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Ein ö. b. u. v. Sachverständiger ist ein von einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, der seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, neutral, besonders sachkundig, gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch durchführt. Sachverständige. Die besondere Sachkunde und Kompetenz wird nach einer bestandenen Prüfung sowie der öffentlichen Bestellung und Vereidigung und durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde und des Sachverständigenausweises von den Kammern dokumentiert und in der Kammerzeitschrift veröffentlicht. Die Bewertungen und Aussagen der ö. Sachverständigen gelten als besonders kompetent. Im Gegensatz zur allgemeinen Berufsbeschreibung "Sachverständiger" ist die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" (Abkürzung ö. Sachverständiger) gesetzlich geschützt. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in den § 36 / 36a der Gewerbeordnung und § 91 der Handwerksordnung. Ö. Sachverständige arbeiten kompetent, vertrauenswürdig, objektiv.
Im Prinzip kann sich jeder ausgebildete und von "irgendeiner" Institution zertifizierte Sachverständige so nennen. Um dem Titel eine Rangstellung zu verschaffen, die mit dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vergleichbar ist, gibt es eine von Gesetzgeber eingerichtete Institution, die sich nach europäischem Recht darum kümmert, daß Zertifizierungsstellen hinsichtlich Qualität und Kompetenz dem Europäischen Standard für die jeweilige zertifizierte Sparte entsprechen und somit der so zertifizierte Sachverständige nach europäischen Normen ausgebildet und geprüft wurde. Für den Immobiliensektor gilt die DIN EN ISO/IEC 17024:2012. (Vgl. hierzu Webseite Deutsche Akkreditierungsstelle DAkkS und Sprengnetter Zertifitierung GmbH für nähere Informationen. ) Hierzu siehe auch die Erläuterungen zur Anerkennung der Zertifizierung auf internationaler Ebene auf der Webseite des Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e. V. Ist der zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 gleichgestellt mit dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?
500, – € Netto (2. 974, – € Brutto) Nebenkosten: Es fallen zustzliche Aufwendungen an, z. B. fr: − Fahrtkosten PKW je km / Bahn / Leihwagen / Taxi / Flugzeug / PNV − Schreibgebhren, Kopien, Fotografien − Porti, Telefon- und Faxkosten, Onlinekosten − bernachtungskosten und Spesen − Fremdleistungen (z. Laborrechnung). Die Hhe der Nebenkosten ist mit dem Auftragnehmer individuell abzustimmen oder es gelten die gesetzlichen Regelungen als vereinbart. Gerichtsauftrag: Gerichtliche Beauftragung wird bundeseinheitlich nach JVEG honoriert. Nebenkosten: Obige Aufwendungen nach Regelung JVEG Bankauftrag: wie Privatauftrag Behrdenauftrag/Staatsanwaltschaft: wie Gerichtsauftrag Forschungsauftrag: wie Privatauftrag Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprferauftrag: wie Privatauftrag Versicherungsauftrag: wie Privatauftrag