actionbrowser.com
© Lukas Gojda / fotolia Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 06. 11. 2019 gleich zwei wegweisende Entscheidungen zu der Frage getroffen, inwiefern ein "Recht zum Vergessenwerden" im Internet besteht (Beschlüsse 1 BvR 16/13 " Recht auf Vergessen I " sowie 1 BvR 276/17 " Recht auf Vergessen II "). In letzterer Entscheidung überrascht das BVerfG mit einer unmittelbaren Überprüfung der korrekten Anwendung des Unionsrechts. Das Gericht dehnt damit seinen Prüfungsumfang für die Fälle unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen auf die europäische Grundrechtecharta (GRCh) aus. Der Prüfungsumfang des BVerfG Der Prüfungsumfang des BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde beurteilt sich anhand des jeweiligen Verhältnisses der Grundrechte des Grundgesetzes zum Unionsrecht. Dies wiederum richtet sich danach, ob das einschlägige Unionsrecht den Mitgliedsstaaten einen Umsetzungsspielraum einräumt. Ist dies der Fall, sind die Grundrechte des GG innerhalb dieses Gestaltungsspielraums anwendbar und treten grundsätzlich neben die der GRCh.
29). Gelangen innerhalb mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume beide Grundrechtskataloge parallel zur Anwendung, richtet sich der Grundrechtsschutz grundsätzlich nach dem jeweils höheren Schutzniveau (vgl. 53 GRC). Hierfür stellt das BVerfG nun erstmals die im Einzelfall widerlegliche Vermutung auf, "dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist. " (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 55) Aufgrund dieser Vermutung genießen die Grundrechte des Grundgesetzes innerhalb des Überlagerungsbereiches also einen grundsätzlichen Prüfungsvorrang, auch wenn das BVerfG ankündigt, die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Grundrechte der Charta auszulegen (Rn. 60). Recht auf Vergessen II – Eine Zäsur Sieht das umzusetzende und zu vollziehende Unionsrecht keine Gestaltungsspielräume vor, ist kein Raum für die Grundrechte des GG; sie treten zurück und machen den Grundrechten der Charta Platz.
Recht auf Vergessen II – BverfG, Beschluss vom 06. November 2019 - YouTube
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei hiervon abzugrenzen: "Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind". Hieraus folgt, dass einzelnen Menschen die Möglichkeit gegeben wird, Einfluss darauf zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen Daten anderen zugänglich gemacht und von diesen genutzt werden. Das Bundesverfassungsgericht verbalisiert zudem auch die Gefahren des digitalen Zeitalters in vorbildlicher Art und Weise: … Daten "bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar. Die Informationen können nun jederzeit von völlig unbekannten Dritten aufgegriffen werden…, Werden Gegenstand der Erörterung im Netz, können dekontextualisiert neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist. "
Der Zeitablauf kann sowohl das Gewicht des öffentlichen Interesses als auch das der Grundrechtsbeeinträchtigung modifizieren (vgl. 120 ff. ).
Diese sei auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits ( Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits ( Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen. BGH gibt mit "gleichberechtigter Abwägung" bisherige Rechtsprechung auf Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gelte keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen. Vielmehr seien die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt laut BGH aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.
11. 2019 In der ersten Entscheidung ging es um einen Mordfall aus dem Jahr 1981. Der Beschwerdeführer hatte an Bord einer Yacht auf hoher See zwei Menschen erschossen. Hierüber berichtete der Spiegel in den Jahren 1982 und 1983. Im Jahr 1999 stellte Spiegel Online die Berichte in einem Online-Archiv zum Abruf bereit. Durch Namenseingabe bei Google wurden die Artikel auf der ersten Seite der Suchergebnisse angezeigt. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst mit einer Abmahnung und Unterlassungsklage mit dem Antrag, es der Spiegel Online GmbH zu untersagen, über die Straftat unter Nennung seines Familiennamens zu berichten. Er sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er habe sich von der Tat distanziert und die Auffindbarkeit der veralteten Presseberichte beeinträchtigt schickten ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit schwerwiegend. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege. Das Bundesverfassungsgericht stellte nun fest, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte.