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Dies würde somit den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllen können. Die eigenmächtige Räumung könnte zudem den Straftatbestand der Nötigung und Unterschlagung erfüllen. In jedem Falle steht dem Vermieter ein legales Rechtsinstrument zur Verfügung, um seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe durchsetzen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Versterben eines Mieters der Mietvertrag nicht etwa endet, sondern kraft Gesetzes gem. § 563 ff. BGB mit Mitbewohnern, Haushaltsangehörigen bzw. ggf. Erben fortgesetzt wird. Selbst wenn sämtliche natürlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder solche gar nicht vorhanden wären, würde der Erblasser in jedem Falle durch den Ersatzerben, das Bundesland, in welchem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte, beerbt werden. Diese Ersatzerbschaft ist jedoch gerichtlich erst in einem Verfahren gem. §§ 1934, 1967 BGB festzustellen. In der Regel dauert die Erbermittlung und Ersatzerbenfeststellung mehrere Monate. In dieser Zeit hätte die Wohnung beräumt und neu vermietet werden können.
Setzt der Vermieter dem Mieter eine über das Ende der Mietzeit hinausgehende Frist, beispielsweise zur Vornahme von Reparaturen, so steht im der Entschädigungsanspruch nicht zu. Es kann in diesem Fall jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 564 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bestehen. Dies beispielsweise, wenn ein Nachmieter erst verspätet in die Wohnung einziehen kann. Hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten der Entschädigungszahlung oder der Schadensersatzansprüche wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Räumung Der Vermieter kann den Mieter nach der Kündigung des Mietverhältnisses auf Räumung der Wohnung verklagen, wenn eine freiwillige Räumung nicht erfolgt. Dem Mieter kann nach der ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Mietvertrages eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt werden. Diese Räumungsfrist beträgt häufig 3 Monate, orientiert sich jedoch auch an der Situation des Wohnungsmarkts in der jeweiligen Gegend. Ob eine Räumungsfrist gewährt wird und wie lange diese ist, steht im Ermessen des entscheidenden Gerichts.
Andererseits müsse auch im Gewerbemietrecht beachtet werden, dass es Situationen gebe, in denen der Vermieter ohne den effektiven Eilrechtsschutz in eine Notlage komme oder die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren einer Rechtsverweigerung gleichkomme, weil dem Vermieter ein irreparabler Schaden entstehe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Denn der Vermieter habe bereits zwei Räumungsurteile erstritten, die er aber nicht vollstrecken könne. Der (nur) im Wohnraummietrecht geltende § 940a Abs. 2 ZPO solle die Räumungsvollstreckung erleichtern, wenn im Räumungstitel nicht aufgeführte Personen Besitz erlangten und der Vermieter mangels Kenntnis hiervon keine Möglichkeit habe, seine Klage auch auf den neuen Besitzer zu erstrecken. Wenngleich diese Vorschrift weder direkt noch analog auf Gewerberäume anwendbar sei, sei nicht ausgeschlossen, die sich aus § 940a Abs. 2 ZPO ergebende gesetzliche Wertung auch bei Gewerberaum zu berücksichtigen. Hinzu kämen die bereits aufgelaufenen erheblichen Mietrückstände und das gezielte Verhindern der Zwangsräumung durch die Weitergabe des Mietbesitzes.
In der Regel wird bei dürftigem Nachlass eine Besitzaufgabe durch den Nachlasspfleger erfolgen, um dem Vermieter zumindest zu ermöglichen die Wohnung kurzfristig, wenn auch auf eigene Kosten, zu beräumen und einer Neuvermietung zuführen zu können. Der Vermieter hat weder einen Vorschuss zu leisten, noch Kosten der Nachlasspflegschaft zu tragen. Vielmehr hat er einen Anspruch auf unbedingte Bestellung eines Nachlasspflegers – ggf. beschränkt auf den erforderlichen Regelungskreis. Es genügt die schlüssige und substantiierte Behauptung des Anspruchs auf Herausgabe und Räumung bzw. zunächst auf Beendigung des Mietverhältnisses. Das Interesse der Nachlassgerichte, die Belastung der Staatskasse bei mittellosen Nachlässen wegen des gerichtlichen Bestellungsverfahrens zu vermeiden, legitimiert nicht zur Ablehnung von entsprechenden Anträgen der Vermieter. Zudem können die Nachlassgerichte ohne hinreichende Prüfung vor Ort nicht wirklich beurteilen, ob der Nachlass tatsächlich dürftig ist. Noreen Walther Rechtsanwältin Aktuelle Information Nr. 03/2018 Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz
Die Klägerin setzte sich insoweit durch Schreiben vom 7. August 2017 schriftlich mit den Beklagten in Verbindung und mahnte die Mietrückstände unter Fristsetzung zur Zahlung an. Gleichzeitig wurde für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Beweis: Schreiben vom 7. August 2017 als Kopie in – Anlage K 2 – Da Zahlungen nicht geleistet wurden, ließ die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben des Verbands "Haus und Grund" Düsseldorf e. V. vom 17. August 2017 außerordentlich fristlos kündigen. Den Beklagten wurde insoweit eine Ziehfrist bis zum 31. August 2017 gewährt. Darüber hinaus wurde das Mietverhältnis unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht der §§ 574 bis 574b BGB hilfsweise ordentlich fristgemäß gekündigt. Obwohl bereits im Mietvertrag eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist, wurde einer solchen im Kündigungsschreiben nochmals ausdrücklich widersprochen. Beweis: Kündigungsschreiben vom 17. August 2017 als Kopie in – Anlage K 3 – Da die Beklagten die Wohnung bis zum heutigen Tage nicht geräumt haben, ist nunmehr Klage geboten.
Dieser beauftragt möglichst kostengünstig ein Umzugsunternehmen, um an dem Räumungstermin die in der Wohnung befindlichen Gegenstände abholen zu lassen. Der gesamte Hausrat wird dann verwahrt und gegebenenfalls verwertet oder vernichtet. Alternativ gibt es das sogenannte Berliner Modell, bei dem der Hausrat nicht abtransportiert wird, sondern lediglich das Schloss der Wohnung ausgetauscht wird. Dabei muss vor der Übergabe der Wohnung an den Vermieter eine Bestandsaufnahme der Sachen des Mieters erfolgen