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043. 1121:Gemeinderat, 043. 23:002 Vorübergehender Standort für den Schaukasten Herr Holzwarth berichtet darüber, dass der Schaukasten vor dem Nebengebäude aufgrund vorbereitender Maßnahmen und auch aufgrund des Abbruchs selbst abgebaut werden muss. Die Verwaltung ist derzeit noch auf der Suche nach einem geeigneten Standort. Infrage kommen könnte, so der Vorsitzende, ein Standort entlang der Hauptstraße an der Stützmauer der Kirche. Aus der Mitte des Gemeinderates kommt der Vorschlag der westlichen Seite der Ortsbücherei. 632. 6:Waldenserstraße 17 Bauamtsleiter Langer berichtet, dass vom Bezirksschornsteinfegermeister die Heizung und der Kamin im Gebäude Waldenserstraße 17 beanstandet wurden. Kündigung bei urlaubsbedingter Abwesenheit - Rechtsanwälte Kotz. Dieser verlangt, dass die Mängel wegen akuter Gefahren sofort behoben werden. Ansonsten müsse die Heizung stillgelegt werden. Es handelt sich um Einzelöfen und deren Verbindung zum Kamin, den Kamin selbst, einschließlich des Dachhutes. Eine Instandsetzung wäre unverhältnismäßig teuer und mit Blick auf den Gesamtzustand des Gebäudes unwirtschaftlich.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az. : 17 Sa 47/08 Urteil vom 29. 04. 2009 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02. 11. 2006 – Az. : 9 Ca 212/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Beendigung des seit 1977 bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund außerordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 20. 12. 2005 (ABl. 4 der erstinstanzlichen Akte). Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, befand sich im Sommer 2005 während seines Erholungsurlaubs in seinem Heimatland Tunesien. Die Daten der Urlaubs- bzw. Freischichtzeiten sind zwischen den Parteien streitig. Seit 18. 07. 2005 übersandte der Kläger insgesamt 26 privatärztliche Krankmeldungen in französischer Sprache mit handschriftlicher Übersetzung und einer tunesischen Anschrift als Absender (Aktenblatt 66 ff. der erstinstanzlichen Akte). Bis zum 22. 2006 war der Kläger unter der Anschrift "I…" gemeldet (Aktenblatt 99 der erstinstanzlichen Akte).
Wenn ein Arbeitnehmer – typischerweise während der anstehenden Sommermonate – seinen Jahresurlaub antritt und ggf. über mehrere Wochen hinweg nicht im Betrieb ist, können sich eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragestellungen ergeben. Nachfolgend werden klassische Szenarien untersucht: 1. Verbot der Urlaubsarbeit gem. § 8 BUrlG Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verpflichtet den Arbeitnehmer, keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu leisten. § 8 BUrlG verbietet dem Arbeitnehmer aber nicht jede Erwerbstätigkeit. Verboten sind nur solche urlaubszweckwidrigen Beschäftigungen, die ein Ausmaß erreichen, das dem Arbeitnehmer die Möglichkeit nimmt, das mit der Urlaubsgewährung verbundene Ziel einer selbstbestimmten Erholung zu verwirklichen. Gemeinnützige Tätigkeiten, Gefälligkeiten etc. stellen keine pflichtwidrige Urlaubsarbeit dar. Die Gewährung von Vergütung für die während des Urlaubs verrichteten Tätigkeiten ist dagegen grundsätzlich kritisch zu betrachten. Nicht selten allerdings sind die Grenzen fließend: So kann etwa auch eine nicht unerhebliche Erwerbstätigkeit während des Urlaubs der selbstbestimmten Erholung dienen, wenn beispielsweise ein Angestellter aus der Finanzdienstleistungsbranche schwere körperliche Arbeit in der Landwirtschaft verrichtet, um "Abstand" von seiner üblichen beruflichen Tätigkeit zu gewinnen und sich geistig zu regenerieren.