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Neuer Benutzer Dabei seit: 15. 09. 2021 Beiträge: 2 Hallo zusammen, in einer Aufgabe ergibt sich folgender Sachverhalt: - Arbeitnehmer A ist seit dem 15. 2006 in GmbH B beschäftigt - Kündigung erfolgte am 15. 2021 Aufgabe: welche Kündigungsfrist gilt jeweils für A und B wenn im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Kalenderjahreshalbjahr vereinbart ist? Ich versteh es so: Bezüglich Arbeitsvertrag gilt das bis zum 31. 12. 2021 nicht mehr gekündigt werden kann, so das die Kündigungsfrist nun der 30. 06. 2022 ist. Das gilt für A und B. Ich habe folgenden Fragen: Frage1: Kann wenn A kündigt, dieser auch nach BGB §622 (1) die 4 Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen, also in dem Fall zum 15. 10. Kündigungsfrist - Anwendung des Günstigkeitsprinzips möglich? - arbeitsrecht.de Forum - Das Forum zum Arbeitsrecht und Sozialrecht. 2021? Wenn A früher aus dem Arbeitsvertrag raus will, wäre es ja günstiger für A. Frage2: Kann wenn B kündigt auch für B das BGB gelten? Das wäre durch 15 Jahre Betriebszugehörigkeit von A ja 6 Monate Kündigungsfrist nach BGB §622 (2). Also gezählt vom 01. 2021 wäre es der 31. 03. 2022 das die Kündigung möglich ist.
13. 10. 2021 Die Angleichung der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine von Arbeitern an jene von Angestellten wurde bereits 2017 beschlossen und sollte ursprünglich bereits mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kam es jedoch Ende 2020 zu einer Verschiebung, zunächst auf den 1. Juli 2021 und in der Folge auf den 1. Oktober 2021. Seit 1. Oktober 2021 sind nunmehr die neuen Kündigungsbestimmungen in Kraft. In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die erfolgten Änderungen und deren Auswirkungen geben. Anwendbar sind die Regelungen des § 1159 ABGB in der neuen Fassung auf alle Kündigungen, welche nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Eine Unterscheidung zwischen neuen und bestehenden Mitarbeitern gibt es hier nicht. Die Kündigungsvorschriften für Arbeiter wurden inhaltlich weitestgehend an jene von Angestellten angepasst. Kündigungsfrist (zwei Fristen im Arbeitsvertrag) - frag-einen-anwalt.de. Dementsprechend gilt nunmehr auch für eine Arbeitgeberkündigung von Arbeitern im 1. und 2. Arbeitsjahr eine Kündigungsfrist von 6 Wochen, ab dem 3.
In Bezug auf Branchen, für die es zu keiner Einigung zwischen WKO und ÖGB über die Qualifikation als Saisonbranche gekommen ist, herrscht hingegen zum Teil Unsicherheit darüber, ob die Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung vor der Novelle analog für die Beendigung freier Dienstverhältnisse herangezogen wurden. Ob und inwieweit zukünftig die neuen, angeglichenen Bestimmungen ebenso analog angewendet werden könnten, ist bislang noch nicht abschließend geklärt. Für Arbeitgeber, welche in ihrem Betrieb (auch) Arbeiter beschäftigen, besteht aufgrund der Novelle nunmehr jedenfalls Handlungsbedarf. Eine Überprüfung der Bestimmungen im anwendbaren Kollektivvertrag sowie – falls erforderlich – eine Anpassung der Arbeitsverträge ist dringend zu empfehlen. Günstigkeitsprinzip, Anwalt Arbeitsrecht Stuttgart. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen sowie der Anpassung Ihrer Arbeitsverträge.
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3) Zusätzliche Angaben: VI. 4) Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI. 4. Ihr Kundenzentrum. 1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Postanschrift: Rennbahnstraße 29 Ort: St. Pölten Postleitzahl: 3100 Land: Österreich E-Mail: Telefon: +43 2742/90590-15570 Fax: +43 2742/90590-15540 VI. 2) Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Niederösterreichische Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge – Landesamtsdirektion – Allgem. Verwaltung Postanschrift: Landhausplatz 1 Ort: St. Pölten Postleitzahl: 3100 Land: Österreich Telefon: +43 2742/9005-12109 Fax: +43 2742/9005-13845 VI. 5) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 03/02/2022
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