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Ablauf Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren". Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen. Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Entwurfsverfasser, in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur, die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein. Sie müssen mehrere Ausfertigungen des Bauantrags mit den Bauvorlagen einreichen. Die Gemeinde leitet einen davon an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.
Nutzen Sie dafür den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren". Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen. Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom En t wurfsverfasser, in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur, die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben we r den. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein. Sie müssen mehrere Ausfertigungen des Bauantrags mit den Bauvorlagen einreichen. Die Gemeinde leitet einen davon an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung. Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen.
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren". Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet zum Download zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen. Hinweis: Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom En t wurfsverfasser, in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur, die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben we r den. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein. Sie müssen mehrere Ausfertigungen des Bauantrags mit den Bauvorlagen einreichen. Die Gemeinde leitet einen davon an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist versagt wird. Dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr nach dem Baugesetzbuch erforderliches Einvernehmen versagt hat und die Ersetzung nach § 71 LBauO M-V erfolgen soll. Die Entscheidungsfrist gilt auch nicht, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen. Formulare Es ist das Bauformular "Bauantrag/Bauantrag im vereinfachten Verfahren/Antrag auf Vorbescheid/Vorlage in der Genehmigungsfreistellung" zu verwenden. Dieses ist abrufbar unter: Weiterführende Informationen Zuständige Stelle zuständige untere Bauaufsichtsbehörde Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Teaser Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben und für Mobilställe.
Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger. Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren. Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtliche n Vorschriften, die im verei n fachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eing e halten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Au s nahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baug e nehmigung kann sie dagegen wegen eines Ve r stoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vo r schriften in der Regel nicht ablehnen. Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht inne r halb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach di e sem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die se Dreijahre s frist kann verlängert werden.
Hinweis: Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.
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