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Kontakt: Stand: 03/2007 Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Die Kündigung eines Vorstandmitgliedes. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande. Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen. Das Referat Vertragsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von: Rechtsanwalt Harald Brennecke Normen: § 622 BGB; § 623 BGB; §624 BGB; § 626 BGB; Datenschutzerklärung Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter: Rechtsinfos / Arbeitsrecht / Kündigung / Fristlose Kündigung Rechtsinfos / Strafrecht Rechtsinfos / Vertragsrecht / Form / Schriftform Rechtsinfos / Vertragsrecht / Kündigung Rechtsinfos / Gesellschaftsrecht © 2002 - 2022
Nr. 1 KSchG gilt im Grundsatz: kein Arbeitnehmer – Kündigungsschutz für Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Soweit keine missbräuchliche Bestellung vorliegt, reicht für den der Ausschluss des Kündigungsschutzes danach allein die formale Stellung als Organmitglied aus. Ob der Organtätigkeit ein Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, ist nicht relevant. Auch die Beendigung der Organstellung durch Abberufung oder Amtsniederlegung nach Ausspruch der Kündigung ändern die materielle Rechtslage nicht. Was gilt im Verein? 14 KSchG gilt auch für Vereine. Arbeitsrecht im Verein: Kündigungsschutz auch für den Vereinsgeschäftsführer? – Kliemt.blog. Bezüglich der Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes lässt sich die Unanwendbarkeit des Arbeitnehmerkündigungsschutzes danach auch relativ einfach bejahen. Eine Organstellung innerhalb eines Vereins kommt daneben aber noch für den sogenannten besonderer Vertreter des Vereins i. S. d. § 30 BGB in Betracht. Dies wird von der juristischen Literatur sowie in der Instanzrechtsprechung bejaht ( LAG Hamm vom 7. März 2013 – 8 Sa 1523/12).
2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. 02. 2007 am 12. 2007 begründet. Der Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit er mit dem Kündigungsschutzantrag und mit dem Weiterbeschäftigungsantrag unterlegen ist. Der Beklagte stützt die Berufung im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15. Kündigung durch Vereinsvorstand - Wirksamkeit. 2006 – 8 Ca 3498/06 – abzuändern und die Klage bezüglich der Klageanträge zu 1) und 3) zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15. 2006 – 8 Ca 3498/06 – zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin hat nach Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 02. 2007 den Weiterbeschäftigungsantrag zurückgenommen. Der Beklagte hat dieser teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Das gälte zum Beispiel für einen Wegzug, wegen dem die Vereinsleistungen nicht mehr genutzt werden können für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mitglieds (bei entsprechend hoher Beitragsbelastung) für eine erhebliche oder länger andauernde Krankheit Ein Grund für eine Kündigung der beim Verein liegt, besteht, wenn der Verein Maßnahmen trifft oder Beschlüsse fasst, die durch die sich seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für das Mitglied in nicht zumutbarer Weise ändern. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Verein wichtige Satzungszwecke ändert oder hierfür relevante Leistungen nicht mehr anbietet. Ein Sonderfall sind Beitragserhöhungen. Vereinsaustritt bei Beitragserhöhungen? Gesetzliche Regelungen zur Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder von zulässigen Beitragserhöhungen gibt es nicht. Eine sichere Aussage kann man deswegen nur für die rückwirkende Erhöhung treffen: Sie ist nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Selbst dann ist eine rückwirkende Erhöhung nur für das laufende Geschäftsjahr möglich.
Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigungen des Beklagten vom 26. 2006 und vom 23. 2006 nicht beendet worden, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. 1. Als juristische Person (Verein) wird der Beklagte durch den Vorstand vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach dieser Vorschrift vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. a) Die Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins wird durch die Satzung festgesetzt (§ 58 Nr. 3 BGB). Er kann aus mehreren Personen bestehen. Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung eines Vereins sind nicht notwendig Vorstandsmitglieder im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des BGB. Zum Vorstand nach § 26 BGB gehört nur, wer zur Vertretung des Vereins satzungsmäßig befugt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 26 Rdnr. 2; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.