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Auch in Zeiten der Corona-Pandemie stellt sich die Frage, ob bzw. bis zu welcher Höhe vom Betrieb für die Mitarbeiter veranstaltete Weihnachtsfeiern und etwaig verteilte Geschenke steuer- und beitragsfrei sind. Betriebsveranstaltungen Betriebsveranstaltungen bzw. Geschenke mitarbeiter 2018 tv. Betriebsfeiern sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Sie sollen vor allem den Zusammenhalt untereinander fördern und somit auch ein besseres Betriebsklima schaffen. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss allen Arbeitnehmern offenstehen. Die Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, die für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen, sind bis zu einem Betrag von höchstens € 365, 00 jährlich pro Mitarbeiter von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Es handelt sich um einen Freibetrag, der auch dann, wenn mehr als € 365, 00 für eine Betriebsveranstaltung pro Mitarbeiter aufgewendet werden, bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei bleibt. Als Betriebsveranstaltungen gelten alle Firmenveranstaltungen eines Jahres, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und kulturelle Veranstaltungen.
"Unter welchen Voraussetzungen sind Geburtstagsgeschenke des Dienstgebers an seine Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei? " Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen von Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen bis zur Höhe von jährlich € 186, 00 pro Person steuer- und beitragsfrei sind. Auf Grund einer ergangenen Judikatur des Bundesfinanzgerichtes (BFG 6. 9. 2017, RV/2100353/2013) können derartige Betriebsveranstaltungen bzw. Betriebsfeiern auch anlässlich von Geburtstagen abgehalten werden. Gelegenheitsgeschenke an Arbeitnehmer und Werbegeschenke an Geschäftsfreunde - Lohnabrechnung. Bei solchen Feiern können Geburtstags(sach)zuwendungen abgabenfrei gewährt werden, sofern alle während eines Jahres im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergebenen Sachzuwendungen insgesamt den Wert von € 186, 00 nicht übersteigen (für den übersteigenden Teil besteht Lohnsteuer- und Beitragspflicht). Werden hingegen nur einzelne ausgewählte Mitarbeiter zu "besonderen" (z. B. runden) Geburtstagen beschenkt, liegt (auch wenn dies während einer Betriebsfeier erfolgt) eine steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendung vor.
Der Arbeitgeber sollte die "Geschenkannahme" im Arbeitsvertrag klar regeln. Dabei sollte die Annahme von Geschenken ab einem bestimmten Betrag generell verboten werden. Eine entsprechende Vereinbarung könnte so lauten (Quelle: PRO Personalrecht online, Lexikon des AOK-Bundesverband): Verbot der Annahme von Geschenken Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen von Geschäftspartnern, Lieferanten oder Kunden der Firma entgegen zu nehmen. Louis Hamburg-Allermöhe | Louis Motorrad - Bekleidung und Technik. Übersandte Geschenke oder eingeräumte Vergünstigungen sind an die Firma herauszugeben. Der Arbeitnehmer wird die Firma unverzüglich benachrichtigen, wenn ihm Vergünstigungen oder Geschenke angeboten werden. Kleinere Aufmerksamkeiten oder geringwertige Gelegenheitsgeschenke wie Kalender, Kugelschreiber, Feuerzeug usw. sind hiervon nicht erfasst. Ist in einem Arbeitsvertrag geregelt, dass Arbeitnehmer Geschenke nicht annehmen dürfen, so kann bei Zuwiderhandlung gekündigt werden. Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.
Keine Betriebsveranstaltungen Nicht als Betriebsveranstaltung gilt die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter, wie etwa die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder auch die Verabschiedung einzelner Mitarbeiter. Geschenke Geschenke (z. B. Weihnachtsgeschenke) bis zu einem Freibetrag von jährlich € 186, 00 je Mitarbeiter gelten als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Es sind die Kosten sämtlicher Geschenke innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Geburtstagsgeschenke des Dienstgebers. Die Sachzuwendungen dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen eine generelle Zuwendung an die Mitarbeiter aus einem bestimmten Anlass (z. B. Weihnachten) sein. Hierbei darf es sich grundsätzlich nur um solche Geschenke handeln, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Bargeldzuwendungen gelten immer als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt. Sachzuwendungen sind beispielsweise Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, Goldmünzen und Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, oder Vignetten, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.