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170 Abs. 2 UZK). Grenzüberschreitende DDP-Lieferungen, bei denen der nicht in der Union ansässige Verkäufer die Zollformalitäten der Einfuhr erledigt, sind durch diese Vorschrift somit generell ausgeschlossen, da dieser selbst nicht Zollanmelder sein darf. Zwar bietet das Unionszollrecht die Möglichkeit der indirekten Vertretung, bei welcher der Vertreter, z. B. ein in der Union ansässiger Spediteur, die Zollanmeldung im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers abgibt, jedoch kommt dieses Vertretungsverhältnis aufgrund der unkalkulierbaren Risiken des indirekten Vertreters in der Praxis nur sehr selten zur Anwendung. Neben der gesamtschuldnerischen Haftung für alle Rechtsfolgen des Zollverfahrens muss der indirekte Vertreter im Falle einer Zollprüfung gegenüber den Zollbehörden sämtliche Pflichten übernehmen und u. DDP – so wichtig und doch so problematisch - Rechtsanwalt Dirk Pohl. a. Zugriff auf die Buchführung des Einführers gewähren. In der Praxis wird diese Problematik oftmals dadurch umgangen, dass der vom Verkäufer beauftragte Dienstleister bei der Zollanmeldung angibt, in direkter Vertretung des unionsansässigen Empfängers der Ware zu handeln.
Zudem muss auf die nach deutschem Recht steuerfreie Ausfuhrlieferung hingewiesen werden. Da regelmäßig eine in Großbritannien steuerbare und steuerpflichtige Leistung vorliegt, ist zumindest die nach britischem Recht anfallende Umsatzsteuer von derzeit 20% (in britischen Pfund) auszuweisen. Weitere Informationen zur Verwendung des Incoterm® "DDP" bei Lieferungen eines deutschen Unternehmers an Unternehmen in Großbritannien seit 1. Lieferung ddp deutschland gmbh www. 2021 führen Fabian Wagenblast und Tim Rudisile, beide Senior Manager bei Ebner Stolz in Stuttgart, in einer der nächsten Ausgaben der Fachzeitschrift "Der Betrieb" aus.
Allerdings ist bei einer DDP-Lieferung die Beleglage oft so schwierig, dass nicht mehr einwandfrei zu klären ist, wer denn jetzt vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beschaffung aller Dokumente ist nur mit einem erheblichen Mehraufwand zu betreiben. Aber es tritt noch eine andere Problematik auf: Das deutsche Umsatzsteuergesetz sieht für eine Lieferung nach dem DDP-Standard einen anderen Ablauf vor. Der § 3 Abs. Lieferung ddp deutschland full. 8 UstG sieht vor, dass der Ort der Lieferung als im Inland gegeben ist, wenn der Lieferer (Spediteur) oder sein Auftraggeber die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt hat. Das Problem: Der Empfänger der Ware ist nicht der Schuldner, sondern Schuldner ist der Versender. Er ist es, der alles bezahlt und das Risiko trägt. Das Unternehmen mit Sitz im Ausland müsste sich in Deutschland registrieren und hier alle steuerlichen Pflichten erfüllen, um die Vorsteuer mit der deutschen Umsatzsteuer zu verrechnen. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, dass der Empfänger der Waren im Inland die Verzollung vornimmt und somit den Vorsteuerabzug sichert.