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Die weiteren beizubringenden Unterlagen (z. B. ärztliche Gutachten) richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Voraussetzungen Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen können dann gewährt werden, wenn die Durchführung der eigentlichen Leistung der medizinischen Rehabilitation oder die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet ist oder ohne diese zusätzlichen Leistungen nicht durchführbar wäre. Kosten Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten an. Bei einigen Leistungen ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich. Bei einigen Leistungen zur Teilhabe entsteht kein Eigenanteil, bei anderen hingegen muss ein Eigenanteil getragen werden. Verfahrensablauf Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Agenturen für Arbeit durch. In jedem Fall ist ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.
Sie können die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben oder die berufliche Ersteingliederung ist ohne Unterstützung nicht möglich. Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Einige Leistungen richten sich beispielsweise nur an schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 151 SGB IX). Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Rehabilitationsträger (z. Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Rentenversicherung) und der Integrationsämter geprüft. Verfahrensablauf Beratung und Information in allen Fragen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen führen in erster Linie die Rentenversicherung, die Agenturen für Arbeit und ggf. die Integrationsämter durch. Kostenträger ist im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der zuständige Rehabilitationsträger oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt. In jedem Fall müssen Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beim zuständigen Rehabilitationsträger bzw. beim Integrationsamt stellen.
Folgen von Behinderungen sollen gemindert und Verschlimmerung vorgebeugt werden. Betroffene sollen in Zukunft so selbstbestimmt leben wie möglich. Ein Bezug von Erwerbsminderungsrente oder anderen Sozialleistungen soll vermieden werden. Persönliche Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden gewährt, wenn unter anderem diese persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Die Erwerbsfähigkeit ist aufgrund einer körperlichen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert. Durch die Reha -Leistung kann die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert oder gar wiederhergestellt werden. Durch die Reha besteht die Möglichkeit, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten oder einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Anspruch auf eine LTA -Maßnahme hat, wer: Eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Wer ohne die Leistungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen würde. Wer im Anschluss an eine medizinische Reha eine berufliche Reha benötigt, damit die Rehabilitation erfolgreich beendet werden kann.