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Von Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann Rechtslage zuletzt geprüft am: 26. 4. 2021 | Ratgeber - Baurecht, Architektenrecht Mehr zum Thema: Baurecht, Architektenrecht, Abnahme, Gemeinschaftseigentum, Bauträgervertrag, Verjährung, Mängel Fallstrick des Bauträgervertrags Der Bauträger oder Projektentwickler ist wegen der ihn entlastenden Abnahmewirkungen an einem möglichst frühen und einheitlichen Abnahme-Termin interessiert. Insbesondere bei größeren Wohnanlagen bietet sich die Delegation der Abnahme des Gemeinschaftseigentums an. Gemeinschaftseigentum ist das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, § 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Rechtsprechung zieht für die Delegation der Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Bauträgervertrag enge Grenzen. Die Vollmacht muss erkennbar widerruflich und mit Selbsteintrittsrecht des Erwerbers ausgestaltet sein. Bauabnahme. Dem Erwerber ist die Möglichkeit des Selbsteintritts durch Mitteilung des Termins zu geben.
Ein immer heiß diskutiertes und Inhalt zahlreicher Urteile beliebtes Thema: Was kann oder darf der Bauträger im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums dem Käufer abbedingen und mögliche Mängelrügen somit zu minimieren? Die gespaltene Interessenlage ist klar: Der Bauträger möchte möglichst schnell eine vollumfassende Abnahme herstellen, die Erwerber hingegen die letzte Schlusszahlung zurückbehalten, bis das Eigentum mangelfrei hergestellt worden ist. Wo liegen also nun die Grenzen? Zunächst gilt, dass beim Kauf einer neu errichteten Eigentumswohnung von einem Bauträger jeder einzelne Käufer und jedes spätere Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für sich Vertragspartner des Bauträgers ist. Abnahme des Gemeinschaftseigentums - GSSR. Die Rechtsfolgen der Abnahme treten auch für jeden einzelnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein. Die Verjährung des Anspruchs auf Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums beginnt oftmals erst zu einem weit späteren Zeitpunkt als der individuelle Anspruch des einzelnen Erwerbers.
Liegen Mängel oder Baufehler vor, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern? Ist das Objekt bei schlüsselfertiger Erstellung überhaupt bezugsfertig? Wie groß ist der Schaden durch den Mangel und welcher Betrag kann einbehalten werden? Wie viel Zeit muss ich dem Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung einräumen? Sind in das Abnahmeprotokoll Vorbehalte aufzunehmen, z. B. bzgl. Vertragsstrafen wegen bereits gerügter aber noch nicht beseitigter Mängel oder aufgrund von Schadensersatzansprüchen? Welche Unterlagen muss der Auftragnehmer bei der Abnahme übergeben? Sind noch Leistungen geschuldet, auch wenn sie nicht in der Leistungsbeschreibung stehen? Abnahme des Gemeinschaftseigentums (aktualisiert April 2021) Baurecht, Architektenrecht. Bei Großprojekten und generell im Schlüsselfertigbau geht es meistens um die Frage, ob die Leistung im Wesentlichen fertig gestellt ist und ob eine uneingeschränkte Bezugsfertigkeit gegeben ist. Frage ist auch, ob der Mangel oder die Mängel als unwesentlich anzusehen sind und deshalb eine Abnahme nicht verweigert werden kann.
Die Abnahme durch eine nicht bevollmächtigte Person führt zur Unwirksamkeit der Abnahme und damit zum Nichteintritt der Abnahmewirkungen.
Bezüglich der Herstellungsverpflichtung des Bauträgers ist Werkvertragsrecht, also auch § 640 BGB, anzuwenden. § 640 BGB bestimmt, dass der Besteller einer Werkleistung verpflichtet ist, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Abnahme im rechtsgeschäftlichen Sinne ist die Billigung des Werkes durch den Besteller als im Wesentlichen vertragsgerecht. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn er an Bedeutung soweit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Besteller zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten und deshalb nicht mehr auf die Vorteile zu bestehen, die sich ihm vor vollzogener Abnahme bieten. Ist die Funktionalität des Bauwerkes beeinträchtigt, oder bringt der Mangel eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit von Personen mit sich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein wesentlicher Mangel vorliegt. Zur Erklärung der rechtsgeschäftlichen Abnahme ist grundsätzlich nur der Besteller selbst berechtigt.
Bauabnahme • Fiktive Abnahme • Behördliche Abnahme • Abnahmeprotokoll • Sondereigentum • Protokoll • Gemeinschaftseigentum • Abnahmetermin • Fertigstellungsbescheinigung • Rohbauabnahme • Technische Abnahme Im Bauwesen wird die Abnahme durch die VOB/B (=Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B) § 12 und das BGB § 640 geregelt und ist von zentraler Bedeutung für beide Parteien. Mit der Abnahme durch den Auftraggeber wird die im Wesentlichen vertragsgerechte Erfüllung der Leistungspflicht des Auftragnehmers zum Ausdruck gebracht. endet das Erfüllungsstadium des Auftragnehmers. beginnt das Stadium der Gewährleistung für den Auftragnehmer. kehrt sich die Beweislast für Mängel vom Auftragnehmer zum Auftraggeber um. geht die Leistungsgefahr auf den Auftragnehmer über. Bei der Abnahme sind somit viele Punkte zu berücksichtigen: Wurde die Leistung so hergestellt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften erfüllt? Fehlen vertraglich zugesicherte Eigenschaften und lässt sich daraus ein Mangel ableiten?