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Nichtsdestotrotz muss das Prüfungsamt zur Wahrung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit alle erdenklichen Bemühungen unternehmen, um die Klausurbearbeitung sowie die Bewertungsbegründungen aufzufinden oder zuverlässig zu rekonstruieren (s. dazu: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. 11. 06. 2001, Az. 4 E 31/01). Der Prüfling selbst kann zum Zeitpunkt der Nachforschungen durch das Prüfungsamt leider nichts weiter tun als zu hoffen, zu warten und zu bangen, dass er die Klausur nicht wiederholen muss. In zwei Studiengängen Prüfungsanspruch verloren - Forum. An dieser Stelle tut sich das nächste Problem auf, denn die betroffenen Prüflinge stellen sich die Frage, welche Rechte sie gegenüber dem Prüfungsamt haben, wenn die Klausur unauffindbar bleibt. Bundesweit unterschiedliche Wahlmöglichkeiten für die Prüflinge Im Gegensatz zu den Fällen des Rücktritts von der Prüfung, die doch deutlich einheitlicher von den Prüfungsämtern behandelt werden, gibt es im Verlustfall der Examensklausuren leider sehr unterschiedliche Lösungen bundesweit. Vorweg sei dabei erwähnt: Eine gesetzliche Grundlage für ein "faires" Vorgehen fehlt – soweit ersichtlich – sowohl auf Länder- als auch auf Bundesebene.
Ein weiterer Aspekt, der häufig im Rahmen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung an Bedeutung gewinnt, ist die (Zwangs-) Exmatrikulation. Prüfungsanspruch in 2 Studiengängen verloren, kein weiteres Studium möglich? - Forum. Diese spielt zwar auch im Rahmen der auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengänge und in sonstigen Konstellationen (Nichterbringung vorgeschriebener Leistungsnachweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) eine Rolle, kann aber gerade im Rahmen des des Verlusts des Prüfungsanspruchs nach einer endgültig nicht bestandenen Prüfung zum Problem im Hocschulrecht oder im Rahmen einer Prüfungsanfechtung im Prüfungsrecht werden. In manchen Bundesländern erlassen die Hochschulen nur einen Bescheid – die Zwangsexmatrikulation ist damit eine automatische Folge des Verlusts des Prüfungsanspruchs. In vielen Bundesländern ist dies jedoch getrennt geregelt. Dort erhalten die Prüflinge einen gesonderten Exmatrikulationsbescheid – häufig, aber leider nicht immer, nachdem die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs gegen das endgültige Nichtbestehen verstrichen ist.
Kann man trotz des Verlustes des Prüfungsanspruches weiterstudieren? Ist es möglich, an einer anderen Hochschule weiter zu studieren? Grundsätzlich gilt: Ein Hochschulwechsel ist auch nach Verlust eines Prüfungsanspruches im Sinne eines Studiengangwechsels möglich. Prüfungsanspruch verloren anderes bundesland hart. Zunächst entscheidet die jeweilige Hochschule aufgrund der Prüfungsordnung des jeweiligen Fachs, ob ein Prüfungsanspruch - durch Nichtbestehen einer Prüfung - verloren gegangen ist. Sollte dies der Fall sein, ist die Frage zu klären, ob man in einem anderen Studiengang komplett von Neuem beginnen muss oder ob man sich die bisherigen Leistungen in einem Studiengang anrechnen lassen und so einen Studiengangwechsel in ein höheres Semester anstreben kann. Man muss sich also immer direkt an die Hochschule wenden, an der man studieren möchte. Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen sind die Studierendensekretariate, die Prüfungsausschüsse der Fächer, die man studieren möchte und die Fachstudienberaterinnen und Fachstudienberater.
26. 2012, 7 K 619/12). Immerhin soll ein Prüfling mit einer Prüfung zeigen, was er gelernt hat, und damit einen Nachweis seiner erworbenen beruflichen und fachlichen Qualifikationen erbringen. Das gilt auch dann, wenn er am Verschwinden der Klausur keine Schuld trägt. Ob nun der Durchschnittswert der bewerteten Klausuren, die Wiederholungsprüfung oder die Bewertung durch den Erstkorrektor gewählt wird - es bleibt für den Prüfling ein sehr ärgerliches Ereignis und so bleibt nur zu hoffen, dass die Prüfungsämter künftig vielleicht doch einen Sicherheitsmechanismus, zum Beispiel einen Scan (statt Kopie) der Klausuren vor der Versendung an die Korrektoren einführen oder die Vorgehensweise im Verlustfall wenigstens gesetzlich einheitlich regeln. Der Autor Christian Reckling ist Rechtsanwalt und Fachanwalt im Öffentlichen Recht mit einem Schwerpunkt im Hochschul- und Prüfungsrecht und als Fachautor aktiv. Zudem ist er bundesweit als Repetitor bzw. Dozent im Öffentlichen Recht tätig – im kommerziellen Sektor sowie an Hochschulen.