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2000 zurückgenommen. Die Formulierung der Bevollmächtigten des Klägers "das Widerspruchsverfahren gegen den streitbefangenen Vorausleistungsbescheid nicht fortzusetzen" ist als Rücknahme des Widerspruchs und nicht - wie es in den Klagebegründungen anklingt - als Erledigungserklärung hinsichtlich des Widerspruchs zu werten. Zum einen muss sich die Bevollmächtigte des Klägers als Rechtskundige diese juristisch unklare Formulierung entgegen halten lassen, zum anderen ist im Laufe des Widerspruchsverfahrens auch kein erledigendes Ereignis hinsichtlich des Vorausleistungsbescheides eingetreten. HessAGVwGO,HE - Ausführungsgesetz Verwaltungsgerichtsordnung - Gesetze des Bundes und der Länder. Entgegen der Ansicht des Klägers hatte die Beklagte auch schon mit der Bearbeitung des Widerspruchs begonnen, so dass dieser sich nicht auf den Gebührenausschlusstatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 6 HVwKostG berufen kann. Eine sachliche Bearbeitung des Widerspruchs i. d. ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde über das bloße Anlegen des Vorgangs hinaus mit der Sache selbst auseinander gesetzt hat (vgl. VG Gießen, Urt.
485, 66 DM fest und legte diese den Erben der Widerspruchsführerin auf. Gegen diesen Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers am 29. 09. 2000 Widerspruch ein, den sie nicht weiter begründete. Eine Anhörung wurde nicht durchgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. 02. 2001, zugestellt am 27. 2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 27. 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, eine Widerspruchsgebühr habe seitens der Beklagten nicht festgesetzt werden dürfen, da der Gebührentatbestand noch nicht verwirklicht worden sei. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Rücknahme des Widerspruchs noch nicht mit der sachlichen Bearbeitung des Vorgangs i. S. Verwaltungsgerichtsordnung, Gesetzestext und ergänzende Vorschriften. d. Kostenrechts begonnen. Eine solche könne gesetzestechnisch erst nach Durchführung des Anhörungsverfahrens und Rückkehr der Akten an die Behörde zur abschließenden Entscheidung angenommen werden. Er beantragt, den Bescheid vom 28. 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. 2001 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes enthält das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 1. November 1996, das am 7. November 1996 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Mit diesem Änderungsgesetz wurde die allgemeine Berufung gegen erstinstanzliche Urteile ausgeschlossen und die Zulassungsberufung eingeführt. Zu einem Berufungsverfahren kommt es seitdem nur noch, wenn das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag eines Beteiligten zugelassen hat. Sobald der im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu beschließende Antrag abgelehnt ist, wird das Urteil in erster Instanz rechtskräftig. Außerdem wurde zur gleichen Zeit der zuvor nicht bestehende Vertretungszwang vor den Oberverwaltungsgerichten eingeführt. Zuvor konnte sich jeder Beteiligte ohne anwaltlichen Beistand an das Oberverwaltungsgericht wenden. Nun muss bereits der Antrag auf eine Zulassung der Berufung von einem Rechtsanwalt oder von einer ihm gleichgestellten Person (siehe § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) gestellt werden.
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