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Öffentliche Auslegung der Planunterlagen 6. Öffentliche Auslegung der Planunterlagen für die Dauer eines Monats (§ 3 Abs. 2 BauGB); auf die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich hinzuweisen Je nach Sacherhalt und Umfang der Planunterlagen kann sowohl auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange verzichtet werden und die Ermittlung des Abwägungsmaterials auf die Durchführung der Öffentlichen Auslegung beschränken. Prüfung der Anregungen 7. Prüfung der Anregungen durch den Rat; das Ergebnis der Prüfung ist den beteiligten Bürgern und Stellen mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB); bei mehr als 100 gleichförmigen Eingaben genügt die ortsübliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. Bebauungsplan verfahren schema in computer. 2 Satz 5 BauGB) Erneute öffentliche Auslegung 8. Bei Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs erneute öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 3 BauGB). Dabei kann bestimmt werden, dass Anregungen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teile vorgebracht werden können die Dauer der Auslegung kann auf 2 Wochen verkürzt werden.
Ausarbeitung des Planentwurfs durch das Planungsamt oder ein beauftragtes Planungsbüro (unter Beteiligung örtlicher und überörtlicher Fachbehörden und sonstiger Stellen) Frühzeitige Bürgerbeteiligung 4. Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, sog. vorgezogene Bürgerbeteiligung; Bürger und sonstige Interessierte haben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung (§ 3 Abs. 1 BauGB); die Unterrichtung der Öffentlichkeit geschieht z. T. auch Einwohnerversammlungen in der Stadt bzw. den Ortsteilen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 5. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. Sonderformen von Bebauungsplänen und Bauleitplanverfahren. 1 BauGB) sowie Abstimmung mit Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB). Zum Kreis der Träger öffentlicher Belange sind diejenigen zu zählen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird. Als Frist für die Stellungnahme gilt die Monatsfrist, die bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden soll. Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange dient der Sammlung des Abwägungsmaterials, um bereits in einem noch frühen Planungsstadium Erkenntnisse über private und öffentliche Belange zu erhalten, die auf die weitere Ausgestaltung des Plankonzepts Einfluss haben könnten.
Die Verfahrensabläufe zur Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind bis zum sogenannten Feststellungsbeschluss des Rates in wesentlichen Punkten, die nachstehend dargestellt werden, identisch. In dem nachfolgenden Schema wird der Regelfall dargestellt. Beginn des förmlichen Verfahrens 1. Beschluss des Rates, den Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan aufzustellen oder ihn zu ändern, (§ 2 Abs. 1 BauGB) Vor dieser ersten förmlichen Phase erfolgen zum Teil bereits informelle Gespräche mit den Beteiligten, um einerseits die Planungen vorzustellen und andererseits bei schwierigen Sachverhalten Lösungsmöglichkeiten zu erörtern. Einfacher Bebauungsplan - Definition und Bedeutung im BauGB. Hinsichtlich des Verfahren in Bezug auf den Flächennutzungsplan erfolgt bereits vorher die Beteiligung der Regionalplanungsbehörde, um zu klären, ob die von der Kommune verfolgten Ziele mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Einklang stehen. Bekanntmachung 2. Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses, z. B. durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung oder Amtsblatt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) Planentwurf 3.
Kurzes Prüfungsschema als Überblick für die Prüfung der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes in Bayern. Darunter Tipps für die Klausur. Foto: jannoon028/ Ergänzend zu unserem ausführlichen Prüfschema zur Wirksamkeit eines Bebauungsplan eignet sich dieses Kurzschema. A. Ermächtigungsgrundlage §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 BauGB B. Formelle Rechtmäßigkeit I. Zuständigkeit: Verbandskompetenz: Gemeinde, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Organkompetenz: Gemeinderat, vgl. Art. 37 GO i. V. m. 32 Abs. 2 Nr. 2 GO II. Verfahren (Plan-) Aufstellungsbeschluss, vgl. 1 Satz 2 BauGB. Ortsübliche Bekanntmachung, vgl. 1 Satz 2 BauGB Ermittlung des Abwägungsmaterials durch Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 2 Abs. 3 BauGB. ▷ Bebauungsplan: Definition, Erklärung, Verfahren, Änderungen. a. Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB b. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 3 ff. BauGB aa) Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB bb) Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Öffentliche Auslegung des Planaufstellungsbeschlusses nach § 3 Abs. 2 und 3 a.
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