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Aufbau der Prüfung - Zulässigkeit des § 123 I VwGO § 123 I VwGO regelt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Beispiel: A möchte, dass ein Beamter eine ehrverletzende Äußerung zurücknimmt. Damit dies schnell geht, stellt A daher einen Antrag auf Widerruf der Äußerung nach § 123 I VwGO. A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges In der Zulässigkeit setzt § 123 I VwGO zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges voraus. II. Statthaftigkeit Weiterhin müsste der Antrag nach § 123 I VwGO auch statthaft sein. 1. Einstweiliger Rechtsschutz/ Endgültiger Rechtsschutz Im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 I VwGO ist gegebenenfalls zunächst zu klären, ob einstweiliger Rechtsschutz oder endgültiger Rechtsschutz begehrt wird. 2. Einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO – Verwaltungsrecht. § 123 I VwGO/ § 80 V VwGO Darauf folgend stellt sich die Frage, ob ein Fall des § 123 I VwGO oder ein Fall des § 80 V VwGO vorliegt. Der Antrag nach § 80 V 1 VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Sicherungsanordnung ist auf die Abwehr belastender Eingriffe gerichtet. Sie dient der Erhaltung des Status quo und damit vor allem der Sicherung von Unterlassungsbegehren. Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 10 Einstweiliger Rechtsschutz 3: Der Antrag nach § 123 VwGO/ B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 123 VwGO – Wikibooks, Sammlung freier Lehr-, Sach- und Fachbücher. Demgegenüber ist die Regelungsanordnung für die Durchsetzung von Verpflichtungs-, Leistungs- und Feststellungsbegehren, d. h. für zustandsverbessernde Maßnahmen bestimmt.
Aufl. 2014, § 170 Rn 7, 8). § 172 S. 1 VwGO ermächtigt zur Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds bis zu 10. 000 EUR. Androhung und Festsetzung müssen vom Vollstreckungsgläubiger entsprechend § 81 Abs. 1 VwGO besonders beantragt werden. Den Antrag auf Androhung des Zwangsgelds kann er abweichend von § 890 Abs. 2 ZPO erst stellen, nachdem die einstweilige Anordnung zugestellt worden ist. Für alle nicht nach § 172 VwGO vollstreckbaren Leistungsverpflichtungen gilt über § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO das Achte Buch der ZPO entsprechend (VGH Mannheim NVwZ-RR 2004, 459). Unterlassungsverpflichtungen, die in der Praxis die größte Bedeutung haben, können gegenüber öffentlichen Rechtsträgern nicht durch die Anordnung von Ordnungshaft, sondern allein durch die Verhängung eines Ordnungsgelds erzwungen werden (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn 530). Autor: Richter am BVerwG Dr. Stephan Gatz, Leipzig ZAP F. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo com. 19, S. 523–530 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium.
Katharina Goldberg 20 Das zuständige Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist gem. § 123 II 1, 2 VwGO das Gericht der Hauptsache. Dies ist nach § 123 II 2 VwGO grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs. Wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, ist hingegen das Berufungsgericht zuständig (s. zur Zuständigkeit in den jeweiligen Hauptsacheverfahren § 3 Rn. 38 ff. (Verpflichtungsklage), § 5 Rn. 40 ff. (allgemeine Leistungsklage) und § 6 Rn. 89 ff. (Feststellungsklage)). 21 Formulierungsvorschlag: "Das Gericht der Hauptsache ist gem. § 123 II 1, 2 VwGO im einstweiligen Rechtsschutz zuständig. Dessen Zuständigkeit ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 52 VwGO. " Dana-Sophia Valentiner/ Mira Wichmann 22 Auch ein Antrag nach § 123 VwGO erfordert, dass die Antragstellerin rechtsschutzbedürftig ist (s. einleitend zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses bereits § 2 Rn. 477 ff. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo videos. ). 23 Grundsätzlich ist für das Rechtsschutzbedürfnis erforderlich, dass kein einfacherer, schnellerer und gleich effektiverer Rechtsschutz in Betracht kommt.
Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen. Bei ehrverletzenden Äußerungen kann es im Einzelfall angezeigt sein, schon jetzt vollständig den Eindruck zu beseitigen auf die Gefahr hin, dass alles was geäußert wurde, wahr ist. Beispiel: Die Bundeskanzlerin äußert sich in der Tagesschau zur besten Sendezeit über B, indem sie sagt, er sei durch das erste Examen gefallen und habe die Vogelgrippe. B möchte, dass die Äußerung widerrufen wird. Die Kanzlerin weigert sich jedoch. Deshalb stellt B einen Antrag gemäß § 123 I VwGO. Der Anwurf ist so schwerwiegend, dass es angezeigt sein kann, die Kanzlerin aufzufordern, die Äußerung zu widerrufen. Einstweiliger rechtsschutz 123 vwgo full. Wenn Ihre Äußerung erwiesenermaßen wahr ist, soll sie die Äußerung noch einmal tätigen dürfen.
§ 123 I VwGO Hauptsacheverfahren: Verpflichtungs-, Leistungs-, Feststellungsklage §§ 80 V 1, 80a VwGO Hauptsacheverfahren: Anfechtungsklage Bei der einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO unterscheidet man zwischen Sicherungsanordnung ( § 123 I 1 VwGO) und Regelungsanordnung ( § 123 I 2 VwGO). Sicherungsanordnung Regelungsanordnung Erhalt "status quo" (Verteidigung) Erweiterung Rechtskreis (Angriff) III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog Die Antragsbefugnis besteht analog § 42 II VwGO, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (zu regelnder bzw. sichernder Anspruch) und Anordnungsgrunds (Eilbedürftigkeit) nach dem Vortrag des Antragstellers möglich erscheint. IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach §§ 61, 62 VwGO. ZAP 10/2019, Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO / I. Einführung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. V. Zuständiges Gericht, §§ 123 II i. V. m. 45, 52 VwGO Zuständiges Gericht ist nach §§ 123 II i. 45, 52 VwGO das Gericht der Hauptsache. V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt i. d.
Es müssen daher Umstände vorliegen, die anzeigen, weshalb es nicht zumutbar ist, lediglich Klage zu erheben. Die Formulierung für die Eilbedürftigkeit kann § 123 I 1 oder 2 VwGO entnommen werden, je nachdem ob eine Regelungs- oder eine Sicherungsanordnung bejaht wurde. III. Glaubhaftmachung, §§ 123 VwGO; 920 II, 294 ZPO Weiterhin verlangt § 123 I VwGO in der Begründetheit die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Bezüglich der Art der Glaubhaftmachung verweist § 123 III VwGO unter anderem auf die §§ 920 II, 294 ZPO. Dort ist das typische Mittel der Glaubhaftmachung genannt, die eidesstattliche Versicherung. Für die Glaubhaftmachung genügt daher die eidesstattliche Versicherung. Für die Klausurwirklichkeit bedeutet dies nur, dass höchstenfalls erwähnt wird, dass man davon ausgeht, dass die Umstände entsprechend glaubhaft gemacht worden sind. IV. Gerichtliche Entscheidung Das Gericht trifft im Rahmen der einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO eine eigene Ermessensentscheidung.