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Die RTS Buchempfehlung rund um: Kontieren und buchen: Richtig, sicher und vollständig nach DATEV, IKR, BGA Weitere Erträge und Aufwendungen Erträge aus Beteiligungen 7000 Erträge aus Beteiligungen 7002 Erträge aus typisch stillen Beteiligungen 7003 Erträge aus atypisch stillen Beteiligungen 7004 Erträge aus Beteiligungen an Personengesellschaften (verbundene Unternehmen), § 9 GewStG1) 7005 Erträge aus Beteiligungen z. T. steuerfr 7006 Erträge teilig. verb. UN z. stfrei 7008 Gewinnant. aus §9 GewStG 7009 Erträge teilig. an verbundenen UN Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 7010 Erträge Wertpapiere/Ausleihungen FAV 7011 Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 7012 Erträge aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens an verbundenen Unternehmen 7013 Erträge aus Anteilen an Personengesellschaften (Finanzanlagevermögen) 7014 Erträge teilig. FAV z. Nachzahlungszinsen zur KSt - Taxpertise. steuerfrei 7015 Erträge teilig.
2 SKR 04 Tabelle in neuem Fenster öffnen HGB -Posten Konto-Nr. Bezeichnung Zinsen und ähnliche Aufwendungen 7305 Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig 7306 Zinsaufwendungen §§ 234 bis 237 AO nicht abzugsfähig 7308 Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig 7311 Zinsaufwendungen §§ 234 bis 237 AO abzugsfähig Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 7107 Zinserträge § 233a AO und § 4 Abs...
08. 07. 2015 Bundesverfassungsgericht nimmt Verfahren nicht zur Entscheidung an Gemäß § 10 Nr. 2 KStG dürfen Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer nicht mindern. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) hingegen erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Diesen Leitsatz der Entscheidung des BFH vom 15. *** Buchungssatz.de » Geschäftsvorfälle richtig kontieren und buchen von A-Z ***. Februar 2012 (Az: I B 97/11) hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr – zumindest indirekt – bestätigt. Mit Verweis auf den Folgerichtigkeitsgrundsatz hat bereits der BFH in seinem Urteil vom 15. Februar 2012 ausgeführt, dass sich kein verfassungsrechtliches Gebot der steuerlichen Gleichbehandlung der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und dem Verbot der Besteuerung von Erstattungszinsen ableiten lässt. Mit der Regelung zu den Erstattungszinsen solle vielmehr ein Ausgleich für den Entzug der Möglichkeit der Kapitalnutzung durch den Steuerzahler aufgrund überhöhter Steuerzahlungen geschaffen werden.
³ Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. ⁴ Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Zinserträge 233a ao steuerfrei anlage a kst direct. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend. (7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. ² Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen.