei diesen Formulierungsvarianten kann kein Zweifel daran bestehen, dass die einzelnen Betriebskostenarten abgerechnet werden können. Häufig ist in Mietverträgen aber auch die " II. Berechnungsverordnung " bzw. "2. BVO" erwähnt. Hier gilt es, aufzupassen. Enthält der Mietvertrag die Klausel "Für die Betriebskosten gemäß § 27 der II. BVO ist neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 100 Euro zu leisten". ist es nach dem hierzu ergangenen Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. Anlage 3 27 berechnungsverordnung en. 4. 1984 (WuM 1994, 104) nicht mehr erforderlich, noch zusätzlich einzelne Betriebskostenpositionen namentlich in den Mietvertrag mit aufzunehmen. Die generelle Bezugnahme auf die II. Berechnungsverordnung (oder deren Anlage 3) genügt zur wirksamen Überbürdung aller, dort enthaltenen Kostenarten auf den Mieter. Zur Begründung hält der Rechtsentscheid (der ähnlich später vom OLG Hamm, WuM 1997, 542 und OLG Frankfurt/M., WuM 2000, 411 bestätigt wurde) darauf ab, dass die Begriffe und Bestimmungen der II.
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13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturmund Wasserschäden, der Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. 14. Wirksamkeit einer Vereinbarung zur Umlage der Betriebskosten (Urteil) - Berliner MieterGemeinschaft e.V.. Die Kosten für den Hauswart Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden. 15. Die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung iher Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage; b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.
Zweite Berechnungsverordnung Ii Bv
3. Die Kosten der Entwässerung Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. 4.
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