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Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Kläger das Verhältnis von 56 Prozent zwischen verbilligter Mietüberlassung und der ortsüblichen Miete erfülle, eine positive Einkünfteerzielungsabsicht fehle jedoch. Somit sei der Werbungskostenabzug nur anteilig möglich. Zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete berief sich das Finanzamt auf das Verhältnis zwischen der Nettokaltmiete aus verbilligter Wohnraumüberlassung in Höhe von 2. 009, 04 Euro und der ortsüblichen Kaltmiete in Höhe von 4. 656 Euro. Denn Maßstab für die Vergleichsmiete im Sinne des § 21 Abs. Vermietung an Angehörige: Welches sind die Regelungen 2021?. 2 EStG sei die ortsübliche Kaltmiete. Weitere umlagefähige Betriebskosten seien in der Vergleichsberechnung nicht zu berücksichtigen. Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht im anschließenden Klageverfahren (FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2015, Az. 4 K 2268/14 E) und wies die Klage ab. Der Kläger monierte mit der Entscheidung des Finanzgerichts die Verletzung des materiellen Rechts, da die Finanzverwaltung bei der ortsüblichen Marktmiete ebenfalls die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung verstehe, siehe R 21.
Die Einkünfteerzielungsabsicht muss nun in bestimmten Fällen wieder geprüft werden. Nachfolgend wird ein Überblick über die aktuelle, ab VZ 2021 geltende Rechtslage gegeben. 1. Die gesetzliche Neuregelung ab VZ 2021 Nach § 21 Abs. 2 EStG ist bei einer vereinbarten Miete unter 66% der ortsüblichen Miete nur ein entspr. anteiliger Werbungskostenabzug möglich. Vermietung an Angehörige 2012 - Auf was muss man Acht geben! -. Beträgt das Entgelt jedoch mindestens 66% der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich mit der Folge, dass Werbungskosten ungekürzt abgezogen werden können. In beiden Fällen (Vermietung unter oder zu mindestens 66%) ist das FA bis einschließlich VZ 2020 nicht berechtigt, die Einkünfteerzielung mangels ggf. nicht bestehender Überschussprognose in Frage zu stellen, d. h. die Einkünfteerzielungsabsicht wird generell unterstellt. Ab VZ 2021 hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2020 die Grenze von 66% auf 50% herabgesetzt, d. beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50% der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen mit der Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind ( § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Führt diese zu einem positiven Ergebnis, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen. Führt die Totalüberschussprognose zu einem negativen Ergebnis, muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Dies hat zu Folge, dass nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abzugsfähig sind. Tipp: Der Artikel Kinder im Betrieb der Eltern könnte für Sie ebenfalls interessant sein. Fragen zur verbilligten Vermietung beantworten wir gerne für Sie. Rechtsanwalt Dario Arconada Valbuena, LL. M. (Taxation) aus Hannover beantwortet Ihnen Ihre Fragen um das Thema Recht und Steuern. Vereinbaren Sie noch heute einen Rückruf: Freecall 0800 72 36 007 (Sekretariat). Verbilligte Vermietung | Definition | Werbungskosten | Berechnung. Weitere Tipps und Tricks Betriebsveräußerung, Einkommensteuer, Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer finden Sie in den aktuellen Beiträgen. The following two tabs change content below. Bio Neueste Artikel Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur.
Das Urteil wurde am 7. September 2016 veröffentlicht, bezieht sich jedoch auf die Gesetzgebung von Veranlagungszeiträumen vor 2012, in denen das Verhältnis zwischen verbilligter Miete und der ortsüblichen Miete bei 56 Prozent lag und als weitere Voraussetzung zum vollständigen oder anteiligen Werbungskostenabzug eine positive Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Totalüberschussprognose zu prüfen war (BMF vom 8. Oktober 2004; BStBl 2004 I S. 933 ff. ). Jedoch hat die Fragestellung, ob die Nettokaltmiete oder aber die ortsübliche Bruttomiete (das heißt die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten), auch für aktuelle Veranlagungszeiträume Relevanz. In dem vorliegenden Sachverhalt begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen vollen Werbungskostenabzug in Höhe von 11. 228 Euro, dem Einnahmen in Höhe von insgesamt 3. 024 Euro (Kaltmiete = 2. Verbilligte vermietung an angehörige 2012 site. 900, 04 Euro plus Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 1. 829, 27 Euro) gegenüberstanden. Das zuständige Finanzamt des Klägers berücksichtigte die Werbungskosten für die verbilligte Überlassung von Wohnraum nur anteilig in Höhe von 62, 28 Prozent.