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Wie geht es weiter? Wir werden prüfen, ob die angezeigte Straftat in die Zuständigkeit der EUStA fällt und ob die übermittelten Informationen ausreichen, um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen. Wenn die Straftaten im Zusammenhang mit den gemeldeten Tatsachen in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, werden wir unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einleiten und durchführen. Die EUStA kann Informationen an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union und an nationale Behörden übermitteln, wenn das Fehlverhalten nicht in die Zuständigkeit der EUStA, sondern in deren Zuständigkeit fällt. Wir werden Sie möglicherweise kontaktieren, wenn genauere Angaben oder zusätzliche Informationen von Ihnen benötigt werden, die Straftat offenkundig nicht in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fällt und die von Ihnen vorgelegten Unterlagen zurückgegeben werden müssen. Nach Abschluss der Ermittlungen informiert die EUStA Sie gegebenenfalls über das Ergebnis – je nach den Vorschriften des Mitgliedstaats bzw. Meldung einer straftat an eine behörde wartet auf bauanträge. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen die Ermittlungen durchgeführt wurden.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89 a oder 2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129 a, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129 b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Pflicht zur Anzeige / § 138 StGB - Ihr Anwalt Hamburg - Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz. Ihr Anwalt Strafrecht Hamburg - Kanzlei Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz
Beispiele (Österreich) [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung ist in § 286 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Strafe bedroht. Die Entdeckung von bestimmten übertragbaren Krankheiten unterliegt in Österreich der Anzeigepflicht, siehe Meldepflichtige Krankheit#Österreich. Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Meldepflicht Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Anzeigepflicht auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung (dortige Quelle: Duden Recht A–Z. 3. Meldung einer straftat an eine behoerde . Aufl. Bonn 2015).
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