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Hieraus folgt die Verpflichtung des Tippgebers, keinerlei Beratungen gegenüber einem potentiellen Kunden zu leisten. " Ein weiterer Hinweis erfolgt im § 2 unter der Rubrik "Befugnisse, Aufgaben und Pflichten des Tippgebers". Zudem sei der Tippgeber nicht berechtigt über die Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu entscheiden, Änderungen oder Verlängerungen von Verträgen zu vereinbaren, Deckungszusagen zu erteilen, Beiträge zu stunden oder Kündigungs- oder Rücktrittserklärungen abzugeben. Tippgebervereinbarung versicherung máster en gestión. Tippgeber haften selbst Deutlich wird zudem festgehalten, dass der Tippgeber gegenüber dem Kunden persönlich haftet, wenn er gesetzliche Verpflichtungen nicht einhält und dem Kunden ein Vermögensnachteil entsteht. Eine Vergütung steht dem Helfer zudem nur dann zu, wenn ein Geschäft, das der Versicherungsmakler selbst vermittelt hat, auf die "Namhaftmachung des Tippgebers" zurückzuführen ist. Der Mustervertrag enthält auch eine Vergütungsabrede mit einer Courtagequotelung. Allein die Höhe der Vergütung ist nicht geregelt.
Der BGH zur Abgrenzung von Versicherungsvermittlung zur Tippgebertätigkeit Zum Tippgeber-Begriff sei ergänzend auf eine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil des BGH vom 28. 11. 2013, I ZR 7/13, "Tchibo"- Urteil) hingewiesen. Hier hatte das Gericht betont: "Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit. " In seinen Urteilsgründen führt der BGH weiterhin aus, dass von einem bloßen Tippgeber ein potentieller Versicherungsnehmer keine Beratung erwarte, weil eine Konkretisierung auf bestimmte Produkte noch gar nicht stattgefunden habe. Tippgebervereinbarung versicherung muster word. Eine Versicherungsvermittlung sei demgegenüber dann anzunehmen, wenn nach objektivem Erscheinungsbild eine Tätigkeit vorläge, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtet sei.
Die Namhaftmachung eines potentiellen Interessenten, der schlussendlich doch keine Versicherung abschließen will, soll mithin nach dem beiderseitigen Verständnis auch nicht vergütet werden. Auch dies scheint von der Rechtsordnung durchaus vertretbar zu sein. Nun sollen aber auch erfolgreiche Empfehlungen nur dann Bestand haben, wenn auch der Kunde wiederum keinerlei Rückforderungsansprüche hat. Also auch ein etwaiges Stornorisiko soll der Tippgeber tragen, wenn der Kunde nun doch berechtigterweise die Rückzahlung von Geldern verlangt. Diese und weitere Problemkreise ergeben sich aus der Überlegung, ob der nicht zugelassene Tippgeber entgeltlich Empfehlungen "wie ein Handelsvertreter" aussprechen darf, die er analog zum bisherigen Vertragsrecht des Handelsvertreters vergütet erhält? Hierbei handelt es sich sicherlich um eine rechtspolitisch interessante Fragestellung. Rechtssichere Tipp-Provision. Die wird mit Sicherheit auch aus unterschiedlichen Verkehrskreisen völlig kontrovers diskutiert und erörtert werden. Mit Sicherheit findet sich eine Vielzahl von Vertretern, die der Auffassung sind, dass derartige Vereinbarungen nicht rechtskonform sind.