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Hierbei sind anstelle von automatisch oder manuell ortsfesten Feuerlöschanlagen, teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, zulässig, wenn eine Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von fünf Minuten nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist. Weiterhin sind teilbeweglichen Feuerlöschanlagen mobile Löschfahrzeuge und -geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen, gleichwertig. 3 Rückhalteeinrichtungen für Flüssigkeiten (1) Austretende Gefahrstoffe müssen erkannt und beseitigt werden können und dürfen nicht in hierfür nicht vorgesehene Bereiche gelangen können. Technische Regeln für Gefahrstoffe - Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoff... | Schriften | arbeitssicherheit.de. Hierfür müssen ausreichende Flächen vorhanden sein (z. B. Abfüll- oder Ableitflächen, Auffangräume) die ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die zu lagernden Gefahrstoffe sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein müssen.
Die Befüll- und Entleerungsanschlüsse haben in diesem Fall über ein Linksgewinde zu verfügen. (5) Sofern eine ausschließliche Verwendung von Transporttanks für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung nicht möglich oder schwierig zu realisieren ist, müssen vor der Befüllung 1. Tank und Pumpe gereinigt und diese Reinigung dokumentiert werden und 2. Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter | Regel-Recht aktuell. an den Befüll- und Entleerungsanschlüssen Adapter mit Linksgewinde angebracht werden. (6) Werden andere ortsbewegliche Behälter als Transporttanks verwendet, so sind diese ausschließlich für Natriumhypochloritlösung bzw. Natriumchloritlösung zu verwenden. Vor einer Wiederbefüllung hat eine Identitätskontrolle des Restinhalts zu erfolgen. (7) Bei Neuerrichtung von Füll- und Entleerstellen für Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen ist eine örtliche Trennung von anderen Anlagen für Säuren vorzusehen.
5. 1 Einbau und Aufstellung 5. 1. 1 Lager für ortsfeste Behälter (1) Ortsfeste Behälter sind so zu montieren und zu installieren, dass sie ihre Lage nicht verändern und durch äußere Einwirkungen nicht beschädigt werden können. Hierzu müssen ortsfeste Behälter so gegründet sowie eingebaut oder aufgestellt werden, dass 1. Verlagerungen und Neigungen, welche die Sicherheit der Behälter oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können, dabei sind Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmung zu berücksichtigen 2. Oberirdische Behälter gegen mechanische Einwirkungen von außen ausgelegt oder geschützt sind. Bei oberirdischen Behältern in Überschwemmungsgebieten ist dabei der zu erwartende Wasserdruck, Treibgut oder Eisstau zu berücksichtigen. Entlüftungs-, Füll- oder Entnahmeleitungen oder sonstige Öffnungen oder Armaturen sind gegen das Eindringen von Wasser zu schützen. (2) Der Schutz kann z. B. durch 1. geschützte Aufstellung in einem geeigneten Raum oder Bereich, 2. ausreichenden Abstand zu Verkehrswegen oder 3. einen angemessen dimensionierten Anfahrschutz in Abhängigkeit des zu erwartenden Verkehrsaufkommens in der Nähe der Lagerbehälter, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge verwirklicht werden.