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Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung ist gegeben, wenn die Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft geführt wird und das Besitzunternehmen eine Personengesellschaft ist (eine einzelne natürliche Person kann in dieser Konstellation wegen des dann geltenden Vorrangs der Bilanzierung von Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebs-Personengesellschaft kein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein). Eine kapitalistische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft geführt wird und das Besitzunternehmen eine Kapitalgesellschaft ist, wenn diese (und nicht nur ihre Gesellschafter) selbst an der Betriebsgesellschaft beteilig ist. Von einer umgekehrten Betriebsaufspaltung spricht man, wenn es sich bei dem Besitzunternehmen um eine Kapitalgesellschaft handelt, die vom Betriebsunternehmen (i. d. R. Betriebsaufspaltung: Rechtsfolgen und Beendigung / 4.2.1 Betriebsverpachtung im Ganzen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Betriebspersonengesellschaft) beherrscht wird. Obwohl es sich beim Besitzunternehmen und bei der Betriebsgesellschaft um zwei auch steuerrechtlich eigenständige Unternehmen handelt, treten bestimmte Rechtsfolgen doch in Abhängigkeit vom jeweils anderen Unternehmen ein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG) vom 19. 12. 2000 ( BGBl. I S. 1790), in Kraft getreten am 01. 01. 2002 Gesetzesbegründung verfügbar Änderungsübersicht Inkrafttreten Änderungsgesetz Ausfertigung Fundstelle 01. BFH zur personellen Verflechtung bei Betriebsaufspaltungen. 2002 Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz - StEuglG) 19. 2000 BGBl. 1790
4. 2 Beteiligungs- und Beherrschungsidentität Für die Annahme einer personellen Verflechtung müssen beide Unternehmen von einer Person oder Personengruppe in der Weise beherrscht werden, dass diese ihren geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzen kann. Dies ist nicht nur bei Identität der Beteiligungen möglich, sondern es reicht eine sog. Beherrschungsidentität aus. Betriebsaufspaltung: Rechnungslegung / 1.4.1 Sachliche Verflechtung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Eine personelle Verflechtung setzt also nicht voraus, dass an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungsverhältnisse derselben Personen bestehen, es genügt, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sog. Personengruppentheorie). [1] Unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse A und B sind Eigentümer eines Grundstücks je zur Hälfte. Das Grundstück ist an eine GmbH vermietet, an der A zu 70% und B zu 30% beteiligt sind. Dass in solchen Fällen Beherrschungsidentität besteht, wird damit begründet, dass diejenigen Personen, die sowohl am Besitzunternehmen als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, unabhängig von der unterschiedlichen Beteiligungshöhe und der Vertragsgestaltung "eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" bilden.
Die Betriebsaufspaltung ist erst durch Fortfall der sachlichen Verflechtung aufgrund der Veräußerung der Grundstücke beendet worden. Bis dahin hat die personelle Verflechtung bestanden. Die Betriebsaufspaltung liegt auch vor, wenn Anteile aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs als wirtschaftlichem Eigentümer weiterhin zuzurechnen. FG Köln 28. 04. 2014, 10 K 1811/12 Begründung: Die Betriebsaufspaltung ist erst durch Fortfall der sachlichen Verflechtung aufgrund der Veräußerung der Grundstücke beendet worden. Bis dahin hat die personelle Verflechtung bestanden. Diese ist nicht durch den Anteilsübertragungsvertrag vom 18. 12. 2002 entfallen. Die Anteile waren dem Kläger aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs als wirtschaftlichem Eigentümer weiterhin zuzurechnen. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung -AO- sind Wirtschaftsgüter nicht dem zivilrechtlichen, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn beides auseinanderfällt. Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn er aufgrund eines Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
In vergleichbarer Weise ist eine personelle Verflechtung zu bejahen, wenn die Gesellschafter einer Besitz-GbR an der Betriebs-KG nur mittelbar über eine GmbH beteiligt sind. [4] Die Möglichkeit der Beherrschung eines Unternehmens ist prinzipiell bei einer Beteiligung von mehr als 50% gegeben. Daher ist eine Betriebsaufspaltung zu bejahen, wenn A und B (geschlossene Personengruppe) zusammen sowohl mehr als 50% der Anteile an der Besitzgesellschaft als auch der Betriebs-GmbH halten. Keine Betriebsaufspaltung liegt dagegen vor, wenn A und B zu je 50% an der Betriebs-GmbH beteiligt sind, das Besitzunternehmen dem A aber allein, also zu 100%, gehört. In diesem Fall beherrscht A zwar das "Besitzunternehmen", aber nicht das "Betriebsunternehmen". Ebenso ist eine personelle Verflechtung zu verneinen, wenn A als Mehrheitsgesellschafter mit über 99% zwar neben B mit einer Beteiligung unterhalb von 1% als Gesellschafter an der Besitz-KG beteiligt, an der Betriebs-GmbH jedoch nur B beteiligt ist. [5] Auch in diesem Fall beherrscht A nur das Besitzunternehmen, nicht aber die Betriebs-GmbH.