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Eine solche Handlung ist hier unter Würdigung des Gesamtcharakters der Verfügungen nicht erkennbar. Die Klägerin legt bereits nicht da, in welcher Art und Weise die Beklagten Einfluss auf die Erblasserin genommen haben sollen und inwiefern sich diese auf die Erblasserin ausgewirkt haben soll. Dabei kann nach dem Gesamtcharakter der Handlungen auch keine Sittenwidrigkeit erkannt werden. Entgegen des Vortrags der Klägerin hat die Erblasserin den Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall mit der Stadtsparkasse S. Auf den punkt gebracht bielefeld youtube. nicht abgeschlossen, um zu verhindern, dass die Klägerin einen Teil des Kaufpreises für das Haus als Erbe bekommt. Der Vertrag mit der Stadtsparkasse S. wurde, wie aus den Vertragsunterlagen ersichtlich, bereits im Jahr 2005 geschlossen. Der Grundstückskaufvertrag mit dem Beklagten zu 3) wurde erst am 28. 2014 abgeschlossen. Ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Verträgen kann somit nicht festgestellt werden. Insbesondere kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass die Verträge gerade dazu abgeschlossen wurden, um die Klägerin zu schädigen.
Wegen des weiteren Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments wird auf das gemeinschaftliche Testament der Eheleute (Anl. K1, Bl. 7 ff. der Akte) Bezug genommen. Nach dem Tod von I. im Jahr im Jahr 2001 war die Erblasserin Alleineigentümerin des Hausgrundstücks I. xx in S.. Mit notariellen Kaufvertrag vom 28. 10. 2014 verkaufte sie das Grundstück an den Beklagten zu 3) zu einem Kaufpreis von 76. 000, 00 €. Der Kaufvertrag wurde von der Stadtsparkasse S. finanziert, welche sich eine Grundschuld i. 105. Rechtstheorie für Studenten. 000, 00 € im Grundbuch eintragen ließ. Anhand der hohen Grundschuld lasse sich erkennen, dass die Klägerin das Grundstück unter Wert verkauft habe und somit eine Teilschenkung vorliegen könnte. Das Grundstück wurde an den Beklagten zu 3) übereignet. Ferner schloss die Erblasserin mit der Stadtsparkasse S. einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall über die Zahlung von 65. 204, 00 € an die Beklagten zu 1) und 2). Zum Zeitpunkt des Erbfalls befand sich im Vermögen der Erblasserin außerdem ein Girokonto bei der Stadtsparkasse S. mit der Kto.
Zu dem Zeitpunkt zu dem der Vertrag zu Gunsten Dritter zu Gunsten der Beklagten zu 1) und 2) abgeschlossen worden ist, konnten diese noch nicht wissen, dass die Erblasserin später das Grundstück verkaufen würde. Insoweit kann eine sittenwidrige Einflussnahme beim Abschluss dieses Vertrages nicht bejaht werden. Auch bezüglich des Verkaufs des Grundstücks der Erblasserin legt die Klägerin nicht substantiiert dar, worin genau eine sittenwidrige Einwirkung der Beklagten auf die Erblasserin gelegen haben soll und warum die Erblasserin auf diese Einwirkungen eingegangen sein soll. Es wird nicht vorgetragen, woraus sich ergeben soll, dass der Notar allein auf Veranlassung der Beklagten tätig geworden ist und nicht aufgrund des Willens der Erblasserin. Auf den punkt gebracht bielefeld university’s higher education. Daher kann insoweit ebenfalls nicht festgestellt werden, dass eine sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten vorliegt. III. Der Hilfsantrag der Beklagten ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls unbegründet. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.