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Rz. 55 Vor der Erhebung der Duldungsklage ist der Grundstückseigentümer unbedingt zur Begleichung und/oder Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufzufordern. Ist dies unterblieben und erkennt der Beklagte sofort an ( § 93 ZPO), hat der Beklagte (Grundstückseigentümer) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben (OLG München, Rpfleger 1984, 325). 56 An das Amtsgericht Klage im Urkundsprozess (Klagerubrum) wegen Duldung der Zwangsvollstreckung Streitwert:... Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: Der Beklagte wird verurteilt, wegen der in Abt. III Nr.... des Grundbuchs vom..., Bd...., Bl...., eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu EUR... nebst... % Zinsen hieraus seit... sowie wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von EUR... die Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Gemarkung..., FIStNr...., eingetragen im Grundbuch von..., Bd...., Bl...., zu dulden. Begründung Zugunsten des Klägers ist an dem bezeichneten Grundstück des Beklagten in Abteilung III Nr.... eine Zwangssicherungshypothek eingetragen (Beweis: beglaubigter Grundbuchauszug; Vollzugsmitteilung des Grundbuchamts über die Eintragung der Zwangssicherungshypothek).
Der Beklagte wurde zur Abwendung der Duldungsklage bereits mit Schreiben des Unterzeichners per Einschreiben mit Rückschein vom... aufgefordert, die Forderung bis spätestens... zu begleichen oder – für den Fall, dass ihm eine Zahlung der Forderung nicht möglich ist – bis spätestens... eine notariell beurkundete Erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er sich wegen der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück unterwirft. Dieses Schreiben ist dem Beklagten am... zugegangen (Beweis: beglaubigte Kopie der Durchschrift des Aufforderungsschreibens sowie Postrückschein). Dieser Aufforderung ist der Beklagte bis heute nicht nachgekommen. Deshalb ist Klage geboten. Der Beklagte hat dieses Grundstück von dem Schuldner des Klägers nach Eintragung der Zwangshypothek erworben. Er ist am... als Eigentümer eingetragen worden. Das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage entfällt auch nicht wegen § 867 Abs. 3 ZPO, weil die dort vorgesehene Erleichterung der Betreibung der Zwangsversteigerung keine Anwendung findet auf einen Eigentümerwechsel nach Eintragung der Zwangshypothek.
Sowohl das für (vorläufig) vollstreckbar erklärte Endurteil als auch der Vollstreckungsbescheid sind solche Titel. Nur mit einem Vollstreckungstitel ist die Zwangsvollstreckung überhaupt erlaubt. Das ist die erste Voraussetzung. Die zweite Bedingung ist die Zustellung dieses Titels an den Schuldner. Und die dritte ist die sogenannte Vollstreckungsklausel. Die Vollstreckungsklausel ist die Erklärung auf dem Vollstreckungstitel, dass die Vollstreckung aus diesem Titel zulässig ist. Der Gläubiger muss die Klausel beantragen und erhält sie auch nur für eine der Titelausfertigungen, damit er nicht mehrfach vollstrecken kann. Die Klausel lautet gemäß § 725 Zivilprozessordnung (ZPO): Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die vorbenannten Voraussetzungen – Titel, Zustellung und Klausel – sind für jede Vollstreckungsmaßnahme zwingend erforderlich. Des Weiteren muss der Gläubiger die von ihm gewünschte Maßnahme konkret beantragen. Für bestimmte Maßnahmen schreibt das Zwangsvollstreckungsrecht noch weitere Voraussetzungen vor, wie z. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Kontopfändung.
Sehr geehrte Ratsuchende, ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten: Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen. Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Ich gehe davon aus, dass die Forderung des Finanzamtes zur Sicherung im Grundbuch auf das Grundstück eingetragen wurde, so dass Sie aus diesem Grund die Zwangsversteigerung zu dulden haben. Gemäß § 1118 BGB haftet das Grundstück kraft dieser Sicherungshypothek auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Die Haftung erstreckt sich auf die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung und somit der Zwangsvollstreckung.
Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 21. 01. 2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt. Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage darauf abzielt, ob es möglich ist ebenfalls an der erlangten Sicherung des anderen Gläubigers zu partizipieren. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Der Gläubiger kann sich in das für die schuldnerische Immobilie bestehende Grundbuch ein Grundpfandrecht eintragen lassen und sich so einen bestimmten Rang an der Immobilie sichern lassen. Rang bedeutet, dass derjenige Gläubiger, der sich zuerst eintragen lässt, auch bei der Befriedigung zuerst berücksichtigt wird "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. ". Es ist also bei der Zwangsvollstreckung geboten, sich so schnell wie möglich Vermögenswerte des Schuldners zu sichern um nicht gegenüber den anderen Gläubigern das Nachsehen zu haben.
Der belastete Grundbesitz war dann für 86. 100, 00 € versteigert worden. Die Beklagte befand sich parallel wegen einer psychischen Erkrankung in ständiger ambulanter und zeitweiliger stationärer Behandlung. Sie stand unter Betreuung und behauptete, sie sei zum Zeitpunkt der in dem Vorprozess erhobenen Klage geschäftsunfähig gewesen. Sie sei daher in diesem Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, so dass das betreffende Versäumnisurteil nichtig und seine Aufhebung geboten sei. Die im Vorprozess erhobene Klage sei unbegründet gewesen, da sie auch schon zum Zeitpunkt der Grundschuldbestellung sowie der Unterzeichnung der Zweckerklärung geschäftsunfähig gewesen sei. Die Beklagte hatte ferner beantragt, ihr zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Zwangsversteigerung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Originalurteil kann hier abgerufen werden: BGH, Az. : IX ZA 12/15 ©
Da die AG insolvent ist, kann sie das Ordnungsgeld in Höhe von 50 000 € nicht zahlen. Nun muss Lothar für 200 Tage ins Gefängnis. BVerfG BeckRS 2017, 109868 (die Haft wurde auf 100 Tage reduziert).