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#1 Hallo zusammen, ich recherchiere gerade bezüglich css für mobile Endgeräte. Ich stoße immer wieder auf das Schlagwort »media queries« in Bezug auf css und mobile Geräte. Es heist immer, alle modernen Browser für mobile Endgeräte würden diese css3-Eigenschaften unterstüzen. Auf meinem Nokia ist z. B. der Opera mobile v. Die 3 Schritte zur mobilen Optimierung der Website | html5 Referenz und Tutorials | Neuerungen | CSS 3 | Anleitung zum Programmieren von iPhone Apps. 10 installiert. Dieser interessiert sich jedoch genau gar nicht für Angaben wie z. : Code: media handheld and (max-device-width: 480px), screen and (max-device-width: 480px) oder media="only screen and (max-device-width: 480px)" Hat jemand von Euch in dieser Richtung schon Erfahrungen sammeln können und kann mir vielleicht ein paar Tipps geben? Viele Grüße, Tomate
Mobile Webdesign und ein Forum hierfür. Robin, um diese Frage für dich selber zu beantworten, möchte ich dir eine Webseite vorstellen, die zeigt, was man mit normalen CSS/(X)HTML alles erreichen kann: Authentic Boredom ~ Delivered weekly by Cameron Moll Dies ist die Seite des Buchautors, den ich bei deiner Anfrage zu Referenzen mit angegeben habe. Prinzipell finde ich hier ein eigenes Forum für Mobile Geräte als Idee nicht schlecht, aber vorher sollten folgende Fragen geklärt werden: - braucht man unbedingt spezielles Markup? - wie ist im Augenblick der Stand der Technik? - wer surft wirklich mit einem WAP-fähigem Gerät? - ist WAP oder sonstiges Markup wirklich von Nöten? - und viele weitere Fragen zum Thema Mini/mobile Browser?
Bereits im November 2014 hat Google im offiziellen Webmaster-Blog darauf hingewiesen, dass es ab sofort in den Suchergebnissen anzeigt, wenn Websites "mobile friendly" sind. Am 21. April wird es dann richtig ernst: die Mobiltauglichkeit der Website wird ab diesem Stichpunkt nicht nur angezeigt, sondern hat auch nachhaltige Auswirkungen auf die Platzierung der Seite in den Suchergebnissen – zumindest wenn von einem mobilen Endgerät gesucht wird. Die Vorgaben von Google, was dort unter einer "mobile friendly" Website verstanden wird sind klar: Keine Software, die nicht auf allen Endgeräten verfügbar ist, z. B. Flash Texte müssen ohne Zoomen lesbar dargestellt werden Die Seitengröße passt sich an die Gerätegröße an, sodass nicht horizontal gescrolled oder gezoomt werden muss Links müssen weit genug auseinander liegen, um gut tap-bar zu sein Wir besprechen nachfolgend die 3 wichtigsten Schritte für die mobile Optimierung der Website, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. 1. META Angaben zur mobilen Optimierung META Viewport Der Viewport sagt dem Endgerät, wie die Seitenbreite gehandhabt werden und wie diese skaliert werden soll.
SBI / GBI STJW / GJFW SKiFW / GKiFW Wehrführer Jugendfeuerwehrwarte Kinderfeuerwehrwarte Vorsitzende Katastrophenschutz GABC-Zug Flaming-Stars Feuerwehrstiftung Feuerwehrmuseum Verbandsorgane Verbandsversammlung Vorstand Verbandsausschuss Fachbereiche/Arbeitskreise Sonstige Gruppen Ausbildung Hilfe bei Ausbildung KFV-Seminare Kreislehrgänge Motorkettensäge HLFS AKNZ Atemschutzübungen Infos FB & AK FB Jugend (KJF) FB Musik FB Sterbekasse FB BrSchErz/-Aufkl Frosties Abenteuer Kalender-Ausleihe FB Aus-/Fortbildung FB Ehren-/Altersabt.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben (§ 9 Abs. 1 ArbSchG). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG). Besteht eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen muss gewährleistet sein, dass die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG). Besondere gefahren im zivilschutz 2. In diesem Fall dürfen den Mitarbeitern aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG).
SBI / GBI STJW / GJFW SKiFW / GKiFW Wehrführer Jugendfeuerwehrwarte Kinderfeuerwehrwarte Vorsitzende Leiter Musikgruppe Ansprechp. E&A-Abteilung Ansprechp. Frauen Ansprechp.