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R. (Hrsg. ), 13. Auflage 2021, Streifzug durch das GNotKG, 43, 90 € Handbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg, Sonderergänzungslieferung 2/2013 mit vielen verfahrensrechtlichen Hinweisen und einem Schwerpunkt auf Grundstückssachen, Neckar-Verlag, 49, 90 € Ländernotarkasse, A. ), Leipziger Kostenspiegel Verlag Dr. Otto Schmidt, 3. Auflage 2021, 1630 S., 89, 80 €
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R. die Vorworte mit der Bitte, entdeckte Versehen den Autoren mitzuteilen, hinweisen. Errare humanum est. Kein Grund also, den Streifzug nicht weiter zu preisen. Jana47 Foren-Azubi(ene) Beiträge: 93 Registriert: 28. 2013, 11:16 Beruf: ReNo-Fachangestellte Software: TriNotar #6 04. 2013, 09:41, wie dumm von mir - siehe #7u. Streifzug durch das gnotkg 2. #8 []@stillesWasser Ich würde das gern im Streifzug nachschlagen und korrigieren, aber in RN 1997 geht es um Bewertung einer Vollmacht/Vollmachtsbestätigung. Kannst Du die Randnummer noch mal nennen? [] Zuletzt geändert von Jana47 am 04. 2013, 10:29, insgesamt 1-mal geändert. Jupp03/11 #7 04. 2013, 09:48 Jana47 hat geschrieben: @stillesWasser Ich würde das gern im Streifzug nachschlagen und korrigieren, aber in RN 1997 geht es um Bewertung einer Vollmacht/Vollmachtsbestätigung. Kannst Du die Randnummer noch mal nennen? Ab und an sollte man die Brille putzen. #8 04. 2013, 10:32 LOL @Jupp: Wo Du recht hast... Brille ist inzwischen geputzt und den KostO-Streifzug habe ich gleich etwas weiter weggestellt...
9 Daraufhin hat der Beteiligte zu 1. seine Kostenberechnung hinsichtlich der dortigen Nr. 2 – Handelsregisteranmeldung – um Nr. 21201 KV ergänzt (vgl. ergänzte Fassung der Kostenberechnung vom 18. 2015). 10 II. 11 Auf den zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1. auf Entscheidung des Landgerichts gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG war die von ihm erteilte verfahrensgegenständliche Kostenberechnung zu bestätigen. 12 Bereits die Kostenberechnung vom 10. 2015 entspricht den Formanforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GNotKG, wonach die Berechnung die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses enthalten muss. Durch die Ergänzung der Kostenberechnung vom 18. Streifzug durch das gnotkg 10. 2014 entspricht diese aber auch nach der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts den Formanforderungen. 13 Nr. 21201 KV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig und daher auch nicht zitierpflichtig, weil hier lediglich Nr. 24102 KV anzuwenden war: Danach ist für die Fertigung eines Entwurfs eine Rahmengebühr von 0, 3 bis 0, 5 entstanden – bei vollständiger Fertigung des Entwurfs gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG die Höchstgebühr, also 0, 5, wenn die Gebühr für die entworfene Erklärung im Falle der Beurkundung 0, 5 betragen würde.