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Ist darin keine Vollmacht enthalten, kann diese gesondert durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden. Statt des Verwalters kann aber auch ein Wohnungseigentümer mit der Geltendmachung der Forderung durch Beschluss der Eigentümerversammlung beauftragt werden. Anspruchsinhaber ist stets die Wohnungseigentümergemeinschaft, § 10 Abs. 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), die auch als Zahlungsempfänger anzugeben ist. Einzureichen ist die Klage beim zuständigen Amtsgericht. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Eigentumswohnung liegt, § 43 WEG. Demgegenüber ist der Erlass des Mahnbescheids regelmäßig beim zentralen Mahngericht zu beantragen, das für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte zuständig ist und die Anträge per EDV bearbeitet. Ein Anwaltszwang besteht mit Ausnahme der "weiteren Beschwerde" nicht, so dass zumindest der Erlass des Mahnbescheids vom Verwalter bzw. beauftragten Eigentümer beantragt werden kann. Eigentümerwechsel Immobilienverkauf: Wer haftet für Abrechnungsspitze?. Ist der Verwalter nach dem Verwaltervertrag berechtigt, zusätzliche Kosten für die Forderungsbeitreibung geltend zu machen, sind diese als Verzugsschaden vom zahlungssäumigen Eigentümer zu ersetzen.
Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Frage die ich gerne wie folgt beantworte. Die Rechtsprechung sieht vor, dass der Erwerber Beiträge zu einer Sonderumlage dann zu leisten hat, wenn diese nach seinem Erwerb fällig geworden sind. Die Festsetzung einer Sonderumlage ist ein Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan der Gemeinschaft. Daher ist ebenfalls wie beim Wirtschaftsplan auf die Fälligkeit abzustellen. Die Fälligkeit des Beitrages zur Sonderumlage ist vorliegend am 17. 06. 2010 mit Beschlussfassung eingetreten. Der Erwerb ist vorliegend frühestens mit Zahlung des Restkaufpreises am 2. 7. 2010 also nach Fälligkeit eingetreten. Sonderumlagen bei eigentümerwechsel möglich. Mit der Rechtsprechung wären daher Sie und nicht der Erwerber zahlungspflichtig. Im vorliegenden Fall enthält der notarielle Kaufvertrag folgenden Passus: "… keine Zahlungsverpflichtungen, die sich ihrem Inhalt nach auf die Zeit vor dem Lastenübergang beziehen. Der Veräußerer trägt also das Hausgeld, dessen Höhe €150, 00 monatlich beträgt, bis zu diesem Zeitpunkt sowie – auch später angeforderte – Umlagen für Maßnahmen, soweit sie vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden;" Hieraus ist ersichtlich, dass die Parteien gerade nicht wollten, dass der Erwerber Zahlungen für Vorgänge die in der Vergangenheit liegen erbringen soll.
[8] KG 24 W 366/01 NZM 2002, 873 Beschlüsse über Sonderumlagen, die einen von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssel zum Inhalt haben, sind nur anfechtbar, nicht nichtig. [9] BayObLG 2Z BR 125/03 NZM 2004, 659 Erscheinen bei Beschluss über die Sonderumlage mehrere Verteilungsschlüssel grundsätzlich denkbar, kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer sich zunächst für einen Verteilungsschlüssel entscheiden. Sonderumlage in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) | Funktionierende Kapitalanlagen. Das entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die endgültige Verteilung (und damit die endgültige Wahl des Verteilungsschlüssels) ist eine Frage der Jahresabrechnung. [10] LG München I 1 T 13364/09 ZMR 2011, 239 Zurückbehaltungsrecht an Sonderumlagen Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht hinsichtlich seines Beitrages zu Sonderumlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die beauftragte Firma mangelhaft gearbeitet hat und die Handwerkerrechnung deshalb aus seiner Sicht nicht fällig ist. [11] BayObLG 2Z BR 103/96 WuM 1997, 61 [12] LG München I 1 T 13364/09 ZMR 2011, 239 Auch ändern spätere triviale Änderungsbeschlüsse an der Ausführungsart einzelner Baumaßnahmen nichts an der grundsätzlichen Beitragsverpflichtung des Eigentümers an der Sonderumlage.
Er soll nicht mit Beiträgen belastet werden die Dinge betreffen die vor seiner Eigentümerstellung lagen. Sonderumlage bei eigentümerwechsel. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass eine Zahlungspflicht dann gegeben ist, wenn sich die Maßnahmen in der Zukunft befinden und er als neuer Eigentümer davon profitiert. Hierzu passt auch die weiter im Kaufvertrag enthaltene Regelung, wonach der Erwerber in bestehende Verpflichtungen eintritt. Daher spricht hier vieles dafür, dass die Sonderumlage von dem Erwerber zu zahlen ist.