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Shop Akademie Service & Support Rz. 41 Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG ebenfalls die Kosten eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG sowie eines Beraters gem. § 111 Satz 2 BetrVG zu tragen. Rechtsanwälte sind außerhalb der Beratung in einem konkreten Rechtsstreit (Prozessvertretung) wie sonstige Sachverständige zu behandeln. Sie können auch als "Berater" im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG fungieren. Rz. 42 Nach § 80 Abs. 40 betrvg rechtsanwalt online. 3 BetrVG ist für die Heranziehung eines Sachverständigen eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich oder deren Ersetzung durch Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das ist quasi eine Vorbedingung für die Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG. Bei der Heranziehung eines Rechtsanwalts ist daher stets zu fragen, ob dieser als Sachverständiger ( § 80 Abs. 3 BetrVG) oder als Rechtsbeistand tätig wird. Dabei ist entscheidend, ob der Anwalt des Betriebsrats zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder allein deshalb beauftragt wird, um ihm notwendige Rechtskenntnisse zu vermitteln, die er – unabhängig von einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber für seine Betriebsratsarbeit benötigt oder die für ihn zur Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich sind ( LAG Hessen, Beschluss v. 25.
Shop Akademie Service & Support Rz. 34 Der Betriebsrat kann einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem Rechtsstreit betrauen, wenn er dies nach pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte (siehe die Parallelwertung für den Wahlvorstand in BAG, Beschluss v. 11. 2009, 7 ABR 26/08). Dies ist bei der Durchführung von Beschlussverfahren in aller Regel der Fall. Nur in Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten, wenn z. B. die Durchführung des Verfahrens offensichtlich aussichtslos (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 29. 1. 2007, 6 TaBV 66/05) oder mutwillig ist (s. o. Rz. 28). Tritt ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats in einer Einigungsstelle auf und hat er mit dem Betriebsrat eine Honorarvereinbarung getroffen (im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren dies 290 EUR/Stunde), bedarf es ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt erforderlich ist, der Textform gemäß § 3a Abs. Beauftragung eines Anwalts - Hinweise für Betriebsrat. 1 Satz 1 RVG. Eine Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle ist nach Auffassung der Instanzrechtsprechung – wenn überhaupt – allenfalls in Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers denkbar ( LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.
1986, 6 ABR 2/85); die Rechtsstreitigkeit nach Sach- und Rechtslage keine Schwierigkeiten aufweist (BAG, Beschluss v. 4. 12. 1979, 6 ABR 37/76). Rz. 37 Fahrtkosten eines Anwalts sind nicht zu erstatten, wenn am Gerichtsort Anwälte ansässig sind, es sei denn, der beauftragte Rechtsanwalt hat über das normale Maß hinausgehende Sachkompetenz in den entscheidenden Fragen ( BAG, Beschluss v. 40 betrvg rechtsanwalt youtube. 1986, 6 ABR 2/85). Allein dessen (vermutete) Fachkompetenz für sich gesehen noch nicht die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers rechtfertigt ( BAG, Beschluss v. 15. 2000, 7 ABR 24/00 [2]). 38 Die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedarf eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats für jede Instanz. Der Betriebsrat kann nicht aufgrund eines sogenannten Vorratsbeschlusses im Vorhinein die Einleitung aller möglicher Beschlussverfahren beschließen und eine Art von "Generalvollmacht" erteilen, ohne dass zuvor überhaupt Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stattgefunden haben und das Ergebnis dieser Verhandlungen bekannt ist ( LAG Hamm, Beschluss v. 5.
Der vorliegende Fall gibt Veranlassung, den Betriebsrat ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen. Die rechtliche Überprüfung ergibt, dass der Betriebsrat hier seinen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum bis zur äußersten Grenze ausgeschöpft, – jedoch noch nicht überschritten hat. Unerheblich für die Beurteilung der Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der Kosten sei die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Kosten von 232, 05 EUR im Vergleich zu den Gesamtkosten der Betriebsversammlung einen kaum ins Gewicht fallenden Faktor darstellen. Damit könne die Notwendigkeit der Kosten nicht begründet verhalte es sich dagegen mit der Relevanz des Gestaltungskonzepts des Betriebsrates. Die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung obliegt im Rahmen der durch § 45 BetrVG gezogenen Grenzen alleine dem Betriebsrat. Diese Gestaltungszuständigkeit deckt (gerade) auch noch ein Konzept ab, mittels stehender Gruppenarbeit die teilnehmenden Arbeitnehmer zu veranlassen, die betrieblichen Probleme selbst zu "artikulieren", d. h. Rechtsanwalt Schons Trier § 40 BetrVG: Kosten der Betriebsversammlung: Stehtischgarnitur - Rechtsanwalt Schons Trier. klar anzusprechen.