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Im Straßenverkehrsgesetz wird definiert, wann ein Fahrer für einen Schaden haftbar gemacht werden kann (§ 7): (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Das Verkehrsrecht kennt Gesetze zum Schadensersatz. Falls jemand das Fahrzeug benutzen sollte, ohne dass der Halter davon weiß oder dem zustimmt, ist allein der Fahrer für den Schaden verantwortlich. Güterkraftverkehrsgesetz – Wikipedia. Hat der Fahrzeughalter die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht, muss er jedoch den Schaden verantworten. In der Regel ist es so, dass der Verkehrsteilnehmer, der keine Schuld am Unfall trägt und durch diesen Unfall Schäden erlitten hat, Schadensersatz erhält. Normalerweise übernimmt die Kosten dafür die Kfz- Haftpflichtversicherung des Schuldigen.
In: Bildungsverlag EINS (Hrsg. ): Lehrbuch. 19. Auflage. Bildungsverlag EINS, Köln 2016, ISBN 978-3-441-00360-1, S. 438.
Dazu hat die BAG ein Formular auf ihre Homepage gestellt. Was ist beim Werkverkehr noch zu beachten? Nach dem GüKG müssen die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet oder hergestellt worden sein. Besonders wichtig ist die Einschränkung, dass im Werkverkehr nur eigenes Personal des Unternehmers fahren darf. Also ein Angestellter. Selbständige Einzelunternehmer, wie bei uns in der Branche üblich, dürfen nach dem GüKG nicht fahren. Was muss ich als Fahrer alles an Nachweisen mitführen und wie lange? Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes - IHK Berlin. Als Fahrer muss ich mitführen: Fahrerkarte, Führerschein, evtl. Schaublätter aus dem entsprechendem Fahrzeug, evtl. Tageskontrollblätter (Fzg. zw. 2, 8 t und 3, 5 t zGG), evtl. Ausdrucke aus dem Kontrollgerät, evtl. "Urlaubsschein", bzw. die Bescheinigung nach § 20 FPersV, oder EG 561/2006 für Zeiten, in denen der Fahrer in den vergangenen 28 Tagen kein Fahrzeug gelenkt hat. Alle Nachweise muss ich für den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Tage dabei haben.