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Das FG gab der darauf erhobenen Klage – unter Hinweis auf die inzwischen überholte BFH-Rechtsprechung – mit der Begründung statt, nicht nur die Aufwendungen für das Master-Studium, sondern bereits die Aufwendungen für das Bachelor-Studium seien als (vorab entstandene) WK zu berücksichtigen. Dagegen legte das FA Revision ein. Der BFH beabsichtigte, die Revision zurückzuweisen und der Klage stattzugeben. An dieser Entscheidung sah sich der BFH jedoch durch § 9 Abs. 6 EStG gehindert. Nach dieser rückwirkend ab 2004 e ingefügten Neuregelung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 7. 2011 (BeitrRLUmsG) sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung nicht als WK abziehbar. Der Abzug kommt nur als Sonderausgaben (begrenzt auf 4. Einspruch werbungskosten erststudium oder zweitstudium. 000 EUR bzw. ab 2012 auf 6. 000 EUR) in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug (anders als der WK-Abzug) nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich die Aufwendungen, wenn während des Studiums keine oder – wie im Streitfall – nur geringe Einkünfte erzielt werden, nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.
Im Gegensatz zu den Aufwendungen für ein Erststudium (hier: Bachelor) sind die Aufwendungen für ein Master-Studium als Werbungskosten abziehbar. Hintergrund: Bachelor-Abschluss mit anschließendem Masterstudium Die (seinerzeitige) Studentin S begann nach dem Abitur 2003 ein Universitätsstudium der Psychologie, das sie im Juli 2006 mit dem Abschluss " Bachelor of applied science " beendete. Im Oktober 2006 nahm sie ein Masterstudium der Neuro- und Verhaltenswissenschaften auf. S machte für 2006 (neben geringfügigen WK bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) ihre Aufwendungen für das Bachelor- und das Master-Studium im Hinblick auf ihre angestrebte spätere Tätigkeit als Psychologin als vorab entstandene WK geltend. Das FA erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt auf den 31. 12. Einspruch werbungskosten erststudium steuerlich. 2006, mit dem es feststellte, dass keine gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG durchzuführen sei, da kein verbleibender Verlustvortrag bestehe.
Sind Aufwendungen für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes Erststudium als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)? Im Verfahren VI R 8/12 erging am 17. Juli 2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. Erststudium als Sonderausgaben oder Werbungskosten - ELSTER Anwender Forum. 2 BvL 24/14). Das Verfahren VI R 8/12 war durch Beschluss vom 17. Juli 2014 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. Gericht: Bundesfinanzhof Aktenzeichen: VI R 9/20 Normen: EStG § 9 Abs 6, EStG § 12 Nr 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG Art 2, BeitrRLUmsG Art 25 Abs 4, GG Erledigt durch: Zurücknahme der Revision Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Das maßgebliche Gesetz (§ 9 Abs. 6 EStG) halten die Richter daher für verfassungswidrig. Da die Streitfrage nun beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist und das einschränkende Gesetz dort auf Verfassungsmäßigkeit geprüft wird, empfehlen wir Ihnen: Halten Sie Ihre Einsprüche, die Sie bisher gegen Steuerbescheide eingelegt haben, weiterhin aufrecht. In Neufällen geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab und machen Ihre Ausbildungskosten in der "Anlage N" als Werbungskosten geltend. Einspruch Aufwendungen Erststudium - Forum. Kreuzen Sie im Hauptformular das Feld an "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs". Gegen den ablehnenden Steuerbescheid legen Sie Einspruch ein und beantragen unter Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht das Ruhenlassen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. « Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen Steuererklärung für Studenten – So funktioniert's! »