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08. 2010, Az. VIII ZR 316/09). Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 2 | ID 48096503 Facebook Werden Sie jetzt Fan der PP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Ihr Newsletter zum Thema Praxisführung Regelmäßige Informationen zu aktueller Rechtsprechung Personalführung & Arbeitsrecht wirtschaftlicher Praxisorganisation
Diese hätten sich zu lange – über zwei Monate – hingezogen. Der Mieter zahlte vor diesem Hintergrund zunächst unter Vorbehalt und verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückerstattung der seiner Meinung nach zu viel gezahlten Miete. Da der Vermieter sich weigerte, ging der Mieter vor Gericht. Gericht: Altbaustandard ist zu akzeptieren Doch das Amtsgericht Berlin-Neukölln stellte sich auf die Seite des Vermieters. In einem Altbau – so das Gericht – müsse man eine gewisse Undichte der Kastendoppelfenster akzeptieren. Man könne hier also von keinem erheblichen Mangel sprechen, der eine Mietminderung rechtfertige. Hinzu käme, dass ein Handwerker den ordnungsgemäßen Zustand der Fenster bestätigt habe. Altbau – Undichte Fenster sind kein Mangel | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Auch die Instandsetzungsarbeiten in der Nachbarwohnung stellten für das Gericht keinen Grund zur Mietminderung dar. Mit solchen Arbeiten hätte der Mieter rechnen müssen, als er die Altbauwohnung bezogen habe. Dadurch sei es auch zu keiner Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs der eigenen Wohnung gekommen.
18. 03. 2022 ·Nachricht ·Mietminderung | Ein Mietobjekt in einem Altbau weist nur dann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel auf, wenn ein gewisser Mindeststandard unterschritten wird, wie z. B. ständiges Eindringen von Feuchtigkeit oder erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft (Amtsgericht [AG] Berlin, Urteil vom 22. 07. 2021, Az. 14 C 75/20, Abruf-Nr. 227410). | Mieter müssen wissen, dass ein altes Gebäude nicht den gleichen Standard aufweist wie ein Neubau. Welcher Standard gilt im Altbau?. Bestimmte, für Altbauwohnungen typische Unzulänglichkeiten (z. B. zugige Fenster, klirrende Scheiben), muss der Mieter daher dulden. Dies gilt auch für die Verglasungen des Mietobjekts. War z. B. eine Einfachverglasung bereits beim Bau des Gebäudes zwar nicht mehr üblich, aber nach der damals geltenden Fassung der Wärmeschutzverordnung noch zulässig, liegt selbst dann kein Mangel vor, wenn die Beheizung des Mietobjekts wegen der energetisch schlechten Verglasung hohe Kosten verursacht. Gleiches gilt für die ‒ bauartbedingt übliche ‒ Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.
In dieser Zeit wurde die Nachbarwohnung angeblich grundsaniert und umgebaut. Die Mieter:innen fühlten sich durch Lärm, Schmutz und Staub erheblich beeinträchtigt. Auch hier zahlten sie ihre Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Vor Gericht fordern die klagenden Mieter:innen für die jeweiligen Zeiträume 15 Prozent Mietminderung für die undichten Kastendoppelfenster und 40 Prozent Minderung für Lärm- und Schmutzbeeinträchtigung. Die gegnerische Partei vertritt die Auffassung, dass an den Fenstern kein Mangel vorgelegen habe. Zudem wären Wartungsarbeiten an den Fenstern vorgenommen worden. Anschließend habe der Handwerker bestätigt, dass sich die Kastendoppelfenster in einem ordnungsgemäßen Zustand befänden. Die Vermieter:innen geben weiterhin an, dass es sich bei den Fenstern nach Auffassung von Baufachleuten um die "optimalsten Fenster eines Wohngebäudes" handele. So würden die Kastendoppelfenster ein bestmögliches Raumklima garantieren. Fenster und Rolladen defekt - Mietminderung? - frag-einen-anwalt.de. Zur möglichen Lärmbelästigung geben die Vermieter:innen an, dass Umfang und Ausmaß der Arbeiten in der Nachbarwohnung weder den Charakter einer Grundsanierung noch eines Umbaus hatten.
Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Unstreitig liegt ein Mietmangel vor, für dessen Beseitigung der Vermieter verantwortlich ist. Da dies aber nicht geschehen ist, haben Sie Anspruch auf Mietminderung. Eine Mängelanzeige ist im vorliegenden Fall nicht von Nöten, da der Mangel dem Vermieter bekannt ist. Liegt ein Mangel vor, dann tritt die teilweise (oder vollständige) Befreiung von der Mietzinspflicht ein, solange die Gebrauchstauglichkeit der Sache herabgesetzt oder aufgehoben ist, ohne daß sich der Mieter darauf berufen muss (BGH 27. 02. 1991 Az. XII ZR 47/90). Das bedeutet, dass die Minderung auch für den 1. Monat, der schon im Vornherein bezahlt hat, von Gesetzes wegen eingetreten ist. Sie können also diese Minderung bei der Zahlung des nächsten Mietzinses entsprechend berücksichtigen. Nun aber zur Höhe der Minderung: In diesen Fällen kann die Hamburger Tabelle des Landgerichts Hamburg herangezogen werden.