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Die Fertigung erfolgt nach der Europäischen Norm CEN-Klasse 5. Die Produktserie Granit wird in Deutschland gefertigt. Besonders praktisch für die Bedienung bei Dunkelheit ist der Schlüssel mit LED. Granit-Schlösser sind entweder mit Code Card für schnelles und einfaches Anfertigen von Nachschlüsseln oder mit Sicherungskarte für volle Kontrolle über die Anzahl an Schlüsseln im Umlauf erhältlich.
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Völlig einzigartig sind dabei die mechatronischen Lösungen von ABUS, die sowohl die Elektronik als auch die Mechanik der Sicherheitslösungen in einem kompakten System vereinen. Mehr über ABUS » © SICHER24 ist eine eingetragene Marke der Felgner Sicherheitstechnik GmbH & Co KG | Heiligenbornstraße 17, 01219 Dresden, Deutschland
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Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Gewählten müssen jetzt benachrichtigt werden; das Ergebnis der Wahl ist durch Aushang bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen müssen der gewählten Schwerbehindertenvertretung übergeben werden. Förmliches Wahlverfahren Für das förmliche Wahlverfahren gelten ebenfalls zwei besondere Voraussetzungen: Mindestens 50 Wahlberechtigte sind im Betrieb beschäftigt. Oder weniger als 50 Wahlberechtigte, wenn der Betrieb aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht (§ 177 Abs. 6 SGB IX). Das förmliche Wahlverfahren wird von einem Wahlvorstand geleitet. Besteht im Betrieb oder in der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt diese spätesntes acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 1 Abs. 1 SchwbVWO). Der Wahlvorstand besteht aus drei volljährigen Beschäftigten des Betriebes/der Dienststelle. Wer Vorsitzende/r des Wahlvorstands wird, entscheidet die Schwerbehindertenvertretung. Wahl zur Konzern- und Gesamt- bzw. Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung – KomSem. Beginn und Ende der Amtszeit Die Amtszeit der Schwerbhindertenvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Demnach ist eine Gesamt-SBV von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen, wenn für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat (GBR) gebildet ist (§ 180 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Existiert im Unternehmen nur eine örtliche SBV, so nimmt diese automatisch die Rechte und Pflichten der Gesamt-SBV wahr (§ 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Eine Konzern-SBV wird von den GSBV´n gewählt, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat (KBR) errichtet ist (§ 180 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, so hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamt-SBV (§ 180 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Bildung einer Gesamt-SBV ist also abhängig vom Bestehen eines GBRs, die Einrichtung einer Konzern-SBV von der Existenz eines KBRs. Gewählt wird immer jeweils eine Vertrauensperson und mindestens ein/e Stellvertreter/in (§ 180 Abs. 5 SGB IX). Wichtig: Jede SBV hat bei der Wahl nur eine Stimme, egal, wie viele Schwerbehinderte / Gleichgestellte sie vertritt.
Schon mal vorab vielen Dank für eure Anworten. Gruß albarracin Beiträge: 572 Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43 Re: vereinfachtes Wahlverfahren + Krankheit Wahlberechtigte Beitrag von albarracin » Samstag 13. Februar 2021, 13:21 Hallo, wegen einem Wahlberechtigten die Wahl zu verschieben, ist mit einem hohen Risiko behaftet. Was macht Ihr denn, wenn bis zur Wahl ein anderer wahlberechtigter AN erkrankt? Und falls Euch bis zur verschobenen Wahl ein Wahlberechtigter "abhanden" kommt, könnt Ihr bei dann nur noch 4 Wahlberechtigten die Wahl in die Tonne treten. Habt Ihr eigentlich mal Kontakt zum arbeitsunfähigen Wahlberechtigten aufgenommen? Arbeitsunfähigkeit bedeutet ja nicht zwingend Hausarrest und/oder Bewegungsunfähigkeit. Es sind viele Konstellationen denkbar, bei denen ein arbeitsunfähiger AN trotzdem an einer Wahlversammlung teilnehmen könnte, ohne irgendwelche Pflichten ggü. dem AG zu verletzen. Und hat sich eigentlich der BR schon mal Gedanken gemacht, warum Eure Beschäftigtenquote so schlecht ist?