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Eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen ist kompliziert, kostet Zeit und häufig auch Nerven. Nutzen Sie deshalb den kostenlosen Service von ImmoScout2 4 und erstellen Sie Ihre Abrechnungen stressfrei und rechtskonform. Was ist die Abrechnungsfrist für Betriebskosten? Vermieter haben das Recht, entweder eine Pauschale oder eine Vorauszahlung für die Mietnebenkosten zu vereinbaren. Die Abrechnungsfrist bestimmt den Zeitraum, in dem Sie nach Ablauf Ihres mietvertraglich festgelegten Abrechnungszeitraums mit dem Mieter abrechnen müssen. Diese Abrechnungsfrist beträgt genau zwölf Monate und beginnt mit Ablauf des jährlichen Abrechnungszeitraums. Gut zu wissen Der Abrechnungszeitraum muss sich nicht zwingend mit dem Kalenderjahr decken. Sie müssen also nicht von Januar bis Dezember abrechnen, sondern können die Nebenkosten genauso gut immer von September bis August auflisten. Nebenkostenabrechnung Frist » Alle Infos hier ► ImmoScout24. Nach § 556 Abs. 3 BGB sind Nachforderungen nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist ausgeschlossen, es sei denn, Sie als Vermieter haben die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Werden Betriebskostenvorauszahlungen vom Mieter erbracht, muss der Vermieter darüber abrechnen. Dies hat innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zu erfolgen, § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Vermieter ist also verpflichtet, seinem Mieter innerhalb dieser Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zu übermitteln. Geschieht das nicht, kann der Vermieter vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Davon gibt es aber eine Ausnahme. Und außerdem stellt sich die Frage, was mit einem Guthaben des Mieters geschieht, wenn der Vermieter nicht fristgemäß abrechnet. All diese Fragen zur Abrechnungsfrist beantworten wir in diesem Artikel. Betriebskostenabrechnung – Umlage und Abrechnungsfrist / 1.5 Änderung des Umlageschlüssels und der Abrechnungsart | VerwalterPraxis | Immobilien | Haufe. Unterscheidung zwischen Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist Bei der Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen ist zwischen dem Abrechnungszeitraum (Abrechnungsperiode) und der Abrechnungsfrist zu unterscheiden. Dabei darf die Dauer des Abrechnungszeitraums höchstens 12 Monate betragen und muss die Lage des Abrechnungszeitraums nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein (so kann etwa die Lage des Abrechnungszeitraums vom 01.
Folgen bei Überschreitung der Abrechnungsfrist Wird die Abrechnungsfrist bei Erstellung der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 BGB überschritten, so hat dieses in erster Linie Auswirkungen auf die Forderungen des Vermieters. Überschreitet dieser ohne wichtigen und unverschuldeten Grund, so hat dieses zur Folge, dass eine Geltendmachung eventueller Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet für den Mieter, dass er die Zahlung einer Nachforderung an den Vermieter verweigern kann, ohne dass dieses rechtliche Konsequenzen mit sich zieht. Wichtig: Überschreitet ein Vermieter die Abrechnungsfrist, so hat dieses keine Auswirkung auf ein bestehendes Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung aufseiten des Mieters. Der Vermieter muss ein bestehendes Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung auch bei einer verspäteten Abrechnung an den Mieter auszahlen. Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung | Mit Beispielen. Kommt es jedoch zu einer verspäteten Nebenkostenabrechnung, deren Ursache nicht in einer Nachlässigkeit oder Unachtsamkeit des Vermieters zu finden ist, so hat dieses nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keine Auswirkung auf eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung.
Gerade im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Fristen. Diese reichen von der Abrechnungsfrist für den Vermieter bis zur Widerspruchsfrist für den Mieter. Daneben gilt es die unterschiedlichen Arten wie Ausschluss- und Verjährungsfristen, aber auch die sogenannte Verwirkung und Fälligkeitstermine (für Zahlungen) zu unterscheiden. Welche Frist für welchen Sachverhalt zu beachten ist, können Sie dem folgenden Überblick in rechtssicher entnehmen. Dabei sind die einzelnen Sachverhalte in alphabetischer Reihenfolge dargestellt, so dass Sie auf den Sie interessierenden Fall direkt zugreifen können.
Welches Recht gilt für die Mietverhältnisse von Geschäftsräumen? Die Ausschlussfrist des § 556 III BGB, wonach dem Mieter die Abrechnung über die von ihm geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechungszeitraumes mitzuteilen ist und der Vermieter nach Ablauf dieser Frist grundsätzlich keine Nachforderungen mehr geltend machen kann, gilt nur für Wohnräume. Da für Mietverhältnisse über Geschäftsräume dem neuen - diese Rechtsverhältnisse regelnden - § 578 II BGB eine entsprechende Verweisung auf die Wohnraumvorschriften fehlt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für Geschäftsräume keine entsprechende Abrechungsfrist einführen wollte. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Entscheidung des AG Wiesbaden (Urteil vom 10. 10. 2005, Az. 93 C 349/05) kritisch zu werten, wonach wegen Bestehens einer Regelungslücke die Ausschlussfrist des § 556 III BGB auf Geschäftraummietverhältnisse analog anwendbar sein soll. Da eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage derzeit noch aussteht, sollte der Vermieter von Gewerberaum jedoch sicherheitshalber - soweit möglich - innerhalb der 12-Monatsfrist des § 556 III BGB über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters abrechnen.
07. 06, VIII ZR 220/05; LG Berlin, Urteil v. 04. 90, 64 S 335/90). Überschreitet der Vermieter diese Frist von 3 Monaten, so ist eine Geltendmachung der Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urteil v. 05. 06, VIII ZR 220/05). Mehr unter: Nebenkostenabrechnung: Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten
Häufig werden eine Kaltmiete und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung vereinbart. Der:die Vermieter:in rechnet die Betriebskosten aus dem Abrechnungszeitraum auch hier einmal jährlich mit dem Umlageschlüssel "Mietfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gewerbeobjektes" ab. Eine Ausnahme gilt, wenn die Gewerberäume in einer gemischt genutzten Immobilie liegen. Das ist der Fall, wenn sich beispielsweise im Erdgeschoss eines Wohnhauses ein Friseur:innensalon befindet, der Rest des Hauses aber aus Wohnungen besteht. Hier können Vermieter:innen den Schlüssel für die Betriebskostenabrechnung im Gewerbe nicht verwenden, da die Kostenverteilung nicht zulasten der Wohnraummieter:innen gehen darf. Die bekannten zwölf Monate haben sich inzwischen auch für die Frist zur Betriebskostenabrechnung von Gewerbeimmobilien durchgesetzt. Somit müssen die Nebenkosten bei Geschäftsraummieten innerhalb einer "angemessenen Frist" – in der Regel spätestens ein Jahr nach Beendigung der Abrechnungsperiode – mitgeteilt werden.