actionbrowser.com
Dauerhaft niedrige Zinsen und immer mehr Rentner, die immer länger leben. Diese Kombination macht den Pensionskassen seit Jahren zu schaffen. Mehr als 30 stehen wegen finanzieller Schieflage sogar unter "intensivierter Aufsicht" der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). KZVK-Hannover: Über uns. Nicht dazu gehört die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD). Obwohl 2016 Schlagzeilen die Runde machten über eine Milliarden-Deckungslücke bei der rechtlich selbstständigen Einrichtung. Die KZVK ist zuständig für die Zusatzversorgung von rund 1, 3 Millionen Versicherten bei katholischen Bistümern, Pfarreien, Kindergärten, Krankenhäusern und der Caritas. Deckungslücke von fast 7, 5 Milliarden Euro Vom Geschäftsjahr 2013 auf 2014 war die Deckungslücke in der Bilanz um 737 Prozent gestiegen auf 5, 5 Milliarden Euro, später sogar auf fast 7, 5 Milliarden. Niedrigzinsen und die demografische Entwicklung hatten Rückstellungen und eine Neubewertung der Verpflichtungen nötig gemacht.
# 4 ↑ § 6 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. # 5 ↑ § 7 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. # 6 ↑ § 8 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. KZVK: Kirchliche Zusatzrenten sind langfristig gesichert - Kirche+Leben. # 7 ↑ § 9 neu nummeriert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen) vom 19. November 2019.
Überleitung bestehender Anwartschaft bei Arbeitgeberwechsel im kirchlichen oder öffentlichen Dienst. Erhöhung fälliger Renten um jährlich ein Prozent. Keine Abschluss- und Vertriebsgebühren oder Provisionen. Mutterschutz- und Elternzeiten werden berücksichtigt. Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei der KZVK an, wenn Sie versicherungspflichtig sind Sie sind versicherungspflichtig, wenn Sie Arbeitnehmerin bzw. I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Arbeitnehmer im katholisch-kirchlichen und karitativen Dienst sind oder hier eine Ausbildung absolvieren, Ihr Arbeitgeber bei der KZVK beteiligt ist, Sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und Sie bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente die Wartezeit erfüllen können. Erfüllung der Wartezeit Die Wartezeit beträgt 60 Umlage-/Beitragsmonate. Die durch Ihren Eigenbeitrag erworbene Rentenanwartschaft ist direkt unverfallbar, das heißt für sie muss keine Wartezeit erfüllt werden. Liegt ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, der mit der versicherten Tätigkeit ursächlich zusammenhängt, gilt die Wartezeit als erfüllt.
2) 1 Die Zusatzversorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. 2 Ihre Satzung wird von den Kirchenleitungen im Einvernehmen mit dem ständigen Finanzausschuss der Landessynode, der ergänzt wird um je einen der Landessynode angehörigen Abgeordneten aus den Kreissynoden und im Benehmen mit dem Vorstand des rheinisch-westfälischen Verbandes der im evangelisch-kirchlichen Dienst stehenden Mitarbeiter erlassen. 3 Die Kasse untersteht der Aufsicht der Kirchenleitungen. 3) 1 Das Vermögen der Kasse darf nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke angelegt und verwendet werden; es wird von ihren Organen verwaltet. 2 Einen etwaigen Fehlbetrag der Kasse haben die Evangelische Kirche von Westfalen und die Evangelische Kirche im Rheinland, wenn dieser nicht anderweitig überbrückt werden kann, entsprechend dem Beitragsaufkommen des letzten Jahres, ggf. unter Heranziehung der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände aufgrund ihrer Steuerkraft zu decken. 4) 1 Die Zusatzversorgungskasse soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zusammenarbeiten.
Letztere sind in der AKA zusammengeschlossen (). Zusätzlich zur "Pflichtversicherung" (der tarifvertraglich festgeschriebenen Zusatzversorgung im eigentlichen Sinne) gibt es einen tarifvertraglich geregelten Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung, der auch über eine freiwillige Versicherung bei den Zusatzversorgungskassen erfüllt werden kann. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei den Zusatzversorgungskassen mit "Riester-Förderung" für eine ergänzende Altersvorsorge zu sparen. Informationen hierzu bieten alle Zusatzversorgungskassen. Die VBL informiert auch hierüber auf ihrer Homepage.
Der Arbeitgeber ist Schuldner der Finanzierungsleistung, wobei jedoch eine Beteiligung der Versicherten an der Finanzierung möglich ist. Dies ist von dem Finanzierungssystem der jeweils zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung abhängig. Für den Arbeitgeber, der Beteiligter/Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, besteht keine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein zur Insolvenzabsicherung. Dies gilt auch nach dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz, wonach ab dem Jahr 2021 Arbeitgeber auch dann ihre Betriebsrenten gegen Insolvenz absichern müssen, wenn diese über eine Pensionskasse abgewickelt werden. Hiervon bleiben jedoch Arbeitgeber ausgenommen, die ihre Betriebsrenten über eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes organisieren ( § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG n. F. ). In diesen Fällen hält der Gesetzgeber eine kostenpflichtige Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein ausdrücklich für nicht erforderlich, da die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes überwiegend nicht insolvenzfähig sind und die Sozialpartner bei tariflichen Versorgungszusagen ausreichende Schutzvorkehrungen zu Absicherung der Betriebsrenten vorsehen.