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Kontenabschluss Bitte bewerten ( 1 - 5): star star star_border star_border star_border 2. 00 / 5 ( 4 votes) Der Artikel "Sonstige Forderungen" befindet sich in der Kategorie: Konten
home Rechnungswesen Konten Sonstige Forderungen Kontoname Kontenart Aktives Bestandskonto Erläuterung Wir haben Erträge noch nicht erhalten, die teilweise oder in voller Höhe dem laufenden Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen. Erfassen wir diesen Ertrag nicht, wird unsere Gewinn - und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr verfälscht. Für diese Buchung nutzen wir das Konto "Sonstige Forderungen", der Ertrag das laufende Geschäftsjahr betreffend wird dort erfasst. Beispiele und Buchung 1. Die Zinsen für ein von uns gewährtes Darlehn sind lt. Vertrag für den Zeitraum November (laufendes Geschäftsjahr) bis Februar (neues Geschäftsjahr) nachträglich zu zahlen. Der Zinsanteil das laufende Geschäftsjahr betreffend wird gebucht: Sonstige Forderungen an Zinserträge Bezahlung der Zinsen im neuen Geschäftsjahr durch Banküberweisung wird gebucht: Bank an Sonstige Forderungen an Zinserträge Die sonstige Forderung besteht dann nicht mehr, auf dem Konto "Zinserträge" im neuen Geschäftsjahr wird der Zinsanteil das neue Geschäftsjahr betreffend erfasst.
Es gibt nur wenige Beispiele dafür, zudem besteht die Angabepflicht nur bei größeren Beträgen; in der Praxis findet man hierzu nur sehr selten Angaben. Alternative Begriffe: Sonstige Forderungen.
Der Großteil der Forderungen eines Unternehmens resultiert aus den offenen Rechnungen für Lieferungen und Leistungen — in den sonstigen Vermögensgegenständen sind im Vergleich dazu in der Regel nur einige wenige Positionen enthalten. Sind in dem Bilanzposten sonstige Vermögensgegenstände Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten, ist deren Betrag gesondert zu vermerken ( "davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr") oder im Anhang anzugeben (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB). Werden unter dem Posten sonstige Vermögensgegenstände Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erläutert werden (§ 268 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 274a Nr. 1 HGB). Das sind sogenannte antizipative Posten ( antizipativ: vorwegnehmend) wie z. Forderungen aus noch nicht (sondern erst später, wenn die Rechnung vorliegt) abziehbarer Vorsteuer.