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Das fordere das Gesetz jedoch. Schließlich habe die Arbeitgeberin ihn bloß widerruflich von der Arbeit freigestellt und könne ihn jederzeit noch einmal an den Arbeitsplatz zurückholen. In oberster Instanz versagte das Bundessozialgericht nun dem Kläger den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslosigkeit setze nämlich voraus, dass kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestehe. Der Betroffene müsse "beschäftigungslos" sein. Das ist problematisch, wenn noch ein Arbeitsverhältnis besteht Das sei insbesondere dann problematisch, wenn noch ein Arbeitsverhältnis bestehe, in welchem die Arbeitgeberin den Kläger wie hier nur widerruflich von der Pflicht zur Arbeit freigestellt habe. Allerdings habe der Kläger schon eine Kündigung bekommen. Aufhebungsvertrag und Freistellung: Arbeitsagentur darf Arbeitslosengeld nicht mehr kürzen. Des Weiteren seien seine Ansprüche auf Urlaub angerechnet worden. Der Kläger sei noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder gesund geworden. Er habe seiner Arbeitgeberin daher seine Arbeitsleistung wieder angeboten. Dabei teilte er mit, er könne nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben.
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Freistellung und Arbeitslosengeld – Höhe strittig Zuletzt war noch strittig, ob der Freistellungszeitraum bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen war oder nicht. Unsicherheit bei arbeitsgerichtlichen Vergleich Diese Problematik führte vor allem bei langen Freistellungen dazu, dass eine Rechtsunsicherheit auf Seiten des Arbeitnehmers bestand. Teilweise konnte man dies umgehen, in dem man den Freistellungszeitraum im Wege eines Tatsachenvergleich als Zeitraum zur Gewährung von Resturlaub oder Freizeitausgleich bezeichnet hat. Dies war aber dann problematisch (und nicht sehr glaubhaft), wenn die Freistellung mehre Monate andauerte. Urteil des Bundessozialgerichts Das Bundessozialgericht (Urteil vom 30. 08. 2018 – B 11 AL 15/17 R) hat dies nun zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Nach dem BSG endet durch die unwiderrufliche Freistellung das Beschäftigungsverhältnis nicht. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen einer unwiderruflichen Freistellung. Das BSG führt dazu aus: Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am Donnerstag, dem 30. August 2018 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R), dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.
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BSG: Unwiderrufliche Freistellung durch Vergleich und Arbeitslosengeld! Gepostet am 4. November 2018 Oft werden in Aufhebungsverträgen oder bei gerichtlichen Vergleich vor den Arbeitsgerichten Regelungen über eine Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Bezüge getroffen. unwiderrufliche Freistellung Wenn der Arbeitnehmer sicher stellen will, dass er nicht mehr beim Arbeitgeber arbeiten muss, dann bietet sich eine unwiderrufliche Freistellung an. Ab unwiderruflicher Freistellung = arbeitslos? Die einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung eines Arbeitnehmers konnte nach früherer Rechtsprechung dazu führen, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Freistellung ungeachtet des noch fortbestehenden Arbeitsverhältnisses beschäftigungslos im Sinne des SGB III war, das heißt, dass Arbeitslosigkeit und Beendigung eines sozial versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vorlagen, was erhebliche negative Auswirkungen für den Arbeitnehmer hatte. Insbesondere bei längeren Freistellung war dies ein Problem.
Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28, 72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Beklagte zur Zahlung von kalendertäglich 58, 41 Euro im Zeitraum 25. März 2013 bis 31. Januar 2014 verurteilt. Die Klägerin sei erst ab dem 1. Mai 2012 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Dieses habe bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2012 aufgrund der Weiterzahlung der Vergütung fortbestanden. Die während der Freistellung gezahlte Vergütung sei deshalb in die Bemessung des Arbeitslosengelds einzubeziehen. Bundessozialgericht Pressestelle Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel Tel. +49 (0) 561 3107 460 Fax +49 (0) 561 3107 474 Quelle: Pressemitteilung Nummer 40 vom 21. August 2018.