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Desinfektionsmittel werden in der Regel in Grossgebinden gekauft und umgefüllt. Die folgenden Aspekte sind dabei zu berücksichtigen: Flächendesinfektionsmittel können ohne Probleme umgefüllt werden. Das Behältnis, in das umgefüllt werden soll, muss leer sein und sollte vor dem Umfüllen mit heissem Wasser ausgespült werden. Dabei müssen eventuell vorhandene Pumpen sorgfältig durchgespült werden. Danach kann das Desinfektionsmittel von den Mitarbeitenden in den trockenen Behälter umgefüllt werden. Das Kleingebinde, in das umgefüllt wurde, muss jedoch die gleichen Informationen aufweisen wie das Grossgebinde, das heisst: Aus der Beschriftung muss hervorgehen, um welches Desinfektionsmittel es sich handelt und wie, wofür und in welcher Konzentration es anzuwenden ist und wann das Ablaufdatum ist. Händedesinfektionsmittel Händedesinfektionsmittel sind der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813. Handlungsanweisung der ABDA: Händedesinfektionsmittel-Herstellung: Das müssen Apothekenteams wissen. 12) unterstellt. Produkte zur Wundversorgung und zur präoperativen Hautdesinfektion fallen unter das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.
05. 08. 2021 Seit Beginn der Corona-Pandemie sind viele zusätzliche Spender für Händedesinfektionsmittel an öffentlich zugänglichen Orten platziert worden, um jederzeit eine adäquate Händehygiene zu ermöglichen. Diese Spender sind oftmals in ca. Umfüllen von Händedesinfektionsmitteln | Management & Krankenhaus. einem Meter Höhe positioniert und damit auf Augenhöhe von Kindern oder Rollstuhlfahrer*innen. Ein versehentlicher Augenkontakt, verbunden mit dem Risiko von Augenschädigungen, ist somit möglich. In Einzelfällen kann es durch versehentlichen Augenkontakt zu schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen kommen [1, 2, 3]. Durch sofortiges Spülen der Augen mit sauberem Wasser, kann dies häufig vermieden werden. Die Exposition erfolgt zumeist in Geschäften und Shopping-Centern, Restaurants und Sportanlagen [1].
Dürfen Händedesinfektionsmittel umgefüllt werden? Zu dieser Frage kursieren im Netz die unterschiedlichsten Antworten. Der Gesetzgeber hat sich allerdings klar festgelegt. Wie sieht das im Allgemeinen bei Desinfektionsmitteln mit dem Umfüllen aus? Wann und wo Ärzte Desinfektionsmittel herstellen dürfen. Grundsätzlich können Desinfektionsmittel als Biozide oder auch Medizinprodukte durch den Verbraucher umgefüllt werden. Eine allgemeine Beschränkung gibt es hier nicht. Dieser einfache Vorgang, der in vielen Einrichtungen durch Dienstleister oder Hilfspersonal vorgenommen wird, ist bei genauer Betrachtung etwas komplexer. Insbesondere bei Medizinprodukten wird entsprechende Sachkenntnis vorausgesetzt. Desinfektionsmittel, die als Biozid ausgelobt sind, sollen ebenfalls nur von Personen verwendet werden, die sorgfältig und sicher damit umgehen können und die Produktinformationen kennen. Die je nach Produkt unterschiedlichen Vorgaben der Hersteller sind zu beachtet. Insbesondere bei Medizinprodukten gilt es die Vorgaben des Herstellers sorgfältig einzuhalten.
Bei diesen Produkten handle es sich um Arzneimittel. Somit sei die Herstellung etwa der WHO-Desinfektionsmittel – auch als Defektur bis zu 100 abgabefertigen Packungen je Tag – im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs möglich. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) rät allerdings explizit davon ab, dass etwa Patienten sich Desinfektionsmittel selbst in der Küche mischen. "Die Herstellung ist alles andere als trivial – nicht auch zuletzt wegen der Entzündbarkeit der Ausgangsstoffe", sagte ein Sprecher der "Ärzte Zeitung". Man habe in Nordrhein-Westfalen eine sinnvolle und praktikable – sowie rechtssichere – Lösung gefunden, die Versorgung mit Desinfektionsmitteln zu sichern, sodass das auch gar nicht nötig sei. Dass die Eigenherstellung hierzulande nicht ohne Weiteres erlaubt ist, liegt an der EU-Biozidverordnung. Ohne spezielle Zulassung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) dürfen Apotheken diese dann auch nicht herstellen. Die haben allerdings die wenigsten. Die Biozid-Verordnung (528/2012) regelt Verkauf und Abgabe und die Verwendung von Biozidprodukten in ganz Europa.
Da es sich bei Hände- und Hautdesinfektionsmitteln um Arzneimittel handelt, fällt das Umfüllen arzneimittelrechtlich unter den Begriff der Arzneimittelherstellung (§ 4 Abs. 14 AMG). Soweit der Anwender z. B. das Händedesinfektionsmittel von einem Großgebinde in ein kleineres Spenderbehältnis für den Eigenbedarf umfüllt, fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der Abgabe an andere. Denn nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 S. 3 AMG liegt eine Abgabe an andere vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere ist, als die, die es anwendet. Wenn im Einwirkungsbereich des Anwenders unter dessen Verantwortung sein Personal das umgefüllte Produkt anwendet, liegt keine Abgabe an andere vor, da der Praxisinhaber die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Arzneimittel hat. •Im Ergebnis ist also auch in der Arzt- und Zahnarztpraxis das Umfüllen aus Großgebinden in Spenderbehältnisse arzneimittelrechtlich zulässig. Zu beachten sind jedoch verschiedene hygienische Regeln: •Der Nachfüllvorgang darf nur von geschultem Personal durchgeführt werden und ist zu dokumentieren.
Wir gehen davon aus, dass in einem Altenheim oder auch Krankenhaus diese Vorgaben nicht erfüllt sind. Für diese Einrichtungen entfällt ein Um- oder Nachfüllen von Händedesinfektionsmittel! Auch wenn eine Apotheke in der Einrichtung vorhanden sein sollte, die technischen Anforderungen sind im Normalbetrieb nicht erfüllbar. Einige Einrichtungen sehen die Befüllung der Desinfektionsspender nicht als einen Herstellvorgang nach AMG, sondern analog der Zuteilung im Sinne der Medikamentenverteilung. Beim Befüllen der Flaschen und Gebinde, insbesondere von Spendern liegt nach Ansicht der meisten Überwachungsbehörden keine Zuteilung vor, da eine Zuteilung immer personengebunden erfolgen sollte. Insbesondere bei Spendern in verschiedenen Arbeitsbereichen ist das nicht der Fall. Eine bedarfsgerechte und patientenorientierte Portionierung erfolgt hier sicherlich auf keinen Fall. Zusätzlich hat die Anwendung eines zugeteilten Arzneimittels zeitnah zu erfolgen. Befüllte Spender und Flaschen werden allerdings über einen längeren Zeitraum verbraucht.