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Zu beachten ist, dass Schuldner dennoch weiterhin verpflichtet sind, den nach wie vor pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abzutreten, um damit ihre Schulden zu tilgen. Weigern sie sich gegen die Abtretung der Schulden, kann die ersehnte Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensperiode nicht erfolgen, da die Schuldner ihren Pflichten zum Schuldenabbau nicht nachgekommen sind.
Vollstreckungspraxis Ansprüche bei Selbstständigen richtig pfänden von Dipl. -Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz In der gerichtlichen Praxis fällt auf, dass bei selbstständig arbeitenden Schuldnern oft Ansprüche nach § 850c ZPO gepfändet werden. Dies ist unter verschiedenen Aspekten problematisch. Erwerbstätigkeit muss gewissen Umfang haben Das Einkommen des selbstständigen Schuldners fällt nur unter den Begriff des Arbeitseinkommens i. S. der §§ 850 ff. ZPO, wenn seine Dienste seine Erwerbsfähigkeit vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (Musielak/Becker, ZPO, 3. Aufl., § 850 Rn. 11). Nur wiederkehrende Leistungen fallen unter das Arbeitseinkommen Zudem muss es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen handeln. Im Umkehrschluss fallen somit nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen von Selbstständigen und Freiberuflern nicht hierunter. Selbstständige: Altersvorsorge pfändungssicher machen | Ihre Vorsorge. Das ist bei der Pfändung zu beachten Es sollten daher bei der Pfändung von Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen vorsorglich alle erdenklichen Ansprüche des selbstständigen bzw. unselbstständigen Schuldners mitgepfändet werden.
Nach §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO sind Sie als Selbständiger gehalten, so viel an die Masse abzuführen, wie wenn Sie ein "angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen" wären. Im Rahmen des § 850 i Abs. 1 Satz 3 ZPO kann der Insolvenzverwalter in einem Verfahren vor dem Insolvenzgericht rügen, dass Ihnen ein zu hohes Einkommen belassen wird, weil die an die Masse abgeführten Beträge zu gering seien (und nicht den Betrag erreichen, wie dies der Fall wäre, wenn Sie ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wären). Wie Sie sehen, ist Ihre Rechtsstellung im Insolvenzverfahren als Selbständiger mit nicht freigegebener Tätigkeit in Vergleich zu einem Arbeitnehmer sehr ungesichert, und Sie hängen in hohem Maße vom Wohlwollen des Insolvenzgerichts ab. (Etwas anderes gilt nur bei Arbeitnehmer-ähnlichen Selbständigen oder Freiberuflern, die nur einen Auftraggeber haben und von diesem ein festes Einkommen beziehen; in diesen Fällen kann wegen der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens auf eine analoge Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO zurückgegriffen werden. )
Trägt der Schuldner tatsächlich solche Dinge bei sich, können diese gepfändet werden. Zur Taschenpfändung besagt die ZPO (Zivilprozessordnung) in § 808, dass körperliche Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, dadurch gepfändet werden, dass sie der Gerichtsvollzieher in Besitz nimmt. Wie bei anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch müssen zunächst bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Die Pfändung kommt immer dann in Betracht, wenn der Schuldner seine Schulden nicht bezahlt, wenn der Gläubiger also eine offene Forderung gegen diesen hat. Um diese Forderung durchzusetzen, muss der Gläubiger zuerst einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirken, z. B. einen Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren. Dieser Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher wird nur dann tätig, wenn die Taschenpfändung per Antrag bei ihm in Auftrag gegeben wurde. Der Gläubiger muss den Gerichtsvollzieher also beauftragen. Eine körperliche Durchsuchung des Schuldners greift sehr stark in dessen Persönlichkeitsrechte ein.
Auf dieser Grundlage kann eine Gesamtsumme von bis zu 238. 000 Euro angesammelt werden, und zwar nach folgender Staffel: vom 18. bis zum 29. Lebensjahr jährlich bis zu 2. 000 Euro vom 30. bis zum 39. Lebensjahr jährlich bis zu 4. 000 Euro vom 40. bis zum 47. 500 Euro vom 48. bis zum 53. Lebensjahr jährlich bis zu 6. 000 Euro vom 54. bis zum 59. Lebensjahr jährlich bis zu 8. 000 Euro vom 60. bis zum 65. Lebensjahr jährlich bis zu 9. 000 Euro Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Dies gilt allerdings nicht für den Teil, der das Dreifache von 238. 000 Euro übersteigt. 3. Was tun bei ungeeigneten Lebensversicherungsverträgen? Schließlich hat der Gesetzgeber ein Recht des Selbständigen (Versicherungsnehmers) auf Umwandlung einer bereits bestehenden Lebensversicherung vorgesehen. Dieses Recht greift dann, wenn der bestehende Vertrag die oben genannten vier Voraussetzungen derzeit nicht erfüllt. Der Versicherungsnehmer kann dann zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen, dass die Versicherung in eine Lebensversicherung umgewandelt wird, die den Anforderungen der Pfändungsschutzregelung entspricht.
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