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Die Schutzkleidung verbleibt somit im Eigentum des Arbeitgebers, auch wenn sie für die Beschäftigten individuell angepasst wurde und nur von ihnen getragen wird. Der Arbeitgeber hat neben der Anschaffung auch die Kosten für die Ersatzbeschaffung, Unterhaltung sowie Funktionsprüfung zu tragen. Der Arbeitgeber hat ferner die Kosten für die Reinigung der Schutzkleidung zu tragen. Selbst wenn die Beschäftigten die Schutzkleidung als Eigentümer erhalten haben, ist es regelmäßig unzulässig, ihnen die Reinigungskosten zu übertragen, insbesondere dann, wenn die Beschäftigten nur einen geringfügigen Gebrauchsvorteil erlangen. [6] Gemäß Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Nr. Arbeitszeit Umkleidezeiten -» dbb beamtenbund und tarifunion. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen. Die Kosten für die Reinigung der Schutzkleidung sind keine Aufwendungen im Interesse des Beschäftigten, sondern des Arbeitgebers.
Wer muss die Arbeitskleidung (Arbeitsschutzkleidung) des Arbeitnehmers bezahlen? Gepostet am 30. Dezember 2012 In vielen Branchen trägt der Arbeitnehmer Arbeitskleidung, die typisch für den jeweiligen Berufes ist (Bäcker, Schornsteinfeger, Feuerwehrmann, Fleischer). Darüber hinaus ist es auch völlig normal, dass Arbeitnehmer im gewerblichen Branchen Arbeitskleidung tragen bzw. sogar Arbeitsschutzkleidung tragen oder tragen müssen. Es stellt sich dann die Frage, wer für die Kosten der Arbeitskleidung aufkommen muss. Welcher Grundsatz gilt bei der Kostentragung für die Arbeitskleidung? Der Grundsatz ist der, dass der Arbeitnehmer die Kosten seiner Arbeitskleidung zu tragen hat. Ausschreibung Gestellung von Arbeits- und Schutzkleidung. Davon gibt es aber diverse Ausnahmen. In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Arbeitskleidung gegenüber dem Arbeitgeber? In folgenden Fällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Kosten für die Arbeitskleidung trägt bzw. wenn der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung angeschafft hat, dass dieser gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat.
Ihr Spruch ersetzt dann die Zustimmung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Kosten für Arbeitskleidung Soweit es anderen Vereinbarungen nicht widerspricht, ist es grundsätzlich auch zulässig, dass der Arbeitnehmer zur Kostenbeteiligung für die Berufs- und Arbeitskleidung verpflichtet wird oder diese sogar selbst übernehmen muss. Hier gilt: Kleidung, die der Arbeitnehmer aus reinem Eigeninteresse trägt, um seine "Privat"-Kleidung zu schonen, muss er grundsätzlich selbst finanzieren. Anders wiederum, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung vorschreibt. Hier kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer sich anteilig an den Kosten beteiligt, wenn die Kleidung auch außerhalb der Arbeitszeit getragen werden kann. Allerdings darf der Arbeitnehmer durch die Kosten für die Arbeitskleidung nicht unbillig benachteiligt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn sein finanzieller Aufwand für die Arbeitskleidung in einem krassen Missverhältnis zu seinem Gehalt steht.
Verbleibt die Kleidung im Eigentum des Arbeitgebers fehlt es an einem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt, sodass die Beschäftigten hierfür keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben zu zahlen haben, da § 3 Nr. 31 EStG nur die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Kleidung regelt. Stellt ein Unternehmen für die Beschäftigten einheitliche und mit einem Logo versehene Arbeitskleidung zur Verfügung, die privat nicht genutzt werden darf und werden die Beschäftigten zumindest teilweise am Leasing und den Reinigungskosten beteiligt, unterliegt die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist. [1] Erwerben die Beschäftigten das Eigentum an der Kleidung, ist dies grundsätzlich steuerfrei, sofern es sich um einen Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden bzw. der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden handelt ( § 3 Nr. 4 EStG).
Zu den Angehörigen der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes i. S. d. § 3 Nr. 4 EStG gehören nach der Lohnsteuer-Richtlinie Nr. 3. 4 nicht die Zivilbediensteten. Bei Beschäftigten, die nicht zu dem von § 3 Nr. 4 EStG erfassten Personenkreis gehören, ist nach § 3 Nr. 31 EStG die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der typischen Berufskleidung grundsätzlich steuerfrei. Näheres bestimmt die Lohnsteuer-Richtlinie Nr. 3. 31. Dasselbe gilt gem. § 3 Nr. 31 2. HS EStG für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen der Beschäftigten nicht offensichtlich übersteigt. Einheitliche bürgerliche Kleidung, die aus vorrangigen eigenbetrieblichem Interesse – u. a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds eines Unternehmens (hier Lebensmitteleinzelhandel) vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wird, stellt keinen Arbeitslohn dar, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.