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Die Erstbestellung erfolgt in der Regel bereits in der Teilungserklärung oder im Teilungsvertrag. Sie darf zunächst auf höchstens drei Jahre vorgenommen werden, danach auf jeweils fünf Jahre. Die jederzeit mögliche Wiederwahl ist stets erneut zu beschließen. Als Verwalter kann jede natürliche Person, auch ein Wohnungseigentümer bestellt werden, ebenso eine juristische Person wie GmbH, UG, oHG oder KG. Der Verwalter muss wirtschaftlich zuverlässig sein, da seine Bestellung andernfalls ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Abberufung des Verwalters Die Abberufung des Verwalters kann auf wichtige Gründe beschränkt werden. Als wichtigen Grund bezeichnet § 26 I WEG ausdrücklich den Fall, dass der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß führt. In Betracht kommt auch die Verurteilung des Verwalters wegen eines Vermögens- oder Eigentumsdelikt, auch wenn er als Verwalter einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft gehandelt hat (OLG Köln NZM 2002, 221). Die Vergütung des Verwalters wird im Verwaltervertrag geregelt.
V. m. Abs. 5 WEG). Diese grundunabhängige Abberufungsmöglichkeit kann weder durch einen Beschluss noch durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden. Von der vereinfachten Möglichkeit der Abberufung des Verwalters ist jedoch der Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltervertrages zu unterscheiden (Trennungstheorie): Die Bestellung des Verwalters verleiht dem gewählten Verwalter eine Organstellung. Die nun jederzeit zulässige Abberufung beendet sein Amt, sodass der danach die WEG nicht mehr nach außen vertreten kann. Der Verwaltervertrag als solches bleibt aber bei einer Abberufung unberührt, sodass der Verwalter weiter die Rechte und Pflichten hat, die nichts mit der Vertretung der WEG zu tun haben. Der Abschluss eines zivilrechtlichen Verwaltervertrages und seine Beendigung richten sich nicht nach § 26 WEG. Der befristet abgeschlossene Vertrag kann auch nach der Reform regelmäßig nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Liegt ein wichtiger Grund vor, beendet die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages das Vertragsverhältnis zwischen der WEG und dem Verwalter.
Auch nach der WEG-Reform kann ein einzelner Eigentümer die Abberufung des Verwalters nur verlangen, wenn alles andere als eine Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar wäre. Hierbei können auch ältere Pflichtverletzungen eine Rolle spielen. Mit Stimmenmehrheit ist die jederzeitige Abberufung auch ohne Grund möglich. Hintergrund: Eigentümer-Minderheit will Verwalter abberufen In einer Eigentümerversammlung im November 2019 hatten mehrere Eigentümer beantragt, die sofortige Abberufung der Verwalterin sowie die Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund zum 31. 12. 2019 zu beschließen. Sie stützten ihr Anliegen auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Verwalterin in den Jahren 2012 sowie 2018 und 2019. So habe die Verwalterin sich geweigert, ein Protokoll weiterzugeben und die Eigentümer nicht über den Verlauf eines Prozesses informiert, den sie zudem durch das Unterlassen einer Beschlussfassung provoziert habe. Auch habe die Verwalterin nach dem Prozess einen Beschluss fassen lassen, der dem Urteil widersprochen habe.
Andererseits ist es für die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrags ohne Belang, ob die Abberufung des Verwalters wirksam beschlossen worden ist. Gibt der Verwalter auf eine von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihm gegenüber fristgerecht erklärte Kündigung des Verwaltervertrags das Ende seiner Verwaltertätigkeit bekannt und erklärt er, künftig nicht mehr Ansprechpartner zu sein, so endet sein Anspruch auf Verwalterhonorar. Für die Folgezeit bereits abgebuchtes Honorar hat er zu erstatten. [4] Ist der Verwalter bei der Beschlussfassung über die Kündigung des Verwaltervertrags anwesend, muss ihm gegenüber die Kündigung nicht noch zusätzlich schriftlich erklärt werden. Sie ist ihm vielmehr mit Beschlussverkündung zugegangen. Abwesender Verwalter Kündigung des Verwaltervertrags Ist der Verwalter in der Eigentümerversammlung nicht anwesend, muss ihm gegenüber die Kündigung ausdrücklich erklärt und ihr Zugang beim Verwalter sichergestellt werden. Hier empfiehlt es sich, bereits im Abberufungsbeschluss einen der Wohnungseigentümer zu ermächtigen, die Kündigung namens und im Auftrag der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter zu erklären, so ein Verwaltungsbeirat nicht existiert und auch kein anderweitig zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter durch Beschluss nach § 9b Abs. 2 WEG bestellter Wohnungseigentümer.
Schließlich habe sie die Nichtigkeit einer Jahresabrechnung verschuldet, ein Protokoll verspätet versandt und Wohnungseigentümer eingeschüchtert. Der Antrag auf Abberufung der Verwalterin fand keine Mehrheit. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage sowie Klage auf Beschlussersetzung blieb vor Amts- und Landgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts setzt die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund voraus, dass der Anspruchsteller die Abberufung innerhalb einer angemessenen Frist verlangt, nachdem er von den entsprechenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Hieran fehle es, weil die vermeintlichen Pflichtverletzungen teilweise zu lange zurück lägen beziehungsweise von den klagenden Eigentümern zeitlich nicht eingeordnet worden seien und daher von vornherein nicht in die Abwägung, ob eine Abberufung verlangt werden könne, einzubeziehen seien. Entscheidung: Alle Umstände sind abzuwägen Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.
Urteil | 22. September 2021, 04:37 Uhr Beschlüsse von Eigentümern sind für Verwalter Arbeitsaufträge. Das heißt: Die Beschlüsse müssen umgesetzt werden. Erledigen Verwalter diese Aufgabe nicht, kann das unangenehme Folgen haben. Verwalter müssen Beschlüsse von Eigentümerversammlungen umsetzen. Passiert das nicht, kann das ein gerechtfertigter Grund für das Abberufen des WEG-Verwalter sein. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. : 2-13 S 25/20), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 16/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. WEG-Verwalter abberufen – der Fall Wird zum Beispiel trotz Beschluss eine Gebäudefeuerversicherung längere Zeit nicht abgeschlossen, müssen Eigentümer das nicht hinnehmen. Hier der konkrete Fall dazu: Eine Eigentümerin wandte sich gegen die Wiederbestellung der Verwalterin. Die Verwalterin war zwar nach Auslaufen ihrer Bestellung offiziell nicht mehr im Amt, übte dieses aber dennoch weiterhin aus. Sie erstellte in ihrer Rolle zum Beispiel Abrechnungen, lud zu Eigentümerversammlungen ein und leitete diese dann auch.
Es bestehen neue Mitteilungs- und Informationspflichten. Der Vermieter bzw. der Abrechner verarbeiten viel mehr Daten. Daraus ergeben sich datenschutzrechtliche Fragen, die in Anbetracht der aktuellen Novellierung noch unbeantwortet geblieben sind. Uns erreichten Fragen zu diesem Thema, die wir hier auch für Sie beantworten wollen. mehr erfahren Wer zahlt für die Küche? Das Thema ist ein Dauerbrenner in Webinaren und auch in unserer Rechtsberatung. Zunächst hole ich zur Erklärung der Rechtslage etwas weiter aus: § 535 BGB regelt die Pflichten im Mietvertrag: Nach Abs. 2 muss der Mieter Miete zahlen, nach Abs. 1 muss der Vermieter die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand übergeben und erhalten. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters gehört daher zu den Kardinalspflichten. Die Überwälzung auf den Wohnraummieter ist daher grundsätzlich nicht zulässig, bei Gewerbemietern sieht dies anders aus. Bei der Frage der Zulässigkeit ist zudem zu unterscheiden zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen und individuellen Regelungen.