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(1) Der Antrag soll enthalten 1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, 2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts, 3. Angabe von Beweismitteln, 4. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen 1. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie 5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt hat. (2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen Fehlende Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei PKH-Antragstellung BFH III. Keine Restschuldbefreiung bei unrichtigen Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen, § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO - rechtsprechung niehus. Senat FGO § 142 Abs 1, ZPO § 114 S 1, ZPO § 117 Abs 2 S 1 Leitsätze NV: Begehrt der Antragsteller für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe und gibt er dabei eine unvollständige Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ab, kann er sich wegen der notwendigen Aktualität der Angaben nicht darauf berufen, dass die fehlenden Erklärungen und Nachweise aus einem früher im Hinblick auf das Klageverfahren vor dem Finanzgericht eingereichten Prozesskostenhilfeantrag hätten entnommen werden können. Tatbestand I. Der Antragsteller führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem die auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhende Festsetzung der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 streitig war. Für dieses Verfahren wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.
41 vom 6. 2. 1980). Kreisschreiben 28: Kommentar 2021 (ersetzt Kommentar 2020) Kommentar 2020 (ersetzt Kommentar 2019) Kommentar 2019 (ersetzt Kommentar 2018) Kommentar 2018 (ersetzt Kommentar 2017) Kommentar 2017 (ersetzt Kommentar 2016) aktualisierte Fassung vom 25. 5. 18 Kommentar 2016 (ersetzt Kommentar 2015) Kommentar 2015 (ersetzt Kommentar 2014) Kommentar 2014 (ersetzt Kommentar 2013) Kommentar 2013 (ersetzt Kommentar 2012) Kommentar 2012 (ersetzt Kommentar 2011) Kommentar 2011 ( ersetzt Kommentar 2010) Kommentar 2010 vom 16. 12. 2010 zu Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28. 8. 2008 Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28. 2008 (gültig für Bewertungen ab 1. 2008) Aktualisierte Fassung vom 01. 2021 Aktualisierte Fassung vom 27. 10. 2020 vom 25. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen de. 9. 2019 Aktualisierte Fassung vom 13. 2019 Kreisschreiben 28 Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28.
2008) Aktualisierte Fassung vom 26. 3. 2018 Kreisschreiben 28 Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 21. 2006 (gültig für Bewertungen bis 31. 2007) Kreisschreiben 27 Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten vom 15. 03. 2007 Kreisschreiben 26 Steuerliche Bewertung von Pflichtlagern vom 22. 2006 Kreisschreiben 25 aufgehoben per 13. 2021 (siehe Spesenreglemente) Kreisschreiben 24 Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung vom 17. 2003 Kreisschreiben 23 Neue Fassung Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften (inklusive Anhänge 1 - 5) vom 21. 11. 2006 Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 23 vom 17. Fehlende Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei PKH-Antragstellung | Bundesfinanzhof. 2003. Kreisschreiben 22 aktualisierte Fassung, gültig ab Steuerperiode 2019 Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, ab Steuerperiode 2002, vom 22. 18, geändert 26. 20 (Repartitionsfaktoren bzw. Repartitionswerte) Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 22 vom 21.
Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei, so muss sie dies dem Gericht ebenfalls sofort mitteilen. Eine Einkommensverbesserung ist dabei als wesentlich anzusehen, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 € übersteigt. Die gleiche Grenze ist zugrunde zu legen, wenn berücksichtigungsfähige Belastungen entfallen. Angaben zu den wirtschaftlichen verhältnissen videos. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, so kann bei bisheriger Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ein neuer Antrag sinnvoll sein. Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit heißt die Prozesskostenhilfe " Verfahrenskostenhilfe ". Sie richtet sich im Wesentlichen nach denselben Voraussetzungen wie die Prozesskostenhilfe. Verhältnis der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zum Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe ist nachrangig zu einem Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss.
Entscheidungsgründe II. Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist unzulässig. 1. a) Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438, und vom 1. September 2010 V S 26/09, BFH/NV 2011, 51, m. Schweizerische Steuerkonferenz SSK - Kreisschreiben. w. N. ). b) Solche Einwendungen werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere zeigt sein Vortrag keine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich seine lückenhaften Angaben durch Rückgriff auf Angaben im PKH-Verfahren vor dem FG hätten vervollständigen lassen, berücksichtigt er nicht, dass die Entscheidung über den PKH-Antrag anhand der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu treffen ist (BFH-Beschluss vom 21. April 1998 VII S 7/98, juris).