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Konkret heißt das: 1. Nichtraucherschutz: Arbeitgeber müssen nach der Arbeitsstättenverordnung (Arb StättV) die Sicherheit und den gesundheitlichen Schutz ihrer Mitarbeiter gewährleisten. Betriebsvereinbarung rauchen am arbeitsplatz de. Das heißt auch, dass Nichtraucher nicht den Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt sein dürfen ( Arb StättV, § 5). "Demnach sind nichtrauchende Beschäftigte am Arbeitsplatz wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen", erklärt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zum Beispiel, indem der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche des Unternehmens beschränktes Rauchverbot ausspricht. In Unternehmen mit Publikumsverkehr, beispielsweise Gaststätten, sind nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, "als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen" ( Arb StättV, § 5). Hier sind jedoch zusätzlich die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer zu beachten, die teilweise strenger sind als das Bundesrecht: In Nordrhein-Westfalen darf beispielsweise in Gaststätten nicht mehr geraucht werden.
Der Arbeitnehmervertretung stehe hinsichtlich dieser Regelung nämlich kein Mitbestimmungsrecht zu. Das generelle Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ordnung innerhalb des Betriebes nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei nämlich durch die Regelung der Raucherpausen nicht betroffen. Der Betriebsrat habe sein Mitbestimmungsrecht zu der Frage, wie Raucherpausen zu behandeln seien, bereits beim Abschluss der Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit ausgeübt. Mit dem Mitbestimmungsrecht ist es aber wie mit dem Joker beim Kartenspiel: Einmal benutzt, ist es verbraucht. Der Betriebsrat habe in der Betriebsvereinbarung zugestimmt, dass das jeweilige Ein- und Ausbuchen aus der Zeiterfassung beim Verlassen des Arbeitsplatzes aus privaten Gründen soweit in Ordnung gehe. Betriebsvereinbarung rauchen am arbeitsplatz. Raucherpausen seien unzweifelhafte solche privaten Arbeitsunterbrechungen, so dass der Betriebsrat nun nicht noch einmal mitreden dürfe. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 06. 08. 2004, Az.
Die Pausenregelung gestaltet sich gemäß § 4 ArbZG wie folgt: Wer insgesamt höchstens sechs Stunden täglich arbeitet, muss keine Pause machen. Bei einer Arbeitszeit zwischen mehr als sechs und bis zu neun Stunden müssen Beschäftigte spätestens nach sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Arbeitnehmer, die mehr als neun Stunden am Tag arbeiten, sind verpflichtet, mindestens 45 Minuten Pause zu machen. Da es jedem Mitarbeiter frei steht, zu entscheiden, wie und wo er seine Erholungszeit verbringt, kann er diese Zeit ohne Probleme als Raucherpause nutzen. Dabei sollten Sie jedoch bedenken: Da die Ruhepause nicht zur Arbeitszeit zählt, wird sie auch nicht vergütet. Das Gleiche gilt daher ebenfalls für die Raucherpause. Schneideranwaelte Rauchverbot am Arbeitsplatz – Betriebsrat scheitert!. Kann der Chef Raucherpausen verbieten? Es existiert in Bezug auf Raucherpausen keine gesetzliche Regelung. Daher obliegt es im Regelfall dem Arbeitgeber, ob er Ihnen das Recht auf eine Raucherpause während der Arbeitszeit einräumt oder Sie auf die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mittagspause verweist.
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