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Bei Bedarf können Vertreter*innen, Betreuer*innen oder sonstige Vertrauenspersonen den/die Betroffene/n unterstützen. Auch eine aufsuchende Beratung oder Assistenz durch die Anlauf- und Beratungsstellen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Stiftung Anerkennung und Hilfe ist montags bis donnerstags zwischen 08:00 - 20:00 Uhr über ein Infotelefon unter der Telefonnummer 0800 221 221 8 erreichbar. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Kontakt über ein Gebärdensprachtelefon unter der E-Mail aufzunehmen. Hintergrund: In stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. Psychiatrie kam es in der Vergangenheit zu Leid und Unrecht. Viele Menschen, die als Kinder oder Jugendliche dort lebten, leiden noch heute an den Folgen ungerechtfertigter Zwangsmaßnahmen, Strafen, Demütigungen oder unter finanziellen Einbußen, weil sie in den Einrichtungen gearbeitet haben, ohne dass dafür in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Um diese Menschen zu unterstützen, rufen der Bund, die Länder und die Kirchen die "Stiftung Anerkennung und Hilfe" ins Leben.
Inhalt Artikel bewerten: Durchschnittliche Bewertung: 4. 03 von 5 bei 31 abgegebenen Stimmen. Schläge, Misshandlungen, Demütigung: Für viele Kinder und Jugendliche, die in Heimen und Pflegeeinrichtungen untergebracht waren, leidvoller Alltag. Bereits 2011 wurde ein Fond geschaffen, um betroffene Heimkinder zu entschädigen. Größtes Manko: Behinderte, die zum Teil in denselben Einrichtungen lebten, wurden von diesem Fond nicht umfasst. Mit der Stiftung Anerkennung und Hilfe wurde diese Regelungslücke endlich geschlossen. Stand: 20. 01. 2021 Nach jahrelangem politischen Ringen gibt es seit Januar 2017 mit der Stiftung Anerkennung und Hilfe endlich auch einen Fond für Betroffene, die Misshandlungen in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie erlebt haben. Antragsfrist noch einmal verlängert Ursprünglich sollten Anträge bis Ende 2019 eingegangen sein, dann wurde die Frist bis 31. Dezember 2020 ausgedehnt, inzwischen hat das Bundeskabinett die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30. Juni 2021 beschlossen.
Die Stiftung "Anerkennung und Hilfe" ist für Menschen gedacht, die als Kinder oder Jugendliche in den Jahren 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw. 1949 bis 1990 (DDR) in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe oder in einer stationären psychiatrischen Einrichtung untergebracht waren und dort Leid und Unrecht erfahren haben. Fotolia_113060591_XL © Stiftung Anerkennung und Hilfe © highwaystarz - Vorab-Hinweis: Die Möglichkeit der Beantragung ist mit Ablauf des 30. 06. 2021 erloschen. Bitte sehen Sie von weiteren entsprechenden Anfragen ab. In der Vergangenheit kam es in einigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. Psychiatrie zu Leid und Unrecht. Viele Menschen, die als Kinder oder Jugendliche dort lebten, leiden noch heute an den Folgen ungerechtfertigter Zwangsmaßnahmen, Strafen, Demütigungen oder unter finanziellen Einbußen, da sie in den Einrichtungen gearbeitet haben, ohne dass dafür in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Um diese Menschen zu unterstützen, rufen der Bund, die Länder und die Kirchen gemeinsam zum 01.
Die finanzielle Unterstützung umfasst eine pauschale Anerkennungsleistung von 9. 000 Euro und eine Rentenersatzleistung von bis zu 5. 000 Euro. Bisher wurden in Nordrhein-Westfalen Leistungen an fast 3. 900 Betroffene ausgezahlt. Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen Für Westfalen-Lippe ist die Anlauf- und Beratungsstelle wie folgt zu erreichen: LWL - Regionale Anlauf- und Beratungsstelle Westfalen Stiftung "Anerkennung und Hilfe" Warendorfer Str. 27 48133 Münster Telefon: 0251 / 591-4290 Fax: 0251 591-5796 tim. andreas-werner [at] Für den Bereich des Rheinlands gilt folgende Adresse: LVR – Regionale Anlauf- und Beratungsstelle Rheinland LVR-Landesjugendamt Rheinland Anlauf- und Beratungsstelle für ehemalige Heimkinder Kennedy-Ufer 2 50679 Köln Telefon: 0221 / 809-5001 anerkennung-hilfe [at] Weitere Informationen über die Stiftung Anerkennung und Hilfe sind im Internet unter der Adresse oder über das bundesweite Infotelefon unter der kostenfreien Rufnummer 0800 221 2218 zu erhalten.
Darüber hinaus muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Grundstockvermögens gesichert erscheinen. Deshalb ist ein für den jeweiligen Zweck ausreichend großes rentierliches Vermögen notwendig. Entsprechend der Vielfalt möglicher Stiftungszwecke, der Art ihrer Verwirklichung, der Art, Zusammensetzung und Ertragskraft des Vermögens der Stiftung und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand ist die Höhe des im Einzelfall mindestens erforderlichen Grundstockvermögens sehr unterschiedlich. Ein sorgfältiges Stiftungskonzept erfordert, den Mittelbedarf (für Zweckerfüllung, Rücklagen und Verwaltung) vorab möglichst realistisch (unter Berücksichtigung der auf dem Finanzmarkt voraussichtlich zu erzielenden Renditen) zu berechnen und auf dieser Grundlage die Höhe des Grundstockvermögens zu bestimmen. Selbst bei einfachen Stiftungszwecken und wenig Verwaltungsaufwand muss in aller Regel ein rentierliches Grundstockvermögen eingebracht werden, das langfristig einen (Netto‑)Ertrag von jährlich mindestens ca.
Grundsätzlich bestehen keine besonderen persönlichen, fachlichen oder sonstigen Voraussetzungen. Die beabsichtigte Stiftung darf jedoch keinen rechtswidrigen oder das Gemeinwohl gefährdenden Zweck verfolgen. Darüber hinaus muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Grundstockvermögens gesichert erscheinen. Deshalb ist ein für den jeweiligen Zweck ausreichend großes rentierliches Vermögen notwendig. Entsprechend der Vielfalt möglicher Stiftungszwecke, der Art ihrer Verwirklichung, der Art, Zusammensetzung und Ertragskraft des Vermögens der Stiftung und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand ist die Höhe des im Einzelfall mindestens erforderlichen Grundstockvermögens sehr unterschiedlich. Ein sorgfältiges Stiftungskonzept erfordert, den Mittelbedarf (für Zweckerfüllung, Rücklagen und Verwaltung) vorab möglichst realistisch (unter Berücksichtigung der auf dem Finanzmarkt voraussichtlich zu erzielenden Renditen) zu berechnen und auf dieser Grundlage die Höhe des Grundstockvermögens zu bestimmen.