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Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Beamtenrecht: Versetzung in den Ruhestand bei Schwerbehinderung. (3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich seines Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich seines Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
"Vorzeitig" bedeutet, dass zur Multiplikation mit 3, 6 angesetzt wird die Zeit vom Beginn des Ruhestands
bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Schwerbehinderung
bis Ende des Monats des Erreichens der jeweiligen Altersgrenze;
bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
bis Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres;
bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag mit Schwerbehinderung
bis zum Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres
(lag die Schwerbehinderung bereits am 16. 11. 2000 vor und liegt das Geburtsdatum vor dem 16. 1950 sowie der Beginn des Beamtenverhältnisses vor dem 02. 01. 2001, wird kein Abschlag berechnet). Wenn eine besondere Altersgrenze gilt (z. HSGV § 45 (Fn 78) Versetzung in den Ruhestand
auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit,
Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung | RECHT.NRW.DE. B. bei Professorinnen und Professoren oder im Polizeivollzugsdienst), gibt es Sonderregelungen. Die Minderung darf 10, 8% nicht übersteigen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Im Rahmen der Reform der Altersgrenzen im Beamtenrecht gibt es Übergangsregelungen.
Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen vom 25. 10. 2007 und 30. 04. 2014 entschieden. Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft können sich lange hinziehen, insbesondere wenn die medizinische Sachaufklärung schwierig ist und ggf. sogar ein Sozialgerichtsverfahren zur Durchsetzung des Anspruchs geführt werden muss. Endet das Gerichtsverfahren erfolgreich, wird die Schwerbehinderteneigenschaft in der Regel rückwirkend festgestellt. Im Zurruhesetzungsverfahren nützt eine rückwirkende Feststellung aber nichts, wenn sie erst nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt. Eine bereits zuvor erlassene Zurruhesetzungsverfügung kann dann nicht mehr nachträglich zugunsten des Beamten geändert werden.
2012 - 1 B 790/12) Deshalb kann in solchen Fällen nur eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen vollständigen Auszahlung der Bezüge beantragt werden. Erfolgsaussichten dürften aber nur selten gegeben sein. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nämlich, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund geltend gemacht wird. Aber schon ein Anordnungsanspruch lässt sich wohl nur selten glaubhaft machen. Etwa in den seltenen Fällen, in denen die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, eine Besoldungskürzung vorzunehmen, oder wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint. In diesen Fällen entfällt die Grundlage für die gesetzliche Festlegung, dass der Beamte grundsätzlich die vorübergehende Einbehaltung seiner Bezüge zu dulden hat ( OVG NRW a. a. O). Außerdem muss der Beamte einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. h., er muss darlegen, dass eine vorläufige Zwischenentscheidung des Gerichts zur Abwendung gravierender Nachteile erforderlich und ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.