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Aktueller Filter Das Format DIN B6 ist in Deutschland das gängigste Format für Grußkarten. Unsere hochwertigen farbigen Faltkarten im Format DIN B6 hoch aus FSC Karton sind von 16, 8 x 23, 2 cm auf 16, 8 x 11, 6cm gefaltet und in vielen unterschiedlichen Farben verfügbar. Faltkarte gefaltet auf DIN B6 hoch 16, 8 x 23, 2 cm auf 16, 8 x 11, 6cm gefaltet Papiergewicht zwischen 220-300 g/m² FSC Mix oder Recycled Credit zertifiziertes Papier säure- und ligninfrei Das Papier ist Inkjet- und Laserdrucker geeignet Sie können die Klappkarte bedrucken, beschriften oder nach eigener Art individuell gestalten. Die Faltkarte ist ideal für Fotos im Format 10x15 cm und 9x13cm. Wir führen auch die passenden farbigen Briefumschläge DIN B6 im Sortiment. sofort Art. Nr. 511200 Art. 5112990 Art. 5112993 Art. 511265 Art. 5112710 Art. 511211 Art. 511256 Art. 511237 Art. 511203 Art. 511238 Art. 511241 Art. Klappkarte b6 masse grasse. 51126901 Art. 511204 Art. 511205 Art. 5112673 Art. 5112671 Art. 51126906 Art. 511206 Art. 511208 Art. 5112662 Art.
Das ideale Komplett-Paket wenn es um schöne und außergewöhnliche Doppelkarten mit Briefumschlägen geht. Das Set beinhaltet Faltkarten mit exakter Mittelfalz und Briefumschläge in derselben Farbe, sowie passende weiße Einlegeblätter. Blanko Faltkarten DIN B6 hoch in über 60 Farben. Die Einleger sind ebenfalls mit Falz versehen und wie die Karten doppelt und können mit Inkjet und Laser-Drucker verarbeitet werden. Technische Informationen: Format: B6 Doppelkarten: Größe offen (ungefaltet): 170 x 230 mm - Größe geschlossen (gefaltet): 170 x 115 mm - Grammatur: 240 g/m² Einlegeblätter: Größe offen (ungefaltet): 168 x 224 mm - Größe geschlossen (gefaltet): 168 x 112 mm - Grammatur: 90 g/m² Umschläge: Größe: 119 x 174 mm - Mit Naßklebung, Gummierung & spitzer Verschlussklappe (Grußkartenverschluss) - Grammatur: 110 g/m² Karte, Einleger & Umschlag wiegen zusammen 18 Gramm - Somit ist der Versand als Normalbrief problemlos möglich (Angabe für Deutschland). Die Lieferung der Doppelkarten und Einleger erfolgt UNGEFALTET! Das erleichtert Ihnen den Druck und die Weiterverarbeitung.
Vor dem Bedrucken hat die Karte das Format 210 x 210 mm. Nach dem Bedrucken wird die Karte entlang der Knickhilfe auf das Format 105 x 210 gefaltet. DIN A6 Faltkarte (210 x 148, 5 mm - gerillt - Endformat 105 x 148, 5 mm) Die DIN A6 Doppelkarten haben nach dem Knicken die Größe einer Postkarte und können in einem Standardbriefumschlag DIN C6 versendet werden. Karte und Umschlag wiegen zusammen ca. 11 g. Vor dem Bedrucken hat das Papier das Format 210 x 148, 5 mm (DIN A5). Klappkarte b6 maße gewichte vpe. Nach dem Bedrucken wird die Karte entlang der Knickhilfe auf das Format 105 x 148, 5 mm gefaltet. DIN B6 Faltkarte (230 x 167 mm - gerillt - Endformat 115 x 167 mm) Die DIN B6 Doppelkarten sind nach dem Knicken etwas größer als eine Postkarte und können mit einem Standardbriefumschlag DIN B6 versendet werden. Die Karte mit Umschlag wiegen zusammen ca. 15 g. Vor dem Bedrucken hat das Papier das Format 230 x 167 mm (ca. DIN B5). Nach dem Bedrucken wird die Karte entlang der Knickhilfe auf das Format 115 x 167 mm gefaltet.
Bei der Erstellung der Gefahren- und Risikoanalyse wurden folgende Gefahrenschwerpunkte berücksichtigt: Hochwasser Waldbrand Gefahrstofffreisetzung Kampfmittel Tierseuchen und Pandemie Energie- und IT-Ausfall Massenanfall von Verletzten Straße Schiene Luft Wasserstraße Gesetzliche Bestimmungen Nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) ist das Land Träger der zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Demnach obliegt es dem Land, u. Brandenburgisches brand und katastrophenschutzgesetz bayern. a. die übrigen Aufgabenträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Aufgaben des Katastrophenschutzes werden von den kreisfreien Städten und Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden wahrgenommen. Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium nimmt die Aufgaben als oberste Katastrophenschutzbehörde wahr und ist insoweit oberste Sonderaufsichtsbehörde. Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Zuständig für die Aufstellung und den Betrieb der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden.
(4) Die Katastrophenschutzbehörden sollen die Übungen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 mindestens im Abstand von zwei Jahren durchführen. Übungen nach Absatz 3 Nummer 5 sollen von den unteren Katastrophenschutzbehörden mindestens im Abstand von fünf Jahren durchgeführt werden. (5) Auf die Durchführung von Übungen gemäß Absatz 3 Nummer 1 bis 4 kann verzichtet werden, wenn Realeinsätze der jeweiligen Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes innerhalb der letzten zwei Jahren stattgefunden haben. Auf die Durchführung von Übungen gemäß Absatz 3 Nummer 5 kann verzichtet werden, wenn Realeinsätze der jeweiligen Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes innerhalb der letzten fünf Jahren stattgefunden haben. Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV). § 6 Einsatz (1) Die Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen führen die notwendigen Einsatzmaßnahmen gemäß § 43 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes auf Anordnung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde durch. (2) Das Koordinierungszentrum Krisenmanagement der Landesregierung kann auf Ersuchen der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde den unterstützenden Einsatz von personellen und sächlichen Ressourcen vermitteln.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können auf der Grundlage von Regelungen über kommunale Zusammenarbeit die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden gemeinsam wahrnehmen. Brandschutzgesetz – Brand-Feuer.de. Insbesondere können sie im Rahmen einer Zusammenarbeit überregionale Einsatzunterstützungskapazitäten bilden und zur Aufgabenerfüllung einsetzen. § 3 Aufgabenerfüllung und Mitwirkung (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes setzen die unteren Katastrophenschutzbehörden neben den öffentlichen Feuerwehren die in § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes genannten mitwirkenden Hilfsorganisationen ein. Die Aufgabenträger können die Einheiten auch selbst betreiben (Regieeinheiten). (2) Die unteren Katastrophenschutzbehörden können insbesondere in den Fachdiensten Versorgung und Bergung/Instandsetzung mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes zusammenwirken.
Sachgebiet: Anlagensicherheit Gesetzgeber: Brandenburg Vom 24. Mai 2004, GVBl. I S. 197, zuletzt geändert am 19. Juni 2019, GVBl.
(2) Die ergänzende Zivilschutzaus- und -fortbildung des Bundes gemäß § 13 Absatz 4 und § 14 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes ist in die Ausbildung zu integrieren.